Revision aufgehoben: Mangels Feststellungen keine Verurteilung wegen vollendeter Strafvereitelung im Amt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 98/81
- Datum
- 25.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vollendete Strafvereitelung setzt voraus, dass der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist; die bloße Absicht, die Strafverfolgung zu verhindern, genügt nicht.
Fehlen konkrete Feststellungen darüber, ob und wann der Erfolgs‑eintritt (Entrinnen, Verzögerung oder Milderung der Bestrafung) eingetreten ist, kann keine Verurteilung wegen vollendeter Strafvereitelung bestehen.
Bei der Revision mit Sachrüge hat das Revisionsgericht die Verletzung materiell‑rechtlicher Anforderungen und unzureichende oder fehlende Feststellungen zu überprüfen; unklare Feststellungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Tathandlungen, die darauf gerichtet sind, Zeugenaussagen zu verhindern oder zu verzögern, können gegebenenfalls auch den Straftatbestand der Nötigung erfüllen; dies ist bei neuer Verhandlung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 98/81 in der Strafsache gegen den Kriminalobermeister Rainer ████ aus ████, geboren ██ ███ 1947 in [REDACTED], wegen Strafvereitelung im Amt
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Strafvereitelung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Vollendete Strafvereitelung setzt voraus, dass der Taterfolg nicht nur beabsichtigt, sondern wirklich eingetreten ist. Dabei kann es genügen, dass der Vortäter zwar nicht endgültig, aber doch geraume Zeit der Bestrafung entzogen worden ist (BGH, Urteil vom 11. August 1976 – 2 StR 567/75).
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Zeugin Schmidt am Abend des 28. Mai 1975 aufgefordert, keine ihre Mittäter belastenden Angaben bei der Polizei zu machen (UA 5), und später an demselben Abend die Zeugin F[REDACTED] angerufen, um sie zu warnen (UA 6).
Trotzdem wurden die Zeugen Sch[REDACTED], W[REDACTED], ███ und ██████ im Lauf der folgenden Tage bis zum 6. Juni 1975 festgenommen (UA 6). Ob und gegebenenfalls wann die mitbeteiligte Zeugin █████████ ebenfalls festgenommen wurde, hat das Landgericht nicht festgestellt, ebensowenig, ob die Bestrafung der genannten Personen durch das Verhalten des Angeklagten verzögert oder gemildert worden ist. Seine Verurteilung wegen vollendeter Strafvereitelung kann daher keinen Bestand haben.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die in dem angefochtenen Urteil festgestellte Äußerung des Angeklagten gegenüber der Zeugin Sch[REDACTED], er würde als erster erfahren, wenn sie eine Aussage mache, die die anderen Mittäter belaste (UA 5), Anlass bieten kann, zu prüfen, ob der Angeklagte sich insoweit einer Nötigung schuldig gemacht hat.
| RuB | Spiegel | Engelhardt | |||
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