Revision: Nichtladung des gewählten Verteidigers nach §218 StPO führt zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 106/61
- Datum
- 02.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verteidiger wirksam als gewählt oder bestellt und ist dies dem Gericht erkennbar, hat das Gericht den gewählten Verteidiger gemäß § 218 Abs. 1 StPO zum Hauptverhandlungstermin zu laden.
Fehlt die Ladung des nach § 218 Abs. 1 StPO zu ladenden Verteidigers, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Rechtmäßigkeit der Hauptverhandlung beeinträchtigen kann.
Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf die Ladung seines Verteidigers setzt voraus, dass er von der Nichtladung Kenntnis hatte und ausdrücklich oder in eindeutiger Weise verzichtet; bloßes Unterlassen eines Aussetzungsantrags genügt nicht.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 29. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneider Manfred ███ aus ███, geboren am █████ 1931 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 29. November 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In zulässiger Weise erhebt die Revision des Angeklagten lediglich eine Verfahrensrüge. Diese hat Erfolg.
Rechtsanwalt █████ hatte sich am 9. November 1960 als Verteidiger des Angeklagten gemeldet, eine Strafprozeßvollmacht überreicht und um „Erteilung eines Verteidigerausweises“ gebeten. Weiterhin hatte er am 14. November 1960 Einsichtnahme in die Akten beantragt und am 21. November 1960 erneut mitgeteilt, daß der Angeklagte ihn zum Verteidiger wünsche. Hieraus ergab sich, daß Rechtsanwalt █████████ gewählter Verteidiger des Angeklagten war. Der Strafkammervorsitzende hat dies auch so aufgefaßt, wie seine Verfügung vom 25. November 1960 zeigt.
Gemäß § 218 Abs. 1 StPO hatte Rechtsanwalt █████ daher zum Hauptverhandlungstermin geladen werden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Hauptverhandlung fand deshalb ohne ihn statt. An diesem Verstoß gegen § 218 StPO ändert auch der Umstand nichts, daß vom Angeklagten keine Aussetzung der Verhandlung beantragt worden ist. Denn an einem wirksamen Verzicht des Angeklagten auf die Ladung seines Verteidigers fehlt es schon deshalb, weil der Beschwerdeführer von der Tatsache der Nichtladung ersichtlich nichts wußte (BGH 4 StR 96/54 vom 8. April 1954).
Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht, war sie entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange aufzuheben.
| Sarstedt | Koffka | Siemer | |||
| Schmidt | Mayr |