Treffer
BGH Urteil

Revision: Nichtladung des gewählten Verteidigers nach §218 StPO führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 106/61
Datum
02.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete seine Revision ausschließlich als Verfahrensrüge gegen ein Urteil wegen Zuhälterei. Ein vom Angeklagten gewählter Verteidiger hatte Vollmacht vorgelegt und mehrmals seine Bestellung angezeigt, wurde jedoch nicht zum Hauptverhandlungstermin geladen. Der BGH sah darin einen Verstoß gegen § 218 Abs. 1 StPO und hob das Urteil auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Verteidiger wirksam als gewählt oder bestellt und ist dies dem Gericht erkennbar, hat das Gericht den gewählten Verteidiger gemäß § 218 Abs. 1 StPO zum Hauptverhandlungstermin zu laden.

2

Fehlt die Ladung des nach § 218 Abs. 1 StPO zu ladenden Verteidigers, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Rechtmäßigkeit der Hauptverhandlung beeinträchtigen kann.

3

Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf die Ladung seines Verteidigers setzt voraus, dass er von der Nichtladung Kenntnis hatte und ausdrücklich oder in eindeutiger Weise verzichtet; bloßes Unterlassen eines Aussetzungsantrags genügt nicht.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 29. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneider Manfred ███ aus ███, geboren am █████ 1931 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 29. November 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In zulässiger Weise erhebt die Revision des Angeklagten lediglich eine Verfahrensrüge. Diese hat Erfolg.

Rechtsanwalt █████ hatte sich am 9. November 1960 als Verteidiger des Angeklagten gemeldet, eine Strafprozeßvollmacht überreicht und um „Erteilung eines Verteidigerausweises“ gebeten. Weiterhin hatte er am 14. November 1960 Einsichtnahme in die Akten beantragt und am 21. November 1960 erneut mitgeteilt, daß der Angeklagte ihn zum Verteidiger wünsche. Hieraus ergab sich, daß Rechtsanwalt █████████ gewählter Verteidiger des Angeklagten war. Der Strafkammervorsitzende hat dies auch so aufgefaßt, wie seine Verfügung vom 25. November 1960 zeigt.

Gemäß § 218 Abs. 1 StPO hatte Rechtsanwalt █████ daher zum Hauptverhandlungstermin geladen werden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Hauptverhandlung fand deshalb ohne ihn statt. An diesem Verstoß gegen § 218 StPO ändert auch der Umstand nichts, daß vom Angeklagten keine Aussetzung der Verhandlung beantragt worden ist. Denn an einem wirksamen Verzicht des Angeklagten auf die Ladung seines Verteidigers fehlt es schon deshalb, weil der Beschwerdeführer von der Tatsache der Nichtladung ersichtlich nichts wußte (BGH 4 StR 96/54 vom 8. April 1954).

Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht, war sie entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange aufzuheben.

SarstedtKoffkaSiemer
SchmidtMayr

Zitiert (1)