BGH: Teilaufhebung wegen Rückfallbetrug und Tateinheit mit verbotener Berufsausübung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 101/65
- Datum
- 27.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung zu Zuchthaus hat das Gericht gemäß § 264 Abs. 1 StPO auch über eine Geldstrafe zu erkennen; wird dies unterlassen, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben.
Feststellungen, die sich rechtlich von den aufgehobenen Strafaussprüchen trennen lassen (z. B. Rückfall und die Ablehnung einer Strafschärfung nach § 20a StGB), können bestehen bleiben und müssen nicht aufgehoben werden.
Werden Ausführungshandlungen zwischen einem Betrug und der verbotenen Berufsausübung teilweise gemeinsam vorgenommen, begründet dies Tateinheit und nicht Tatmehrheit.
Eine Rüge wegen Nichtverlesung oder fehlender Protokollierung ist unbegründet, wenn die betreffenden Urkunden in der Hauptverhandlung erörtert oder vom Angeklagten zugegeben wurden; zudem führt die unzureichende Darlegung des Inhalts eines zurückgewiesenen Beweisantrags zur Unzulässigkeit der Rüge nach § 344 Abs. 2 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. Oktober 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Architekten Karl M. ███ aus ███ ████, geboren ████████████████████ in ███, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Oktober 1964 wird
1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft in allen Strafaussprüchen wegen Rückfallbetruges und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht die Voraussetzungen des Rückfalls und die Ablehnung einer Strafschärfung nach § 20a StGB betreffen,
2. auf die Revision des Angeklagten a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen eines dritten Rückfallbetruges in Tateinheit mit verbotener Berufsausübung (§ 145c StGB) verurteilt ist,
b) in den Strafaussprüchen wegen des Betrugsfalles RC YD und wegen verbotener Berufsausübung, einschließlich des Berufsverbotes, und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht die Voraussetzungen des Rückfalls und die Ablehnung einer Strafschärfung nach § 20a StGB betreffen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
A. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist „auf das Strafmaß beschränkt“; damit sind nach ihrer Begründung nur die Strafaussprüche wegen Rückfallbetruges gemeint.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffenderweise rügt, hat das Landgericht es entgegen der zwingenden Vorschrift des § 264 Abs. 1 StPO unterlassen, neben den Zuchthausstrafen auch auf Geldstrafen zu erkennen. Da sich bei der Bemessung dieser beiden Strafen Wechselwirkungen nicht schlechthin ausschließen lassen, müssen die Strafaussprüche wegen Rückfallbetruges, zu denen auch das Berufsverbot gehört, gänzlich aufgehoben werden, die Freiheitsstrafen allerdings nur zugunsten des Angeklagten. Die Feststellungen über die Voraussetzungen des Rückfalls und über die Ablehnung einer Strafschärfung nach § 20a StGB bleiben bestehen, weil diese beiden Entscheidungen von dem übrigen Strafausspruch trennbar sind.
B. Die Revision des Angeklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die Revision behauptet, der Vermerk des Angeklagten auf seiner Quittung über die 900 DM (UA S. 33), seine Angaben an die Staatsanwaltschaft in Berlin vom 7. und 21. September 1959 und das Schreiben der Staatsanwaltschaft an ihn vom 15. September 1959 (UA S. 35) seien nicht „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ worden.
Das ist teils widerlegt, teils nicht bewiesen. Der Angeklagte hat laut Urteilsgründen selbst „auf den Vermerk hingewiesen, den er auf die Quittung geschrieben hat“ (UA S. 33). Dieser Punkt ist also in der Hauptverhandlung erörtert worden. Den Inhalt der übrigen drei Schriftstücke kann er auf Vorhalt zugegeben haben. Das alles brauchte in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt zu werden. Die vier Urkunden zum Zwecke des Beweises zu verlesen, war entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich.
2. Die Revision bemängelt die Ablehnung eines Beweisantrages, teilt aber seinen Inhalt nicht in ausreichender Weise mit. Die Rüge ist daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig (BGHSt 3, 213). Das gilt auch insoweit, als in der Zurückweisung des Antrages zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegen soll, die von der Revision nicht näher begründet wird.
Die Rüge wäre übrigens auch unbegründet. Die Wahrunterstellung erschöpfte zwar nicht den Wortlaut, aber den Sinn der Beweisbehauptung.
II. Die Sachbeschwerde führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung eines Teiles der Strafaussprüche.
1. Soweit die Revision im Falle RC YD „eine ausreichende Begründung“ des Betrugsvorsatzes vermisst, entfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen.
2. Die Einwendungen gegen das Berufsverbot sind unbegründet. Denn die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Angeklagten noch nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt (UA S. 44), laufen ebenfalls darauf hinaus, dass er sich von den geschäftlichen Dingen fernhalten und auf die zeichnerische Tätigkeit beschränken soll. Dem dient auch das Berufsverbot. Es lässt ihm die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Zeichner zu arbeiten.
3. Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, stellt sich nur heraus, dass das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen der verbotenen Berufsausübung nach § 145c StGB und dem Betrugsfall Rosig angenommen hat. Beide stehen in Tateinheit, weil sich die Ausführungshandlungen teilweise decken. Der Senat ändert daher den Schuldspruch. Zugleich muss er die Strafen wegen dieser beiden Fälle, die Gesamtstrafe und das Berufsverbot aufheben, das nur wegen des Betruges zum Nachteil RC YD ausgesprochen worden ist. Die von dem Fehler nicht betroffenen Feststellungen über den Rückfall und über die Ablehnung einer Strafschärfung nach § 20a StGB bleiben jedoch bestehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Im Urteil brauchen sie nicht wiederholt zu werden.
Sarstedt Schmidt Siemer Dr. Borker Schmitt