BGH: Kein Obergutachten bei ausreichender Aufklärung zur Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 98/51
- Datum
- 03.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag, der keine hinreichende Klarstellung dazu enthält, welche konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollen, ist in seiner Begründung unbestimmt und kann als bloßer Beweisermittlungsantrag behandelt werden.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens darf aus dem tatsächlichen Grund ausreichender Aufklärung abgelehnt werden, sofern nicht Zweifel an der Sachkunde bestehen, unzutreffende tatsächliche Grundlagen vorliegen, Widersprüche im Gutachten bestehen oder einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen (§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO).
Die Pflicht zur weiteren Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet ein Obergutachten regelmäßig nur, wenn sich widersprechende Begutachtungen vorliegen und die Abweichung für das strafrechtliche Ergebnis erheblich sein kann.
Eine organische, krankhafte Veränderung des Gehirns kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 51 StGB begründen; affektive Gemütsbewegungen können dabei als auslösende Faktoren hinzutreten, ohne die krankhafte Grundlage zu ersetzen.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt die gewisse Wahrscheinlichkeit weiterer nicht unerheblicher Straftaten sowie die Erforderlichkeit der Maßregel als letztes Mittel zur Abwehr der Allgemeingefahr voraus; die Beurteilung insoweit ist im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Detmold, 17. Oktober 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen den Postbetriebssassistenten a. D. Hermann K. aus █████ (Kreis ████), geboren ██ 1885 in ███ (Kreis █), wegen Brandstiftung
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Horchner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Detmold vom 17. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 StPO. Sie erblickt diesen Verfahrensverstoß in der Ablehnung der Beweisanträge, die die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellt hat.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Der Angeklagte ist auf Grund von Anordnungen des Schwurgerichtsvorsitzenden vor der Hauptverhandlung durch den Nervenarzt und Leitenden Arzt der ███████████████████████████████ Abteilung des Landeskrankenhauses ██████, Dr. med. K. C., und von dem Oberarzt der ███████████████ Klinik der ████████████████, Dr. med. habil. Sch., untersucht worden. Dr. K. C. hat ein ausführliches schriftliches Gutachten zu den Gerichtsakten eingereicht. Beide Sachverständigen sind alsdann in der Hauptverhandlung vernommen worden. Die Ergebnisse, zu denen sie gelangt sind, haben in den Urteilsgründen eingehende Wiedergabe und Würdigung gefunden.
In der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag gestellt, den Angeklagten einer eingehenden Untersuchung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu unterwerfen; sie hat weiterhin vorsorglich beantragt, ein Obergutachten einzuholen. Das Schwurgericht hat beide Beweisanträge aus dem tatsächlichen Grunde der „ausreichenden Aufklärung durch die beiden erstatteten Gutachten“ abgelehnt.
Die beiden Beweisanträge der Staatsanwaltschaft stehen in enger Verbindung miteinander; sie zielten auf die Untersuchung des Angeklagten und Begutachtung seines Geisteszustandes durch einen weiteren Sachverständigen ab. Deshalb kann zu der Verfahrensrüge bezüglich beider Beweisanträge zugleich Stellung genommen werden.
Die Beweisanträge lassen jede Klarstellung vermissen, welche Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollten. Es ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht zum Ausdruck gebracht worden, ob die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten oder die Frage der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder beides Gegenstand weiterer Beweiserhebung sein sollte. Es ist in den Beweisanträgen nicht einmal klargestellt worden, welcher Geisteszustand des Angeklagten überhaupt unter Beweis gestellt werden soll, die volle Zurechnungsfähigkeit, die verminderte Zurechnungsfähigkeit oder die Zurechnungsunfähigkeit. Die Frage, ob diese Beweisanträge, die an sich Beweisermittlungsanträge sind (vgl. 2 StR 84/51 vom 6. April 1951 und die dort angeführten Entscheidungen RGSt 54, 239; 64, 432), ausreichende Klarstellung durch die von der Staatsanwaltschaft anlässlich des Schlussvortrags gestellten Anträge gefunden haben, und ob der Vorsitzende verneinendenfalls auf die Behebung der Unklarheit der Beweisanträge hätte hinwirken müssen, kann auf sich beruhen, da die Ablehnung der Anträge, wie die Prüfung des Senats ergeben hat, jedenfalls im Ergebnis keinen Verfahrensverstoß erkennen lässt.
Der Antrag auf Beiziehung eines weiteren Gutachtens konnte nach dem Gesetz „aus dem tatsächlichen Grunde der ausreichenden Aufklärung durch die beiden erstatteten Gutachten“ abgelehnt werden. Das würde nur dann nicht gelten, wenn die Sachkunde der beiden vernommenen Sachverständigen zweifelhaft wäre, wenn diese Sachverständigen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wären, wenn ihre Gutachten Widersprüche enthielten oder wenn einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel oder Verfahren zur Verfügung stünden (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Dass die Sachkunde der beiden vernommenen Sachverständigen zweifelhaft wäre, dass diese von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seien oder dass einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden, behauptet die Revision selbst nicht. Das Schwurgericht hat übrigens in den Urteilsgründen ausdrücklich auf das hohe fachliche Ansehen der vernommenen Sachverständigen hingewiesen. Dieser Hinweis begegnet im Hinblick auf die Stellung der beiden Sachverständigen keine Bedenken.
Die Revision macht auch nicht geltend, dass die Gutachten der vernommenen Sachverständigen in sich widersprüchlich seien, wie es das Gesetz in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO voraussetzt. Damit erledigt sich die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO ohne weiteres.
Nun kann es zwar die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) gebieten, ein Obergutachten beizuziehen, wenn die bisherigen Begutachtungen miteinander im Widerspruch stehen; allerdings in der Regel nur dann, wenn die Abweichung der Gutachten strafrechtlich im Ergebnis von Bedeutung ist. Diese Voraussetzung liegt indessen hier ersichtlich nicht vor. Die beiden erstatteten Gutachten unterscheiden sich im Wesentlichen nur insoweit, als Dr. K. C. die volle Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen ist, während Dr. Sch. die Zurechnungsunfähigkeit nur für wahrscheinlich hält. Diese Abweichung ist im Ergebnis ohne Bedeutung, da die Freisprechung des Angeklagten nicht nur durch das Gutachten des Dr. K. C., sondern auch durch das Gutachten des Dr. Sch. getragen wird, und zwar im Hinblick auf den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.
Die Rüge, dass die beiden Sachverständigen den Angeklagten einer zu kurzen Untersuchung unterworfen hätten, ist offensichtlich unbegründet. Besonders das ausführliche schriftliche Gutachten des Dr. K. C. vom 12. Oktober 1950 lässt erkennen, dass dieser Sachverständige eine sehr eingehende Untersuchung des Angeklagten durchgeführt hat. Hiernach bedurfte es weder einer anderweitigen Untersuchung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt noch der Einholung eines Obergutachtens. Diese Maßnahmen hätten nach Lage des Falls, wie das Schwurgericht auf Grund der übereinstimmenden beiden Gutachten in den Urteilsgründen dargelegt hat, nur zu einer Bestätigung der Annahme der Zurechnungsunfähigkeit, nicht aber zu deren Widerlegung führen können.
Die Verfahrensrüge erweist sich sonach als unbegründet.
II. Auch mit der sachlich-rechtlichen Revision dringt die Staatsanwaltschaft nicht durch.
1. Sie stützt sich darauf, das Gesetz mache die Anwendung des § 51 StGB davon abhängig, dass eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliege; hierzu gehörten aber, wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Rechtsprechung hervorgehoben habe, nicht Gemütszustände anderer Art, wie Hass, Wut, Enttäuschung und Verbitterung.
Die Revision lässt hierbei die vom Schwurgericht ausdrücklich festgestellte krankhafte, organische Veränderung außer Betracht.
Der Tatrichter hat ausgeführt: Der Sachverständige Dr. K. C. habe bei dem Angeklagten deutliche Zeichen einer allgemeinen schweren Gehirnsklerose sowie Resterscheinungen des durch die Hirnsklerose bedingten Schlaganfalls vom Jahre 1938 festgestellt; auch der Sachverständige Dr. Sch. habe die Annahme einer ernsten Hirnschädigung für berechtigt erklärt. Das Schwurgericht ist entsprechend diesen Gutachten zur Feststellung einer ernsten organischen Gehirnverkalkung, einer ernsten Gehirnschädigung gelangt. Abschließend hat das Schwurgericht festgestellt, dass zu der krankhaften organischen Veränderung eine Reihe von schweren Beeinträchtigungen des Gemüts (Gramm, Bitterkeit, Hass und Wut) sowie der Alkoholgenuss hinzugekommen sei. Es ist auf Grund dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte die Tat unwiderlegbar im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. Die Grundlage dieser Zurechnungsunfähigkeit bildete nach der Überzeugung des Tatrichters die Gehirnverkalkung des Angeklagten, also eine dauernde krankhafte Veränderung; lediglich ausgelöst wurde die Tat alsdann durch die ungewöhnliche Zusammenballung schwerster Beeinträchtigungen des Gemüts.
Dass in der Gehirnverkalkung eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB gefunden werden kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, anerkannt (RGSt 73, 122 unten/125 oben).
Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHSt 3, 19/24 und 3, 82/83), auf die von der Revision Bezug genommen worden ist, betreffen einen anderen Sachverhalt. Dort handelte es sich um geistig gesunde Täter, bei denen zur Tatzeit lediglich eine auf nicht krankhafter Ursache beruhende Bewusstseinsstörung auf der Grundlage von Zorn, Hass und dergleichen vorlag. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in der Entscheidung vom 25. April 1950 (OGHSt 3, 19/24) dargelegt, dass § 51 StGB auch auf den nicht krankhaften, schweren Zornaffekt anwendbar sein könne, allerdings nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen, auf die dann in der weiteren Entscheidung vom 20. Januar 1950 (OGHSt 3, 82/83) besonders nachdrücklich hingewiesen worden ist. Keinesfalls können aber die Beschränkungen, die der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone bei der Anwendung des § 51 StGB auf Fälle der bezeichneten Art für geboten hält, auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da eben der Angeklagte zur Tatzeit an einer ernsten organischen Veränderung des Gehirns litt, also geistig nicht gesund war. Deshalb kann hier die Frage auf sich beruhen, ob den erwähnten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in allen Punkten beigetreten werden kann.
Offensichtlich geht die Ansicht der Revision, im Bereich des § 51 StGB sei überhaupt aus rechtspolitischen Gründen die Anwendung des Grundsatzes zu beanstanden, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, fehl.
Die Freisprechung gemäß § 51 Abs. 1 StGB begegnet nach alledem keinem rechtlichen Bedenken.
2. Auch die von der Revision beanstandeten Ausführungen, mit denen das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 42b StGB verneint hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Der Tatrichter hat hierzu im Wesentlichen folgendes dargelegt: Es lasse sich zwar nicht die Möglichkeit ausschließen, dass der Angeklagte nochmals strafwürdige Handlungen begehen werde. Eine Anordnung gemäß § 42b StGB setze aber voraus, dass vom Täter weitere nicht unerhebliche Straftaten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Diese Wahrscheinlichkeit sei nach dem Gutachten der beiden Sachverständigen im vorliegenden Fall nicht zu bejahen; das Zusammentreffen der Umstände, die den Angeklagten zur Begehung der Tat getrieben hätten, sei derart eigenartig und einmalig, dass hieraus nicht auf eine Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten geschlossen werden könne; im Übrigen dürfe die Unterbringung nur dann angeordnet werden, wenn die in der Persönlichkeit des Täters liegende Allgemeingefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen sei; die Maßregel des § 42b StGB müsse das letzte Mittel sein, um die Allgemeinheit in Zukunft vor dem Täter zu schützen. Hier werde nach den gesamten Umständen, deren Zusammenballung zur Tat geführt habe, und nach der Persönlichkeit des bisher straflos durchs Leben gegangenen Angeklagten dem Erfordernis der öffentlichen Sicherheit dadurch genügt, dass ihm bessere Lebensbedingungen gesichert werden, dass er insbesondere aus der Umwelt des „Dreckhofes“ herausgenommen und ihm eine geeignete, menschenwürdige Wohnung zugewiesen wird; die öffentliche Sicherheit erfordere daher nicht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt; der geistige und seelische Abbau des Angeklagten sei auch nicht so weit fortgeschritten, dass dieser nicht aus den schweren Folgen seines Tuns, die ihm in dem Strafverfahren deutlich vor Augen geführt worden seien, die Lehre ziehen werde, dass er sich in Zukunft vor reichlichem Alkoholgenuss zu hüten habe.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie entsprechen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 42b StGB. Es ist auch kein Widerspruch und kein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennbar. Die Angriffe der Revision bewegen sich insoweit auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Das gilt namentlich auch für die Ausführungen der Revision, die sich auf die Neigung des Angeklagten zu gelegentlichem Alkoholgenuss beziehen.
Der Senat vermag nicht dem Vorbringen der Revision beizutreten, dass sich die Wohnverhältnisse des Angeklagten angesichts der Wohnungsnot nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorerst nicht ändern würden, dass aber, solange der jetzige Zustand fortbestehe, Wiederholungsgefahr zu besorgen sei, und dass deshalb die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich sei. Es wird, worauf bereits das Schwurgericht zutreffend hingewiesen hat, der dafür verantwortlichen Wohnungsbehörde obliegen, dem Angeklagten eine geeignete, menschenwürdige Wohnung zuzuweisen.
Der staatsanwaltschaftlichen Revision musste sonach, da die Urteilsgründe auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Groß | Mantel | Dr. Horchner | |||
| Dr. Peetz | Krumme |