Revision: Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung — Änderung zu vorsätzlichem Vollrausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 106/95
- Datum
- 06.04.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorsätzlichem Vollrausch rechtfertigt bewusstes und erheblicheres Alkoholeinnehmen mit dem Willen des Rauschzustands einen Schuldspruch trotz mangelnder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt (§ 323a StGB).
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit im Grenzbereich zum Vollrausch sind psychopathologische Kriterien nur dann tragfähig, wenn sie hinreichend konkrete und auf den Tatzeitpunkt bezogene Befunde enthalten; Orientierungsfähigkeit bei Trinkbeginn ist hierfür regelmäßig nicht aussagekräftig.
Schlussfolgerungen aus Trinkmengenangaben und Blutalkoholberechnungen bedürfen nachvollziehbarer Annahmen zu Restalkohol und Abbauwerten; willkürliche Ersetzung der geringsten durch maximale Abbauwerte ist unzulässig.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch oder die rechtliche Bewertung der Schuldfolge, sind die Rechtsfolgenentscheidungen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über Strafe und Maßnahmen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 6. April 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Dr. Schafer, Basdorf als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das
1. Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. November 1994 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie des vorsätzlichen Vollrausches (§§ 177, 178, 223, 323a, 52, 53 StGB) schuldig ist, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (Fall 1 am frühen Morgen des 15. April 1994 – Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe; Fall 2 am Mittag desselben Tages – Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe).
Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Die Annahme des Landgerichts, im Fall 2 sei die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert, nicht jedoch ausgeschlossen gewesen, begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte hatte nach bereits erheblichem Alkoholkonsum bis Mitternacht kurz vor Beginn der Tat innerhalb einer Stunde eine 0,7-Liter-Flasche mit hochprozentigem Schnaps fast vollständig geleert. Obwohl das sachverständig beratene Landgericht sogar ohne Berücksichtigung eines Restalkohols aufgrund der festgestellten Trinkmenge nach den Grundsätzen von BGHSt 37, 231, 238 zutreffend zu einer Blutalkoholkonzentration von angenähert 4 ‰ bei Tatbegehung gelangt, meint es, eine so starke alkoholbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten aufgrund psychopathologischer Kriterien ausschließen zu können, errechnet mit Hilfe des Sachverständigen unter Berücksichtigung maximaler Abbauwerte eine Blutalkoholkonzentration von unter 3 ‰ und verneint demzufolge einen Vollrausch.
Bedenklich sind dabei bereits die Ersetzung der geringstmöglichen Abbauwerte durch Maximalwerte und der auf gleiche Weise begründete Ausschluss von Restblutalkohol bei Trinkbeginn. Insbesondere aber können die vom Landgericht herangezogenen psychopathologischen Kriterien nicht als hinreichend tragfähiger Beleg für erhaltene Steuerungsfähigkeit anerkannt werden. Die von einer Begleiterin der Nebenklägerin für die Zeit bei Trinkbeginn bekundete Orientierung des Angeklagten ist für seine Befindlichkeit bei Tatbegehung bedeutungslos, der Eindruck der Geschädigten, zumal angesichts ihrer besonders verängstigten Situation bei dieser Wiederholungstat, kaum aussagekräftig. Als bedeutsam konnte allein die sexuelle Leistungsfähigkeit des Angeklagten erachtet werden. Deren Vorhandensein wird bei Sexualstraftaten oft gegen die Annahme von alkoholbedingter Schuldunfähigkeit sprechen. Anders kann es aber sein, wenn – wie hier – weitere besondere Begleitumstände vorliegen, die für einen Ausschluss der Hemmungsfähigkeit sprechen.
Ein solcher Sachverhalt ist hier im Fall 2 gegeben: Schon die Feststellungen zum Tatbeginn sprechen für eine gesteigerte Hemmungslosigkeit des kurz zuvor noch von einer Begleiterin der Nebenklägerin mit Vorwürfen wegen der vorangegangenen Tat konfrontierten und ermahnten Angeklagten. Sein Versuch, den gewaltsamen sexuellen Missbrauch der entkleideten Nebenklägerin am hellen Tag auf offener Straße fortzusetzen, belegt eine ungewöhnlich hochgradige Enthemmung.
Der Senat schließt aus, dass insoweit in einer neuen Verhandlung Feststellungen zu treffen sind, wonach sich eine Schuldunfähigkeit des berauschten Angeklagten ausschließen lässt. Der Umstand, dass der Angeklagte, wie sicher festgestellt, bewusst fast eine ganze Flasche Schnaps ausgetrunken hat, rechtfertigt indes einen Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches. Da die Feststellungen zur Rauschtat und deren Würdigung im Übrigen keinen sachlich-rechtlichen Bedenken unterliegen, kann der Senat den Schuldspruch insoweit ändern. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte insoweit nach einem Hinweis vor dem Tatrichter wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Im Fall 1 unterliegt der Schuldspruch hingegen nicht gleichen Bedenken: Er ist ingesamt frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Hier sind die vom Landgericht festgestellten, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit herangezogenen psychopathologischen Kriterien insgesamt hinreichend aussagekräftig, um eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen. Methodisch ist dieses Vorgehen im Grenzbereich zum Vollrausch – anders als im Grenzbereich zu § 21 StGB – unbedenklich (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1994 – 5 StR 508/94 – BGH NStZ 1994, 395 m. w. N.).
Das Landgericht durfte daher in diesem Falle unbedenklich den mit sachverständiger Hilfe aus Trinkmengenangaben gewonnenen Maximalwert ausschließen.
3. Der Strafausspruch unterliegt insgesamt der Aufhebung. Das Landgericht soll Gelegenheit erhalten, wegen des geänderten Schuldspruchs über die Rechtsfolgen insgesamt neu zu entscheiden (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 46 Rdn. 22; BGH NStZ 1986, 793).
Dabei wird auch zu prüfen sein, ob im Blick auf die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten möglicherweise seine Steuerungsfähigkeit im Falle des vorsätzlichen Vollrausches erheblich vermindert war. Mit Hilfe des hierfür notwendigen Sachverständigen wird auch nochmals die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen sein. Bei der nach BVerfG StV 1994, 594 maßgeblichen Frage, ob es an der erforderlichen Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt, wird zu bedenken sein, ob die erforderliche Einsicht und Motivation, wenn sie nicht durch den bisherigen Ablauf des Strafverfahrens geweckt sein sollte, bei diesem Angeklagten durch eine Behandlung in der Entziehungsanstalt begründet werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 12); gegebenenfalls wird auch die Möglichkeit eines teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) in Betracht zu ziehen sein.
| Laufhütte | Harms | Basdorf | |||
| Horstkotte | Schafer |