Treffer
BGH Urteil

Üble Nachrede: Ehrschutz einer GmbH und Bewährung bei politischem Überzeugungstäter

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 260/53
Datum
08.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen übler Nachrede zum Nachteil einer als Zeitungsverlegerin tätigen GmbH verurteilt und legten Revision ein. Der BGH bejaht den strafrechtlichen Ehrenschutz einer Personengesamtheit, wenn sie eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann; dies gilt auch für Kapitalgesellschaften. § 193 StGB greift nicht bei haltlosen Tatsachenbehauptungen und „blindlings“ betriebener politischer Kampfschriftenverbreitung. Drei Revisionen wurden verworfen (Kostenentscheidung ohne „gesamtschuldnerisch“); hinsichtlich eines Angeklagten wurde der Strafausspruch wegen Prüfung der neuen Bewährungsvorschriften aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Personengesamtheiten genießen strafrechtlichen Ehrenschutz, wenn sie eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche (auch wirtschaftliche) Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können.

2

Für den strafrechtlichen Ehrenschutz einer Personengesamtheit kommt es nicht entscheidend auf ihre Rechtsform an; auch Kapitalgesellschaften können beleidigungsfähig sein.

3

Eine herabsetzende Tatsachenbehauptung verliert ihren ehrverletzenden Charakter nicht dadurch, dass sie im politischen Kampf erhoben wird.

4

Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) scheidet aus, wenn die Äußerung den zur Interessenwahrung erforderlichen Rahmen durch haltlose, unbewiesene Tatsachenbehauptungen überschreitet oder der Handelnde die Verbreitung „blindlings“ ohne Prüfung verantwortet.

5

Strafaussetzung zur Bewährung kann auch einem politisch Überzeugten gewährt werden, setzt aber die hinreichende Gewissheit voraus, dass er künftig ungeachtet seiner Überzeugung die Gesetze achten wird.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg/Breisgau, 26. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███████ ██████ aus ████, geboren am ██████████████████ 1906 in ███████████████████, 2. den ███ ███████████ aus ████, geboren am ██████████████████, 3. ███ ███████████ Paul, geboren am ██████████████████, 4. Heinz, geboren am ██████████████████,

wegen übler Nachrede

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 1. Dezember 1953 in der Sitzung am 8. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Für das Nachschlagewerk! Zu I und II Für die Amtliche Sammlung!

Rechtssatz 1: Eine Personengesamtheit, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann, genießt strafrechtlichen Ehrenschutz (hier: GmbH als Verleger einer Tageszeitung).

Rechtssatz 2: Strafaussetzung zur Bewährung kann einem politisch Überzeugten dann gewährt werden, wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass er künftig die Gesetze achten wird.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten B██, ███████ ██ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Freiburg/Breisgau vom 26. Januar 1953 werden verworfen mit der Maßgabe, dass in der Entscheidung über die Verfahrenskosten das Wort „gesamtschuldnerisch“ wegfällt. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen übler Nachrede zum Nachteil der ██████████████, der Verlegerin der in Konstanz erscheinenden Tageszeitung „SC“, verurteilt. Von ihren Rechtsmitteln hat nur dasjenige des Angeklagten B██ zum Strafaussprache Erfolg.

I. Strafantrag

1. Der Strafantrag genügt der Formvorschrift des § 158 Abs. 2 StPO. Er war vor der Ermittlung der Täter, deren Bestrafung begehrt wurde, zulässig.

2. Der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der ████████████ ████ war antragsberechtigt und hat den Strafantrag, wie das Landgericht in nicht zu beanstandender Auslegung feststellt, namens der Gesellschaft gestellt. Dies setzt voraus, dass eine verlegerisch tätige Kapitalgesellschaft strafrechtlichen Ehrenschutz genießt. Das Landgericht nimmt dies an, die Revision bestreitet es. Dem Landgericht ist im Ergebnis beizutreten.

Ob Personengesamtheiten Ehrenschutz genießen und welche von ihnen, ist umstritten.

a) Für Behörden und politische Körperschaften enthalten die §§ 196, 197 StGB einen bejahenden Hinweis; die Vorschrift des § 374 Abs. 3 StPO (Vertretung von Körperschaften, Gesellschaften und anderen „Personenvereinen“ bei der Privatklage) bietet ebenfalls einen Anhalt in dieser Richtung. Keine dieser Vorschriften regelt jedoch die hier zu entscheidende Frage. Die §§ 196, 197 StGB betreffen unmittelbar nur das Strafantragsrecht bei gewissen Beleidigungen. Ob das Gesetz hier überhaupt Ehrverletzungen im üblichen Sinne oder nicht vielmehr Autoritätsverletzungen meint, ist zweifelhaft (Maurach, Dt. Strafrecht, 104). Jedenfalls zeigen diese Vorschriften, dass auch der Gesetzgeber gewisse nach Aufbau und Zweck durchaus unterschiedliche Personengesamtheiten als beleidigungsfähig behandelt. Andererseits erlauben die §§ 196, 197 StGB nicht den Umkehrschluss, dass andere Personenmehrheiten nicht auch beleidigt werden könnten. Sie setzen den Ehrenschutz der bezeichneten Körperschaften nicht selbst fest, sondern vielmehr voraus (Kohlrausch-Lange, Vorbem. III vor § 185; Schönke III vor § 185; Mezger, Studienbuch II S. 92). Noch weniger gestattet § 374 Abs. 3 StPO einen verneinenden Schluss.

b) Die Rechtsprechung, auch die des Reichsgerichts, erkannte ursprünglich nur Einzelpersonen rechtlich Ehre zu, abgesehen von den im Gesetz (vgl. a) erwähnten Behörden und Körperschaften (Näheres in der ausführlichen Zusammenstellung bei Olshausen, 12. Aufl., § 185 zu 4 und RGSt 70, 248). Die Bedeutung des Lebens, welches häufig, z. B. der Familie, eigene Ehre im sozialen Sinne zubilligt, kam dabei zu kurz.

In der Entscheidung RGSt 70, 140 hat das Reichsgericht jedoch ausgesprochen, dass „Personenmehrheiten, die das Recht anerkennt und die mit staatlicher Billigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind“, beleidigungsfähig seien. In Entscheidungen über Ehe und Familie blieb das Reichsgericht zurückhaltend (RGSt 70, 94; 70, 245, 248) und suchte die Lösung auf dem Wege der „Gesamtbeleidigung“.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist uneinheitlich; sie enthält die schon erwähnten und noch zu erörternden Gesichtspunkte. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat die Frage ausdrücklich offengelassen (OGHSt 2, 291, 312).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, die Familie genieße nach geltendem Recht keinen eigenen Ehrenschutz (4 StR 99/51 vom 26. April 1951, JZ 1951, 520). Weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der Frage sind nicht bekannt.

c) Das Schrifttum erkennt in verschiedenem Umfang und mit überwiegend einheitlicher Begründung die Beleidigungsfähigkeit von Personengesamtheiten fast durchweg an (Maurach aaO 103; Mezger, Studienbuch II S. 92; SJZ 1950, 355: Nachrichtenagentur; JZ 1951, 521: Familie; Nagler LK II 2 vor § 185; Gerland GS 110, 20; Kohlrausch-Lange III vor § 185; Schönke III vor § 185; Frank II vor § 185; Welzel ZStrW 57, 28 und MDR 1951, 502; Olshausen 4 zu § 185). Teils lehnt sich die im Schrifttum gegebene Begründung an diejenige der Entscheidung RGSt 70, 140 an, teils hält sie sich daran, ob die Personengesamtheit, gleich welcher Rechtsform, einen selbständigen Willen bildet und rechtlich anerkannte gesellschaftliche Aufgaben (soziale Funktionen) erfüllt, ohne dass es entscheidend auf die Bedeutung der anerkannten Aufgabe im Einzelfalle ankommt. Das Gewicht der Lebenstatsachen, das auch der 4. Strafsenat eingangs seiner Entscheidung betont, tritt dabei stark hervor. Ob eine Kapitalgesellschaft beleidigt werden kann, darüber sind die Ansichten im Schrifttum geteilt.

d) Auch dies ist jedoch anzuerkennen.

Die Ansicht, Ehre stehe nur der Einzelperson zu, ist zu individualistisch; sie hat einige Zeit überwogen, aber weder gesellschaftlich (in sozialer Beziehung) noch rechtlich trifft sie zu. In sozialer Beziehung hat dies der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schon hervorgehoben (insoweit billigend Mezger JZ 1951, 521 und Welzel MDR 1951, 502). Im täglichen Leben tritt diese Tatsache vielfach so unverkennbar hervor, dass ein Bedürfnis nach angemessener rechtlicher Anerkennung besteht, soweit das Gesetz nicht das Gegenteil ausspricht.

Im deutschen Strafrecht ist der Ehrenschutz von Personengesamtheiten nicht neu und kein nationalsozialistischer Gedanke. Schon das gemeine Recht kannte ihn (vgl. Gerland GS 110, 9). Erst im preußischen Strafgesetzbuch von 1851 und demgemäß im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 findet er sich der Haltung der Zeit entsprechend nicht mehr in ausdrücklichen Worten, auch nicht in den Entwürfen von 1913, 1919 und 1925. Die Begründung zur RTV 1927 (§ 322) jedoch besagt: „Keine Bestimmung des Entwurfs steht der Annahme entgegen, dass alle sogenannten Kollektivpersönlichkeiten passiv beleidigungsfähig sind“, und in der Ausschussberatung des Reichstags wurde zum § 322 Abs. 1 des Entwurfs erwogen, die Beleidigungsfähigkeit an die Parteifähigkeit der Personengesamtheit zu knüpfen (Gerland aaO 36; Nagler LK Anm. II 2 vor § 185).

Frank hat Personengesamtheiten lange vor 1933 mit überzeugender Begründung Ehrenschutz zuerkannt (II vor § 185), ebenso nachdrücklich v. Hippel (Lehrbuch 1932 S. 218).

Nach 1933 wurde der lebensgemäße, nahezu selbstverständliche Rechtsgedanke auf ein undeutliches und übertriebenes „Gemeinschaftswesen“ bezogen. Dadurch traten nunmehr besondere Abgrenzungsbedenken auf; diese bestehen jetzt in weit geringerem Maße.

„Jeder brauchbare Verband hält auf seine Ehre“ (v. Hippel S. 218). Dieser sozial vorgegebenen Tatsache, die auch der 4. Strafsenat anerkennt, muss die Rechtsprechung in angemessener Weise und im notwendigen Umfange folgen. Von der Überbewertung der Gemeinschaften, vor allem der unechten, haben Leben und Recht sich abgewandt. Wert und Bedeutung der Persönlichkeit sind wieder in ihre Rechte getreten. Die Bedeutung der echten Gemeinschaften und sozial eingebürgerten, rechtlich anerkannten Personengesamtheiten ist jedoch ebenfalls unberührt erhalten geblieben. Das Grundgesetz ist auch nicht, wie der 4. Strafsenat ausführt, zur streng individualistischen Ansicht Bindings zurückgekehrt, der die Ehre noch allein auf den sittlichen Wert des Einzelnen, die Menschenwürde, gegründet sah und deshalb keine Gesamtehre anerkennen konnte. Die Ansicht Bindings ließ die echten gesellschaftlichen Bindungen und Verflechtungen bei der rechtlichen Bewertung bewusst außer acht. Das Grundgesetz konnte im Hinblick auf die lebendige Rechtsüberzeugung nicht zu ihr zurückkehren.

Das ist auch nicht geschehen. Wie die Einzelperson, so fördert und schützt das Grundgesetz auch die Gemeinschaften und Verbände des privaten und öffentlichen Lebens: Ehe und Familie, die Kirchen und religiösen Gemeinschaften, die politischen Parteien, die Gewerkschaften, Unternehmervereinigungen und andere Verbünde und Personengesamtheiten, die an eigenständiger Bedeutung den in den §§ 196, 197 StGB erwähnten Behörden und politischen Körperschaften nicht nachstehen und das private und öffentliche Leben gestalten. Der Schutz der persönlichen Ehre im geschriebenen Strafgesetz besagt nicht, dass Personengesamtheiten, deren Ehrfähigkeit im Leben allgemein jedermann annimmt, kein Ehrenschutz zukomme (Mezger JZ 1951, 522; Welzel MDR 1951, 503). Mensch und Gemeinschaft stehen in unlösbarer Beziehung. Die Beleidigungsfähigkeit gewisser Personengesamtheiten ist deshalb anzuerkennen.

Wird dieser Kreis sinnvoll begrenzt, dann sind die vom 4. Strafsenat befürchteten Schwierigkeiten nicht groß. Sie betrafen vorwiegend das nationalsozialistische „Gemeinschaftsdenken“, das jetzt nicht mehr im Wege steht. Mit ihm hatte Gerland (GS 110, 54), den der 4. Strafsenat hierfür benennt, noch zu rechnen.

Die Entscheidung RGSt 70, 140 knüpft mit der Forderung, die Körperschaft, der Ehrenschutz zukomme, müsse „mit staatlicher Billigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sein“, noch zu sehr an die unsystematische Regelung der §§ 196, 197 StGB an.

Es genügt, dass die Personengesamtheit eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche (auch wirtschaftliche) Aufgabe („soziale Funktion“) erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann. Die Aufgabe braucht keine öffentliche zu sein; sie muss nur im täglichen Leben mit rechtlicher Billigung üblicherweise erfüllt werden (ähnlich schon Frank, II 4 vor § 185, ebenso die überwiegende Lehre).

Auf die Rechtsform der Personengesamtheit kommt es nicht an; sie stimmt mit deren sozialer Aufgabe oft nicht überein und richtet sich nach anderen Gesichtspunkten. Deshalb genießen auch Kapitalgesellschaften Ehrenschutz. Wesentliche wirtschaftliche Aufgaben der Gegenwart werden von Kapital- wie von Personalgesellschaften erfüllt, sogar wenn die Entwicklung es mit sich bringt – mit sozialer Betonung in der Rechtsform der Stiftung (z. B. Carl Zeiss-Stiftung), die als bloße Vermögensmasse mit Satzungsverwaltung hier aber außer Betracht bleiben mag. Welche Rechtsform die hinter diesen Gebilden stehenden Personen wählen, hängt von Erwägungen ab, die mit der sozialen Bedeutung oder Anerkennung des Vorhabens nichts zu tun haben (Steuerrecht, Familiengesellschaften, Haftungsgesichtspunkte, Vermögenswidmung).

Die Belanglosigkeit der Rechtsform für die Abgrenzung tritt im vorliegenden Falle besonders deutlich hervor. Die Verletzte ist eine auf Erwerb gerichtete Kapitalgesellschaft und erfüllt als Verlegerin einer verbreiteten Tageszeitung eine anerkannte Aufgabe von öffentlicher Bedeutung. Maßgebend ist dabei wiederum nur die rechtliche Anerkennung der Aufgabe, nicht, ob ihr Träger besondere Bedeutung erlangt hat. Die ██████████████-GmbH genießt hiernach Ehrenschutz.

e) Der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft durfte den Strafantrag auf jeden Fall stellen. Es kann dahinstehen, welche Personen sonst noch antragsberechtigt sind, etwa dann, wenn kein gesetzliches Vertretungsorgan besteht.

f) Ob zugleich eine Beleidigung von Einzelpersonen unter einer Gesamtbezeichnung vorliegt, ist hiernach ohne Bedeutung.

3. Der 4. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, er halte an seiner Entscheidung 4 StR 99/51 vom 26. April 1951 fest, da er bei der Familie die klare Abgrenzbarkeit des zugehörigen Personenkreises und die einheitliche Willensbildung vermisse; aus den angegebenen Gründen stehe diese Entscheidung nach seiner Ansicht der gegenwärtigen jedoch nicht entgegen. Der Anrufung des Großen Senats für Strafsachen bedurfte es hiernach nicht, da der erkennende Senat dieser Äußerung entnimmt, dass der 4. Strafsenat geneigt wäre, den vorliegenden Fall ebenso zu entscheiden.

II. Schuldspruch

1. Üble Nachrede, äußerer Tatbestand.

a) Insoweit tritt kein die Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler hervor.

Trotz der missverständlichen Ausdrucksweise auf S. 7 UA hat das Landgericht offensichtlich die Überzeugung erlangt, dass alle von den Mitangeklagten B██, ██████████ ██████ bis Mitte Februar 1952 verbreiteten Flugblätter ihnen unter der Verantwortlichkeit des ███████████ ████ von der Landesleitung Freiburg der Kommunistischen Partei übersandt worden sind.

b) Gegen den Satz, die Presse „verwirkliche“ im öffentlichen Leben die vom Bundesgesetzgeber in Art. 4 GG „zum Ausdruck gebrachten Anschauungen“, waren in verschiedener Richtung Bedenken zu erheben. Auf eine allgemeine Begriffsbestimmung der Presse und ihrer Aufgaben kommt es hier aber nicht an; jedenfalls erfüllt sie eine öffentliche Aufgabe, indem sie – in den Schranken des Grundgesetzes und der Gesetze (Art. 18 GG) – dem in Art. 5 GG gewährleisteten Recht zur freien Meinungsäußerung und der Meinungsbildung dient.

c) Die Angriffe gegen die Anwendung des § 186 StGB gehen fehl. Ob das Wort „Bestechungssumme“ von den Lesern des Flugblatts im strafrechtlichen Sinne oder als politischer Vorwurf verstanden wurde, ist unerheblich. Der Sinn der herabwürdigenden Tatsache geht dahin, die Gesellschaft habe von den Amerikanern Geld erhalten („sich bestehen lassen“), dafür ihre pressemäßige Unabhängigkeit aufgegeben und sich verpflichtet, im Sinne der Geldgeber zu schreiben; diesen „Auftrag“ erfülle sie „mit allen Mitteln der Lüge und Verleumdung“ und durch planmäßige Hetze gegen verständigungsbereite Völker. Mit Recht nennt das Landgericht diese Behauptung, deren Unwahrheit festgestellt ist, den schwersten Vorwurf, den man einer Zeitung machen könne. Die Revision lässt außer acht, dass eine Tatsachenbehauptung nicht weniger herabsetzend wirkt, weil sie im politischen Kampf aufgestellt wird.

2. Die innere Tatseite der üblen Nachrede ist ausreichend klargestellt. Dazu genügt die Kenntnis der Ehrentührigkeit der behaupteten Tatsache.

Wahrnehmung berechtigter Interessen. Im Ergebnis ist dem Landgericht auch hierin beizutreten. Ob die Angeklagten von ihrem Standpunkt aus zur Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen gewesen waren, vor allem der Angeklagte B██ als Landespropagandaleiter der Kommunistischen Partei, über deren Verfassungswidrigkeit keine Entscheidung des hierfür zuständigen Bundesverfassungsgerichts nach Art. 21 Abs. 2 GG ergangen ist, mag dahinstehen (vgl. RGSt 62, 92). Das Landgericht legt mit Recht dar, dass sie über das zur Interessenwahrung Erforderliche hinausgegangen sind. Das Flugblatt enthält den Vorwurf, dass die Verletzte „bestechen“ worden sei und in ihrer Zeitung gegen andere Völker „hetze“. Darin liegt nach den Feststellungen des Landgerichts eine völlig unbewiesene, haltlose Behauptung. Zur Interessenwahrung war das Flugblatt wegen Überschreitung des Rahmens des § 193 StGB also schlechthin ungeeignet. Die Angeklagten hätten es deshalb nicht weiterleiten und nicht verteilen dürfen.

Der Schutz des § 193 StGB entfällt aus dem weiteren Grunde, weil die Angeklagten, wie das Landgericht feststellt, zur Verbreitung der von der KPD ausgehenden Kampfschriften blindlings entschlossen waren. Nach ihrer Ansicht geht ihre Partei stets richtig vor. Diese Haltung ist leichtfertig und hindert schon deshalb die Berufung auf § 193 StGB; blinder politischer Glaube bietet keinen Freibrief zur Ehrverletzung (vgl. z. B. RGSt 62, 93; 63, 204). Das folgt schon daraus, dass die Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund nur ein Sonderfall der Güterabwägung im Pflichtenwiderstreit ist, für welche dasselbe gilt (RGSt 62, 83; 92).

3. Verbotsirrtum. Gegen die Erwägung des Landgerichts, ein etwaiger Irrtum der Angeklagten über die Zulässigkeit ihres Verhaltens sei schuldhaft, weil sie bei gehöriger Sorgfalt hätten einsehen können, dass die herabsetzenden Behauptungen des Flugblatts das Maß des zur Interessenwahrung Zulässigen auf jeden Fall überschritten, ist nichts einzuwenden. Die Revision kann sie nicht mit der Behauptung bekämpfen, es sei entschuldbar, wenn jemand glaube, im politischen Leben jeden beleidigenden Vorwurf, den er selbst billige, straflos erheben zu dürfen.

Auch im Übrigen ist kein Rechtsverstoß ersichtlich.

III. Strafausspruch

1. Gegen die Angeklagten █████ ████ W█ hat das Landgericht Geldstrafen verhängt. Diese Strafaussprüche sind nicht zu beanstanden. Die Anwendung des inzwischen eingeführten § 23 StGB ist bei Geldstrafen unzulässig.

2. Gegen den Angeklagten ███ ist auf zwei Monate Gefängnis erkannt worden. Hier wird das Landgericht die Anwendbarkeit der inzwischen in Kraft getretenen und auch vom Revisionsgericht noch zu berücksichtigenden §§ 23, 24 StGB prüfen müssen (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO, 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Der Angeklagte wird als Überzeugungstäter geschildert. Die §§ 23, 24 StGB können daher auf ihn, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, nur angewandt werden, wenn das Landgericht die Gewissheit erlangt, dass er unbeschadet seiner politischen Überzeugung die Gesetze künftig achten wird. Die Strafaussetzung zur Bewährung kann, wenn ihre sämtlichen Voraussetzungen einwandfrei erfüllt sind, bei politischen Überzeugungstätern besondere Bedeutung erlangen, zumal § 25 StGB einer unverdienten Vergünstigung vorbeugt.

3. Es erübrigt sich, auf die rechtlichen Mängel der zuerkannten Veröffentlichungsbefugnis einzugehen, da die vom Landgericht dafür festgesetzte Frist vor Weiterleitung der Akten an das Revisionsgericht bereits abgelaufen war (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).

IV. Die gesamtschuldnerische Haftung Mitverurteilter für die Verfahrenskosten ist dem Gesetz unbekannt (§§ 465, 466 StPO). Demgemäß war die Kostenentscheidung zu berichtigen.

Mantel Peetz Bundesrichter Dr. Dr. Hirchner beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Hérehner

SchalschaJagusch
Dr.
Üble Nachrede: Ehrschutz einer GmbH und Bewährung bei politischem Überzeugungstäter — Themis