Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensfehlern und unzureichender Feststellungen in Hehlereisache

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 987/51
Datum
10.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei und Verstößen gegen das Metallverkehrsgesetz verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Das Gericht beanstandet die unzureichende Begründung für die Nichtvereidigung eines Zeugen (§60 Nr.3 StPO) und lückenhafte Feststellungen zur Kenntnis der strafbaren Herkunft des Metalls. Außerdem ist die Annahme von Tatmehrheit rechtsirrig. Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach §60 Nr.3 StPO erfordert in der Urteilsbegründung die konkrete Darlegung, welcher Verdacht gegen den Zeugen besteht; die bloße Zitierung der Norm genügt nicht.

2

Zur Verurteilung wegen Hehlerei (§259 StGB) müssen die Feststellungen überzeugend ergeben, dass der Angeklagte Kenntnis von der rechtswidrigen Herkunft der Sache hatte; bloße Indizien ohne Feststellung, dass der Angeklagte die Sache angesehen oder die Erkenntnis hatte, reichen nicht aus.

3

Wenn unklar bleibt, ob der Angeklagte die strafbare Herkunft erkannt oder allenfalls fahrlässig hätte erkennen können, ist der objektive Tatbestand der Hehlerei nicht ohne weiteres erfüllt.

4

Die Annahme von Tatmehrheit ist rechtsirrig, wenn ein einheitlicher Handlungsteil zur Verwirklichung mehrerer Straftatbestände beiträgt; in solchen Fällen ist auf Tateinheit oder eine entsprechende Prüfung abzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ evs. ██, den Schrotthändler Oskar █, geboren am ███ 1900 in █████, wegen Hehlerei u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. September 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen Hehlerei (§ 259 StGB) sowie wegen Vergehens gegen die §§ 5, 16 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilten Angeklagten hat Erfolg.

1. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Zeuge ████ gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben, weil er der Beteiligung oder Begünstigung oder Hehlerei an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sei. Diese (soweit Hehlerei erwähnt wird, zudem unverständliche) bloße Aufzählung von Möglichkeiten lässt nicht ausreichend erkennen, welcher Art das Verhältnis des Zeugen zur Tat sein soll, für das ein Verdacht angenommen wird, und hat somit die Verteidigung möglicherweise nicht in den Stand gesetzt, die Gründe für die Nichtvereidigung im weiteren Verfahren zu bestreiten. Die Begründung der Strafkammer gibt hierüber nicht mehr als eine Wiederholung der mehreren Möglichkeiten berücksichtigenden Gesetzesstelle des § 60 Nr. 3 StPO wieder und kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügen (vgl. 1 StR 493/51 v. 11.12.1951).

Auf diesem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung wegen Hehlerei beruhen, weil das abgelieferte Altmaterial im Allgemeinen nicht vom Angeklagten, sondern vom Zeugen ████ entgegengenommen, sortiert und gewogen wurde.

2. Auch die Sachbeschwerde hat Erfolg, weil die Urteilsfeststellungen den gesetzlichen Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB nicht ohne Weiteres erfüllen.

Aus den gesamten Umständen, so wird in den Urteilsgründen ausgeführt, habe sich zwingend die Annahme ergeben, dass die am 5. Mai 1951 von dem Minderjährigen ██████ eingeholten 40,5 kg Zinkbruch aus Diebstählen herrührten. Diese Umstände erblickt die Strafkammer darin, dass ██████ das Metall in den frühen Morgenstunden noch völlig durchnässt und beschmutzt von der Arbeit der verflossenen Nacht brachte, dass die zum Teil neuen Rinnen und Abflussrohre, wie sie dem Angeklagten angeboten worden seien, und wie er sie gesehen habe, nur frisch von Gebäuden entfernt worden sein könnten, und dass der Angeklagte die frühere Erzählung von ██████, er komme von einem Bruder, eine größere Menge Altmetall zu erwerben, als eine erkennbar offensichtlich unwahre Schutzbehauptung nicht geglaubt habe. Im Gegensatz zu der in einem Nebensatz enthaltenen Bemerkung, der Angeklagte habe das Metall gesehen, lässt die Strafkammer es indessen ausdrücklich dahingestellt, ob der Angeklagte sich das Zink selbst angesehen hat, und führt aus, gleichwohl seien die ganzen Umstände so ungewöhnlich gewesen, dass er verpflichtet gewesen sei, sich über die Herkunft des Metalls durch genaue Nachforschungen Gewissheit zu verschaffen.

Es bleibt hiernach zweifelhaft, ob die Strafkammer wirklich die Überzeugung erlangt hat, der Angeklagte habe das Zink selbst gesehen, und ob sie auch dann, wenn das nicht der Fall war, die Umstände für so beschaffen gehalten hätte, dass sie dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufdrängen mussten und somit auch aufgedrängt haben (§ 259 StGB).

Möglicherweise hat die Strafkammer für diesen Fall lediglich den Vorwurf erheben wollen, dass der Angeklagte bei Anwendung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt die nicht erkannte strafbare Herkunft hätte erkennen können und müssen, dass er sich also eine fahrlässige Hehlerei habe zuschulden kommen lassen (§ 18 des genannten Metallverkehrsgesetzes).

3. Rechtsirrig ist endlich die Annahme von Tatmehrheit zwischen Hehlerei und Metallvergehen. Denn durch den nach § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verbotenen Ankauf von dem Minderjährigen ██████ soll der Angeklagte sich auch der Hehlerei schuldig gemacht haben. Dass das Vergehen gegen jenes Gesetz darüber hinaus fortgesetzt verwirklicht worden ist, steht der hiernach gebotenen Annahme einer Tateinheit nicht im Wege, weil ein Teil der einheitlichen Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes beider Straftaten beigetragen hat.

Das angefochtene Urteil war somit in vollem Umfang aufzuheben.

EngelsGroßHille
KrummeDr. Augustin

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