Revision: Abgrenzung Handeltreiben vs. gemeinsamer Eigenbedarf bei Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 98/92
- Datum
- 26.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Täter eigennützige (eigensüchtige) Gründe verfolgt und den Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert.
Der gemeinsame Einkauf größerer Mengen für den Eigenbedarf mehrerer Konsumenten begründet nicht schon per se Handeltreiben, auch nicht bei Erzielung eines günstigeren Einkaufspreises.
Fehlt die Absicht, Betäubungsmittel ganz oder teilweise mit Gewinn oder gegen sonstigen Vorteil weiterzuveräußern, ist Handeltreiben nicht erfüllt.
Führt die Beseitigung eines rechtsfehlerhaften Schuldspruchs zur Veränderung des rechtlichen Ergebnisses, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen; rechtsfehlerfrei begründete Maßregelausprüche bleiben hiervon unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 28. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 98/92 vom 26. März 1992 in der Strafsache gegen ███, dort geboren am ███, Uwe Volker C_____, geboren 1956, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. November 1991 1. im Schuldausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen 2. aufgehoben; die Maßregelausprüche bleiben bestehen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln richtet.
Dagegen kann der Schuldspruch – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte in Tateinheit auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte in den Niederlanden 100 g Kokain erwerben, nachdem ihm für den Fall der Abnahme dieser Menge ein erheblicher Preisnachlass in Aussicht gestellt worden war. Die erforderlichen Mittel für den Erwerb (6.000 DM) konnte der Angeklagte nur in Höhe von 5.000 DM selbst aufbringen. Den Restbetrag stellten ihm zwei Bekannte zur Verfügung, denen er für jeweils 500 DM Kokain für ihren Eigenverbrauch mitbringen sollte. Nach dem Erwerb des Kokains in Amsterdam wurde der Angeklagte bei der Einreise in die Bundesrepublik festgenommen. Die nach den eingezahlten Beträgen auf seine Bekannten entfallenden Mengen Kokain wollte er vereinbarungsgemäß an diese abliefern. Den Rest wollte er nach und nach selbst verbrauchen.
Danach hat sich der Angeklagte nicht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der Tatbestand des Handeltreibens setzt voraus, dass der Täter aus eigennützigen (eigensüchtigen) Gründen den Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert (st. Rspr., vgl. BGHSt 31, 145, 147, 148 m. w. N.). Ein solches eigennütziges, auf Betäubungsmittelumsatz gerichtetes Handeln ist nicht schon im bloßen (gemeinsamen) Einkauf größerer Mengen für den Eigenbedarf mehrerer Drogenkonsumenten zu sehen, auch wenn dadurch ein besonders günstiger Einkaufspreis erzielt wird. Nur wenn der Täter in der Absicht handelt, das Betäubungsmittel ganz oder teilweise mit Gewinn oder gegen einen sonstigen Vorteil weiterzuveräußern, erfüllt er den Tatbestand (BGH, Beschluss vom 10. April 1984 – 4 StR 172/84 = StV 1984, 248). Diese Absicht hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht gehabt.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung einen minder schweren Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG angenommen oder eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Hingegen werden die rechtsfehlerfrei begründeten Maßregelausprüche von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.
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