Revision wegen Nichtladung des Wahlverteidigers; Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 96/54
- Datum
- 03.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ladung eines rechtzeitig bevollmächtigten Verteidigers zur Hauptverhandlung ist erforderlich; das Unterlassen der Ladung trotz wirksamer Strafprozessvollmacht verletzt § 218 StPO.
Ein wirksamer Verzicht auf die Ladung des Verteidigers setzt voraus, dass der Angeklagte Kenntnis von der Nichtladung hat oder ausdrücklich auf die Ladung verzichtet.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mitwirkung des Wahlverteidigers das Urteil beeinflusst hätte, führt der Verfahrensmangel zur Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht erkennbar zu machen, dass es die in §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 4 StGB eröffneten weiteren Milderungsmöglichkeiten bedacht hat.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1. Dezember 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schlosser Oskar K. ██████ aus █████████████, geboren am ████ █████ ███ in █████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 1. Dezember 1953 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen je eines Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB und nach § 176 Nr. 3 StGB verurteilt; von einem weiteren Sittlichkeitsverbrechen hat es ihn freigesprochen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist begründet. Die Rechtsanwälte ██████ und Dr. ██ in █████ hatten sich unter Überreichung einer Strafprozessvollmacht rechtzeitig als Verteidiger gemeldet. Es lässt sich jedoch nicht nachweisen, dass ihnen die Ladung zur Hauptverhandlung zugegangen ist. Dem Hauptverhandlungstermin haben sie deshalb nicht wahrgenommen. § 218 StPO ist daher verletzt. Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf die Ladung seines Verteidigers kann darin, dass er nicht die Aussetzung der Verhandlung verlangte, nicht gefunden werden, weil er ersichtlich von der Tatsache der Nichtladung keine Kenntnis hatte (Löwe-Rosenberg, § 218 Anm. 3). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Entscheidung bei Mitwirkung des Wahlverteidigers anders ausgefallen wäre, obwohl der Schuldspruch keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist.
Die Strafzumessung lässt nicht erkennen, dass sich die Strafkammer, die mildernden Umstände als gegeben erachtet hat, der weiteren Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 4 StGB bewusst war.
| Grosse | Engels | Seibert | |||
| Krumme | Hille |