Treffer
BGH Urteil

Revision: Beleidigung, Familienehre und Strafantrag – Urteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 99/51
Datum
26.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung nach sexuellem Verkehr mit einer 16‑Jährigen verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil unklar blieb, ob die Beleidigung der Mutter oder der Familie angenommen wurde und die Feststellungen hierfür nicht ausreichten. Das Gericht betont die Vorrangigkeit des Schutzes der persönlichen Ehre gegenüber einer anerkannten "Familienehre".

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafantrag einer gesetzlichen Vertreterin ist wirksam zugestellt, wenn diese den Täter ohne ausdrückliche Einschränkung wegen der Tat anzeigt.

2

Die Anerkennung einer eigenständigen "Familienehre" als strafrechtlich schutzwürdiges Rechtsgut wird abgelehnt; vorrangig ist der Schutz der persönlichen Ehre des einzelnen Menschen.

3

Zur Annahme einer unmittelbaren Beleidigung der Mutter durch Verhalten gegenüber ihrer minderjährigen Tochter sind besondere Umstände erforderlich; das Gericht hat Feststellungen zur Erziehungsbeteiligung der Mutter und zur Kenntnis des Täters von diesen Umständen zu treffen.

4

Liegen die tatrechtlichen Voraussetzungen für die angenommene Tatart (z. B. Beleidigung der Mutter vs. der Familie) und die erforderlichen Feststellungen nicht vor oder bleiben unklar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 7. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner K. ██ aus ███, geboren am ████ 1914 in █████, wegen Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender: Senatspräsident Dr. Grosse

Beisitzende Richter: Bundesrichter Dr. Crumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Kleinewefers Bundesrichter Dr. ██████

als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Oberstaatsanwalt ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 7. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war █████████ Februar bis September 1950 im Haushalt der damals 16 Jahre alten Isolde ██████████ als Hausgehilfe tätig. Die Ehefrau des Angeklagten hatte sie eingestellt.

An einem Basar am 24. Juni 1950 kam es zwischen dem Angeklagten und Isolde ██████████ in dem Schlafzimmer der Familie zu geschlechtlichem Verkehr. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt und hierzu ausgeführt:

Durch sein Verhalten habe der Angeklagte nicht die Ehre der Isolde ██████████, sondern die der Familie verletzt. Isolde ██████████ sei mit dem geschlechtlichen Verkehr einverstanden gewesen. Die Mutter habe sich in ihrer Familienehre verletzt gefühlt, die als solche beleidigungsfähig sei. Auch die Familie fühle sich in ihrer Ehre verletzt. Der Strafantrag sei von der Mutter rechtzeitig gestellt; da der Vater ███████████ verstorben sei, sei sie als Vertreterin der Familie anzusprechen.

Die Revision macht zunächst geltend, ein wirksamer Strafantrag sei für die Familie nicht gestellt worden. Frau ████████████ habe seinerzeit nur als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter Isolde ██████████ Strafantrag wegen deren Beleidigung gestellt. Der Mutter sei der Sachverhalt nicht bekannt gewesen, sie habe nicht eindeutig erklären können und müssen, dass sie sich auch als beleidigt und die Familie als beleidigt ansehe. Das sei aber nicht erfolgt.

Die Rüge ist nicht begründet. Die Erklärung der Mutter ████████████, die sie unterschrieben hat, lautet: „Hiermit stelle ich Strafantrag gegen Herrn K. ██.“ Frau ████████████ hat sonach nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tat des Angeklagten nur als Beleidigung der Tochter verfolgt wissen wollte. Aus der Fassung des Antrages ist vielmehr zu erkennen, dass sie den Angeklagten schlechthin wegen der Tat verfolgen wollte, gleichviel wie sie sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen und der Hauptverhandlung tatsächlich darstellen werde. Es wäre im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Frau ████████████ zur Zeit der Antragstellung nicht daran gedacht haben sollte, dass sie selbst oder die Familie beleidigt sein könnte (RGSt 65, 354, 357).

Aus den Urteilsgründen lässt sich nicht eindeutig erkennen, ob das Landgericht als verletzt die Familie oder die Mutter angenommen hat. Wollte es die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt unmittelbar in ihrer Ehre getroffen ansehen, so ließe sich das nur rechtfertigen, wenn aus besonderen Umständen die Missachtung der Ehre der Mutter als Verletzung der Familienehre deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Die Rechtsprechung hat es als Beleidigung der Mutter angesehen, wenn diese aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen ihre Tochter der Obhut eines Arbeitgebers überlassen musste, der in missachtender Weise das Erziehungswerk der Eltern bewusst dadurch beeinträchtigte, dass er, obwohl verheiratet, mit der Tochter geschlechtlich verkehrte, ohne dass gegenseitige Neigung vorlag (RGSt 70, 97; JW 1936, 2229; 1938, 790; DR 1938 Nr. 865; HRR 1938 Nr. 1912, 934; DJ 1937, 585). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, oder sonst besondere Umstände vorliegen, in denen die Beleidigung der Mutter ████████████ zum Ausdruck kommt, kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden. Es steht zwar fest, dass der Angeklagte seine soziale Stellung gegenüber der Isolde ██████████ zu unsittlichen Zwecken ausgenutzt hat; dagegen bedarf es weiterer Untersuchung, inwieweit die Mutter ████████████ an der Erziehung ihrer damals 16-jährigen Tochter ██████████ beteiligt war.

Das Landgericht wird deshalb, da seine bisherigen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der Mutter ████████████ nicht tragen, bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu prüfen haben, ob und inwieweit sich diese der besonderen Überwachung der Tochter angenommen, zu diesem Zwecke Verbindung wenigstens mit der Ehefrau des Angeklagten unterhalten hat. Das Landgericht wird weiterhin bei der Erörterung der inneren Tatseite darzulegen haben, ob dem Angeklagten die etwa vorliegenden besonderen Umstände bekannt waren, ob ihn also bewusst war, dass diese sein Verhalten zur Missachtung der Ehre der besorgten Mutter werden ließen.

Wenn das Landgericht aber angenommen haben sollte, dass sich der beleidigende Angriff des Angeklagten gegen die Ehre der Familie richtete, kann seinen rechtlichen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die Frage, ob eine den Mitgliedern einer Familie als Einheit zustehende Familienehre anzuerkennen ist, hat das Reichsgericht bis zur Entscheidung vom 13. Februar 1936 (RGSt 70, 97) in ständiger Rechtsprechung verneint (RGSt 65, 354; LZ 1928, 982; JW 1936, 2229; 1938, 790; DR 1938 Nr. 865; HRR 1938 Nr. 1912, 934; DJ 1937, 585). Zu der Frage Stellung genommen und die Anerkennung einer Familienehre abgelehnt hat das Oberlandesgericht Freiburg (DRZ 1947, 416). Anklingen einer gleichen Auffassung finden sich in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Neustadt (HES 1, 270).

In der Literatur wird hingegen die Existenz einer Familienehre überwiegend vertreten (Schönke, Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl. S. 457; Mezger, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. S. 56; Kohlrausch, Strafgesetzbuch, 37. Aufl. S. 264; Welzel, Das deutsche Strafrecht, 5. Aufl. S. 145; Olshausen, Strafgesetzbuch, 12. Aufl. S. 824; v. Schwarze, Strafgesetzbuch, 14. Aufl. S. 326; v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts, 21. Aufl. S. 124). Das Reichsgericht hat in der Entscheidung vom 13. Februar 1936 (RGSt 70, 97) die Anerkennung einer Familienehre abgelehnt. Die Berufung auf § 195 StGB, mit der das Reichsgericht in Anlehnung an die erwähnte Entscheidung die Anerkennung einer Familienehre begründet hat, überzeugt nicht. Denn aus § 195 StGB könnte nur die Anerkennung einer „Familienehre“ entnommen werden, wenn das geltende deutsche Strafrecht die Familienehre als schutzwürdig und schutzbedürftig anerkennen würde. Wenn das Reichsgericht ausführt, der Schimpf, den ein Mitglied einer Familie erleidet, treffe die Gemeinschaft, ihn abzunehmen sei Aufgabe der männlichen Mitglieder der Familie, insbesondere des Ehemannes, und wenn es diese Begründung auf die „Volksanschauung“ zurückführt, so sind diese Überlegungen heute nicht mehr zutreffend, abgesehen davon, dass die Entscheidung auf die schwierigsten praktischen Folgen bei der täglichen Rechtsanwendung hätte führen müssen, worauf schon Gerland (Einige Bemerkungen zur Beleidigungslehre im geltenden und künftigen Strafrecht, GS 110, 16 ff.) im Einzelnen hingewiesen hat.

Die deutsche Gesetzgebung hat sich seit 1945 von dieser Auffassung gewandt und den Schutz der persönlichen Ehre in den Mittelpunkt gestellt. Wenn einige Verfassungen der Länder der deutschen Bundesrepublik Bestimmungen enthalten, die den Schutz der persönlichen Ehre gewährleisten, so finden sich doch keine Ansätze zur Anerkennung der Familienehre. An die Spitze aller Bestimmungen hat das Bonner Grundgesetz in Artikel 1 die Proklamation der Würde des Menschen gesetzt und damit in besonders eindrucksvoller Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Würde des Menschen als unantastbar und unverbrüchlich anerkannt werden soll. Die Würde des Menschen soll als tragende Grundidee die Auslegung aller Rechtsnormen bestimmen. Das ganze Leben soll nach der Neuordnung unter diesem obersten Grundsatz stehen, alle Rechtsnormen bei ihrer Anwendung in Einklang mit diesem Grundsatz gebracht werden (von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, S. 44 ff.).

Das bedeutet nicht einen Schritt hin zur Anerkennung der Familienehre, sondern eine Zustimmung zu der Auffassung, die allein dem Menschen eine Ehre zuerkennt, weil ihm allein die Menschenwürde zukommt. Das geltende deutsche Recht gewährt dem Einzelnen einen strafrechtlichen Schutz. Die Verurteilung des Angeklagten war danach aufzuheben, da die Feststellungen des Urteils die Verurteilung nicht rechtfertigen. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses nach erneuter Verhandlung und Entscheidung die Kosten des Rechtsmittels festsetzt.

GrosseDr. JaguschDr. Crumme
Dr. AugustinKleinewefers

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