Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall der Verurteilung wegen Körperverletzung bei Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 106/87
Datum
24.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags und zugleich wegen Körperverletzung. Der BGH stellt fest, dass die Handlungen ein einheitliches Tun im natürlichen Sinn bilden (Biss während des Würgens) und die gesonderte Verurteilung wegen Körperverletzung unzutreffend ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies den Strafausspruch beeinflusst hat, wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die weitergehende Revision bleibt in den übrigen Punkten unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn mehrere sinnhafte Momente zu einem einheitlichen Tun im natürlichen Sinn gehören, dürfen diese nicht in rechtlicher Bewertung in mehrere selbständige Verurteilungen aufgespalten werden.

2

Ein während eines einheitlichen Gewalttuns erfolgtes adicionais Delikt (z. B. Beißen beim Würgen) ist als Teil des einheitlichen Tuns zu behandeln, sofern kein rechtlich erheblich abgrenzbarer Tätigkeitsabschnitt vorliegt.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine fehlerhafte tateinheitliche Verurteilung den Strafausspruch beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Soweit die rechtliche Würdigung des Haupttatbestands tragfähig ist, ist die Revision gegen den Schuldspruch offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 6. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Transportarbeiter Paul ███, geboren am (__) 1957 in ███████, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag – am 24. März 1987 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 6. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt, b) im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet.

Zu Recht weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. März 1987 darauf hin, dass die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei neben dem versuchten Totschlag zugleich der Körperverletzung schuldig, unzutreffend ist (vgl. BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 284; BGH, Urteil vom 30. Juli 1980 – 2 StR 215/80 – bei Holtz MDR 1981, 99). Das Handeln des Angeklagten stellt sich als einheitliches Tun im natürlichen Sinn dar:

„Während des Würgens biss er auch Frau ███████ (UA S. 4).“

Es besteht kein Anlass, diese Einheit bei der rechtlichen Bewertung wiederum aufzuspalten.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung den Strafausspruch des Schwurgerichts beeinflusst hat.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel

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