Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Maßregelausspruchs und Versagung der Bewährung bei sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 106/98
Datum
09.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs und gegen die Anordnung der Unterbringung sowie die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ein. Der BGH hob den Maßregelausspruch und die Versagung der Bewährung auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen. Erforderliche Feststellungen zum psychischen Zustand und die rechtsfehlerhafte Verwertung des Leugnungsverhaltens wurden als aufhebungsrelevant angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt konkrete, tragfähige Feststellungen voraus, aus denen das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren seelischen Abartigkeit eindeutig hervorgeht; pauschale oder ungenaue Darlegungen genügen nicht.

2

Für die Rechtfertigung einer Unterbringungsmaßregel muss sich aus den Feststellungen ergeben, dass die Störung Krankheitswert hat, eine Behandlung erforderlich macht und die Steuerungsfähigkeit des Täters in erheblichem Maße eingeschränkt ist.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB darf nicht allein damit begründet werden, der Angeklagte habe sich nicht kritisch mit seinem Verhalten auseinandergesetzt, wenn er die Taten bestreitet; zulässiges Verteidigungsverhalten darf nicht zu dessen Nachteil verwertet werden.

4

Rechtsfehlerhafte Feststellungen zum psychischen Zustand des Täters begründen die Aufhebung des Maßregelausspruchs und erfordern in der Regel die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 18. August 1997

Rubrum

– 5 StR 106/98 – BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 1998 in der Strafsache gegen Bernd Samaschke aus Großräschen, geboren am 29. März 1959 in Barenstein, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18. August 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben a) im Maßregelausspruch, b) soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der Schuldspruch und die Höhe der ausgesprochenen Strafen (Einzelstrafen und Gesamtstrafe) betroffen sind. Auf die Sachrüge sind aber der Maßregelausspruch und die Entscheidung, die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, aufzuheben.

1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ungenaue Feststellungen zum Zustand des Angeklagten getroffen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

Das sachverständig beratene Landgericht hat ausgeführt: Der Angeklagte habe aufgrund des Alkoholmissbrauchs seines Vaters und der Unfähigkeit seiner Mutter, einen ordentlichen Haushalt zu führen, einen Mangel an emotionaler Zuwendung erfahren; dadurch sei es zu einer Störung seiner sexuellen Entwicklung gekommen. Hinzu komme eine leichte Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung. „So“ habe sich beim Angeklagten ein Widerspruch zwischen hoher sozialer Kompetenz einerseits und sexueller Unreife andererseits entwickelt. Diese sexuelle Unreife erreiche im Zusammenspiel mit einer leichten geistigen Behinderung Krankheitswert, der eine Behandlung erforderlich mache. Aufgrund dieser „Entwicklungsstörung“ sei der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.

Diese Darlegungen tragen weder die gesicherte Feststellung einer krankhaften seelischen Störung noch die einer schweren seelischen Abartigkeit (vgl. BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 79; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3, 6, 9, 14, 15).

2. Der Strafausspruch des Landgerichts lässt, soweit die Höhe der Einzelstrafen und die Gesamtstrafe betroffen sind, Rechtsfehler nicht erkennen. Die Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist allerdings fehlerhaft begründet:

Das Landgericht hat das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB mit der Erwägung verneint, dass der Angeklagte „sich nicht kritisch mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und um eine Schadenswiedergutmachung bemüht“ habe. Der Angeklagte hatte die festgestellten Taten indes bestritten. Damit hat das Landgericht rechtsfehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Lasten verwertet (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12).

LaufhütteNackGerhardt
HagerTepperwien

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