Treffer
BGH Beschluss

Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB): Aufhebung wegen unvollständiger Würdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 111/99
Datum
20.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf und verweist die Sache an eine andere Jugendschutzkammer zurück. Das Landgericht hatte die Voraussetzungen des §56 StGB nicht abschließend geprüft und wesentliche mildernde Umstände unberücksichtigt gelassen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 StGB setzt eine vollständige Gesamtwürdigung der für und gegen eine Bewährung sprechenden Umstände voraus.

2

Verteidigungsverhalten (z. B. Bestreiten der Tatherrschaft) darf nicht pauschal als negatives persönliches Merkmal verwertet werden, das die Gewährung von Bewährung ausschließt.

3

Fehlt eine erschöpfende Erörterung maßgeblicher mildernder Umstände, ist die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Der Revisionssenat kann eine eigene Sachentscheidung nur treffen, wenn die erforderliche Prüfungsfolge im Tatrichterentscheid eingehalten und damit eine abschließende Bewertung möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stralsund, 9. Oktober 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 9. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit sexueller Nötigung und einmal in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 2 Fällen, davon einmal in Tateinheit mit sexueller Nötigung, des versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 4 Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Kindern und zweimal in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung nicht gewährt worden ist; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen des § 56 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

Das Landgericht hat es „dahingestellt“ lassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden kann; jedenfalls scheide eine Strafaussetzung aus, weil keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Diese seien weder „auf der Tatseite“ zu finden, weil „sich der Angeklagte seiner Stieftochter trotz ihres erkennbaren und auch geäußerten entgegenstehenden Willens über einen Zeitraum von acht Jahren immer wieder sexuell genähert (habe)“, noch in der Person des Angeklagten, weil er „bis zum Schluss gezeigt (habe), dass er nicht bereit (sei), sich mit den von ihm begangenen Taten auseinanderzusetzen“ (UA 20).

Diese Wertung ist im Hinblick auf den zuletzt genannten Grund rechtsfehlerhaft, weil sie zulässiges Verteidigungsverhalten des – ein strafrechtlich erhebliches Verhalten bestreitenden – Angeklagten zu dessen Lasten berücksichtigt (vgl. BGH StV 1998, 482; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12; BGH, Beschluss vom 9. Juni 1998 – 5 StR 106/98). Sie lässt aber auch die erforderliche Gesamtbetrachtung der für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bedeutsamen Umstände (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 56 Rdn. 10) vermissen, denn die zahlreichen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände bleiben unerwähnt:

So ist der Angeklagte nicht vorbestraft, bei Begehung der Taten war er wegen seiner Alkoholkrankheit in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert, seine Ehefrau hatte ihn „sexuell verstoßen“ (UA 18), er hat bereits Untersuchungshaft verbüßt und sich seit der Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls im September 1996 straffrei geführt; die abgeurteilten Taten liegen zum Teil viele Jahre zurück, sie sind von der Strafkammer zutreffend fast alle als minder schwere Fälle gewertet worden und in vier der abgeurteilten zehn Fälle kam es nur zum Versuch.

Die fehlende Erörterung dieser Umstände rügt die Revision zu Recht.

Über die Strafaussetzung zur Bewährung, die hier naheliegt, muss deshalb erneut entschieden werden. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung (in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO) verwehrt, weil der Tatrichter – entgegen der in § 56 StGB nahegelegten Prüfungsfolge (vgl. BGHR StGB § 56 Begründung 1) – die Antwort auf die Frage nach einer günstigen Sozialprognose (vgl. hierzu Tröndle/Fischer aaO Rdn. 4 ff.) offengelassen hat.

Meyer-GoßnerKuckeinErnemann
MaatzSolin-Stojanovic
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