Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Betrugs verworfen: Verteidigerabwesenheit und Befangenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 107/96
Datum
03.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier wegen Betrugs Verurteilter als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und auferlegt jedem die Kosten seines Rechtsmittels. Bei einem Angeklagten war die achtminütige Abwesenheit des Verteidigers für keinen wesentlichen Teil der langjährigen Hauptverhandlung entscheidungserheblich; der betroffene Abschnitt wurde wiederholt. Bei dem anderen Angeklagten können Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger eines Mitangeklagten nur in Ausnahmefällen Befangenheitsbesorgnisse begründen; eine dienstliche Erklärung des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 3 StPO) kann diese Besorgnis ausräumen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO setzt voraus, dass die beanstandete Abwesenheit des Verteidigers einen wesentlichen, den Gang der Hauptverhandlung beeinflussenden Teil der Verhandlung betrifft.

2

Eine Gehörsverletzung durch vorübergehende Abwesenheit des Verteidigers ist regelmäßig nicht gegeben, wenn der betreffende Verhandlungsabschnitt nachträglich wiederholt oder protokollarisch festgestellt wurde.

3

Außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger eines anderen Angeklagten können in besonderen Einzelfällen die Besorgnis der Befangenheit des nicht beteiligten Angeklagten begründen.

4

Eine Besorgnis der Befangenheit kann durch eine vom Vorsitzenden bekanntgemachte dienstliche Erklärung im Sinne des § 26 Abs. 3 StPO ausgeräumt werden, sofern diese geeignet ist, die Bedenken zu zerstreuen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 6. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Juli 1996 in der Strafsache gegen

1. ████ Hans Wilhelm, geboren █████████ 1947 in █████,

2. ██ Volker Wilhelm Hermann, geboren am [REDACTED] 1942 in BC),

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1996

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten BC) und BrC) gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. April 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

1. Zur Revision des Angeklagten BC) bemerkt der Senat ergänzend:

Die Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 5 StPO scheitert jedenfalls daran, dass die achtminütige Abwesenheit des Verteidigers, Rechtsanwalt SC), in der Sitzung vom 17. Oktober 1994 für diesen Angeklagten keinen wesentlichen Teil der sich vom 20. Dezember 1993 bis 6. April 1995 erstreckenden Hauptverhandlung betraf, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.

Im Übrigen wurde der in Rede stehende Teil der Hauptverhandlung ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 21. Dezember 1995 wiederholt.

2. Zur Revision des Angeklagten BrC) bemerkt der Senat ergänzend:

Außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger eines anderen Angeklagten können in besonderen Einzelfällen die Besorgnis der Befangenheit bei dem Angeklagten begründen, dessen Verteidiger zu diesem Gespräch nicht hinzugezogen wurde.

Eine Besorgnis der Befangenheit kann aber durch dem Ablehnenden bekanntgemachte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 3 StPO) ausgeräumt werden (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 24 Rdn. 8). Hierzu ist die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom 18. Oktober 1994 nach Auffassung des Senats, der hierüber nach Beschwerdegrundsätzen zu befinden hat (BGHSt 18, 200), geeignet.

NackLaufhütteWahl
HagerRothfuß