Treffer
BGH Beschluss

Revision: Kein Handeltreiben bei gemeinschaftlichem Einkauf zum Eigenbedarf

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 172/84
Datum
10.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Essen wegen mangelhafter Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Streitgegenstand ist, ob gemeinschaftlicher Erwerb größerer Haschischmengen als unerlaubtes Handeltreiben i.S.d. BtMG zu werten ist. Der Senat führt aus, dass bloßer gemeinsamer Einkauf zum Eigenbedarf, auch bei Mengenrabatt, nicht ohne Anhaltspunkte für eigennützige Weiterveräußerungsabsicht Handeltreiben begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens nach dem BtMG setzt voraus, dass der Täter eigennützig den Umsatz mit Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert.

2

Bloßer gemeinsamer Erwerb größerer Mengen zum gemeinsamen Eigenbedarf ist nicht bereits deshalb als Handeltreiben anzusehen, wenn dadurch ein günstigerer Erwerbspreis erzielt wird.

3

Unerlaubtes Handeltreiben liegt nur vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, die Betäubungsmittel ganz oder teilweise mit Gewinn oder gegen sonstigen Vorteil weiterzuveräußern.

4

Fehlen Feststellungen zur eigennützigen Weiterveräußerungsabsicht, ist eine Verurteilung wegen Handeltreibens nicht tragfähig; gegebenenfalls kämen allenfalls Tatbestände der unerlaubten Veräußerung oder Abgabe in Betracht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 172/84 in der Strafsache gegen Jc aus C3, geboren am [REDACTED], den Feuerwehrmann Klaus Co, geboren am [REDACTED] in Oe, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte „mit drei weiteren Haschischkonsumenten“ in der Absicht zusammengetan, „von nun an für ihren Haschischerwerb eine feste Bezugsquelle“ zu eröffnen. Aufgrund dieses Entschlusses kaufte er in der Folgezeit „für sich und seine drei Bekannten insgesamt mindestens 4,5 kg Haschisch“ zu einem besonders günstigen Preis, den ihm der Lieferant nur deshalb gewährte, weil er „jeweils größere Mengen bezog“. „Ohne die Beteiligung seiner Bekannten hätte der Angeklagte für sich nur einen Bruchteil der Haschischmenge erworben“, wofür er „einen höheren Grammpreis“ hätte zahlen müssen.

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich, soweit er das Haschisch „zum Zwecke der teilweisen Weitergabe der Droge an seine Bekannten“ erworben hat, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, weil er dabei „aus dem eigennützigen Motiv heraus“ gehandelt habe, „durch die so ermöglichte Abnahme größerer Haschischmengen einen ‚Mengenrabatt‘ zu erhalten und auf diese Weise die Ausgaben für seinen eigenen Haschischkonsum niedrig zu halten“.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Täter aus eigennützigen (eigennützigen) Gründen den Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert (st. BGH-Rechtsprechung, vgl. BGHSt 31, 145, 147/148 m. w. N.). Ein solches eigennütziges, auf Betäubungsmittelumsatz gerichtetes Handeln ist nicht schon im bloßen (gemeinsamen) Einkauf größerer Mengen für den Eigenbedarf der mehreren Drogenkonsumenten zu sehen, auch wenn dadurch ein besonders günstiger Einkaufspreis erzielt wird.

Nur wenn der Täter in der Absicht handelt, das Betäubungsmittel ganz oder teilweise mit Gewinn oder gegen einen sonstigen Vorteil weiterzuveräußern, erfüllt er den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Körner, Betäubungsmittelgesetz § 29 Rdn. 43 und 71). Dass dies hier der Fall war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Diese lassen eher darauf schließen, dass der Angeklagte den auf seine Bekann-

ten entfallenden Teil der Betäubungsmittel zum Einkaufspreis – also uneigennützig – an diese weitergegeben hat.

Das würde aber, sofern die Bekannten nicht ohnehin als Mittäter am Erwerb beteiligt waren, nur den Tatbestand der unerlaubten Veräußerung (vgl. Körner aaO § 29 Rdn. 119; Joachimski, Betäubungsmittelrecht 3. Aufl. § 29 BtMG Anm. 7) oder der unerlaubten Abgabe (vgl. Körner aaO § 29 Rdn. 126 m. w. N.) begründen.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

2. Die Verfahrensrüge bedarf danach keiner Erörterung mehr.

SalgerRußMeyer-Goßner
KnoblichGoydke