Revision verworfen: Sachverständigenpflicht und Entmannungsfrage bei Sittlichkeitsdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 105/64
- Datum
- 28.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Neigung zu gleichgeschlechtlichen Handlungen stellt nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine krankhafte Störung im Sinne des § 51 StGB dar.
Die Anhörung eines psychiatrisch‑ärztlichen Sachverständigen ist nur dann geboten, wenn besondere Umstände das Vorliegen einer krankhaften Störung hinreichend nahelegen.
Für die Gefahreneinschätzung nach § 20a StGB kommt es auf den Zustand des Beschuldigten zur Zeit der Hauptverhandlung an; nachträgliche, vor der Hauptverhandlung nicht verwirklichte Maßnahmen bleiben unberücksichtigt.
Der ernstliche Wunsch des Verurteilten nach freiwilliger Entmannung beseitigt nicht automatisch die Voraussetzungen der Sicherungsmaßnahme nach § 42e StGB; eine nachträgliche Maßnahme mit ungewissem Erfolg schließt die Anordnung nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 10. Dezember 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Fritz ███ aus Köln, geboren ███████████████ in Bochum, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 10. Dezember 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 10. Dezember 1963 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen. Täter, die die Straftaten der §§ 175, 175a StGB begehen, haben in der Regel einen abartigen Trieb, der sie häufiger betätigen. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. Er stellt trotzdem an diese Menschen die Forderung, ihren Trieb zu beherrschen. Dieser Trieb als solcher kann daher nicht als krankhaft im Sinne des § 51 StGB angesehen werden. Da keine besonderen Umstände dafür hervortraten, die ausnahmsweise den gleichgeschlechtlichen Trieb des Angeklagten als krankhaft erscheinen lassen konnten, konnte die Strafkammer ohne Anhörung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte für seine Taten voll verantwortlich war.
II. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.
1. Allerdings trifft das Urteil keine ausdriickliche Feststellung darüber, dass und wann der Angeklagte erkannt hat, dass ███████ nicht von vornherein bereit war, sich den Wünschen des Angeklagten zu fügen. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass der Angeklagte den Widerstand des ████████ spätestens in dem Augenblick erkannt hat, als dieser sich sträubte und zur Seite drehte. Die weiteren Handlungen, in denen ein Versuch lag, ████████ zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu verführen (Versuch, ████████ Hand an den Geschlechtsteil des Angeklagten zu bringen, Bringen des erregten Gliedes des Angeklagten an den After des Jungen), hat der Angeklagte also nach dem Zusammenhang der Feststellungen in jedem Fall in dem Bewusstsein vorgenommen, dass ███████ nicht von vornherein bereit war, sich seinen Wünschen zu fügen. Darauf, aus welchem Grunde ██████ dies abgelehnt hat, kommt es entgegen den Ausführungen der Revision nicht an. Es ist deshalb auch unerheblich, ob der Angeklagte wusste oder annahm, dass ████████ vor diesem Erlebnis noch keinen geschlechtlichen Umgang mit anderen Männern gehabt hatte.
2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch bei Anwendung der Milderungsvorschriften des § 44 StGB konnte die Strafkammer zu einer Strafe von einem Jahr acht Monaten Zuchthaus für das versuchte Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB kommen. Abwegig sind die Ausführungen der Revision, die Strafkammer müsse von einer Strafe von sechs Jahren Zuchthaus für das vollendete Delikt ausgegangen sein, um unter Anwendung des § 44 StGB zu einer Strafe von einem Jahr acht Monaten Zuchthaus für den Versuch zu kommen.
Dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB zu Recht verneint hat, ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen zur Verfahrensrüge.
3. Die in der Hauptverhandlung erklärte Bereitwilligkeit des Angeklagten, sich entmannen zu lassen, hinderte, wie die Strafkammer mit Recht dargelegt hat, weder seine Verurteilung nach § 20a Abs. 1 StGB noch die Anwendung des § 42e StGB.
Für § 20a StGB kommt es darauf an, ob der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung gefährlich war. Für diese Frage konnten Absichten, die der Angeklagte nach Abschluss der Hauptverhandlung durchführen wollte, keine Rolle spielen.
Für § 42e StGB kommt es zwar auf den Zeitpunkt nach der Strafverbüßung an. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 66, 67) aber bereits dargelegt hat, hindert der ernstliche Wunsch des Angeklagten, entmannt zu werden, um dadurch von seinem verhängnisvollen Hang befreit zu werden, die Sicherungsmaßnahme nicht. Denn trotz dieses Wunsches ist es, wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, ungewiss, ob es zur Entmannung des Angeklagten kommen wird. Es bleibt deshalb auch unsicher, ob die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr künftiger Sittlichkeitsverbrechen beseitigt wird. Dass die Strafkammer diese Ungewissheit als so groß angesehen hat, dass die Gefahr für die Zukunft noch zu bejahen ist, ist kein Rechtsfehler.
Dieser Rechtsauffassung steht auch nicht die Entscheidung des 4. Senats vom 13. Dezember 1963 (4 StR 379/63) entgegen. Der 4. Senat legt in dieser Entscheidung dar, dass die freiwillige Entmannung eines Sittlichkeitsverbrechers nicht gegen die guten Sitten verstoße, wenn der Trieb, den er durch die Entmannung beseitigen wolle, im Sinne des § 51 StGB krankhaft bedingt sei. Unter dieser Voraussetzung hält der 4. Senat den Tatrichter für verpflichtet, durch Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen festzustellen, ob der vom Angeklagten geäußerte Wunsch, sich entmannen zu lassen, ernsthaft gemeint sei, und ob nach Lage der Sache der Eingriff den Erfolg verspreche, den Angeklagten von seinem krankhaften Trieb zu befreien.
Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht vorliegen, ist der erkennende Senat an diese Entscheidung nicht gebunden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass ein ernstlich gemeinter Wunsch des Angeklagten, sich entmannen zu lassen, auch in einem Fall, in dem die Entmannung zulässig ist und Aussicht besteht, dass sie durchgeführt wird, nicht zur Verneinung der Voraussetzungen des § 20a StGB führen könne. § 20a StGB stellt es auf die Gefährlichkeit zur Zeit der Hauptverhandlung ab. Sie vor der Hauptverhandlung zu beseitigen, wäre, selbst wenn man den Erfolg der Entmannung im Sinne einer Herabsetzung oder Normalisierung des Triebes für sehr wahrscheinlich hielte, nur dann möglich, wenn die Strafkammer die Hauptverhandlung mit dem Ziele aussetzte, dem Angeklagten die Gelegenheit zu geben, sich zwischendurch entmannen zu lassen. Damit würde der Angeklagte hinsichtlich seines Entschlusses mindestens unter einen so starken Zeitdruck gestellt werden, dass der Entschluss nicht mehr als freiwillig angesehen werden könnte.
Für die Anwendbarkeit des § 42e StGB kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung gefährlich ist, sondern darauf, ob er es voraussichtlich nach Ende der Strafverbüßung sein wird. Eine freiwillige Maßnahme des Angeklagten nach Erlass des Urteils, deren Erfolg, auch für den Fall ihrer Durchführung, zweifelhaft bleibt, vermag aber noch nicht zu dem Ergebnis zu führen, dass der Angeklagte nach Ende der Strafverbüßung voraussichtlich nicht mehr gefährlich ist (BGHSt 16, 55, 66). Sollte es zu einer Entmannung kommen und sollte dadurch die Gefährlichkeit des Angeklagten beseitigt werden, so wäre der Angeklagte nach § 42f StGB aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen.
Bei dieser Sachlage hat das Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB die freiwillige Entmannung eines Sittlichkeitsverbrechers nach § 14 Abs. 2 des Erbgesundheitsgesetzes oder nach § 226a StGB zulässig ist. Die Entscheidung dieser Frage obliegt vielmehr der Vollstreckungsbehörde, ohne dass diese insoweit an die Entscheidung 4 StR 379/63 gebunden wäre.
| Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Kersting |