Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuch der Notzucht mit Todesfolge und Gesetzeseinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 984/51
Datum
27.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge und beanstandet fehlende Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht mit Todesfolge sowie eine zu milde Strafe. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt die Gesetzeseinheit zwischen §§177 und 176 Abs.1 Nr.1 StGB, bejaht die Anwendbarkeit des §178 StGB auch bei Versuch und betont, dass Gewalt als Mittel räumlich/zeitlich von der unzüchtigen Handlung getrennt sein muss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handlungen, die zur Vorbereitung oder Verwirklichung des Beischlafs dienen, werden vom spezielleren § 177 StGB erfasst; zwischen § 177 und § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann Gesetzeseinheit bestehen.

2

§ 178 StGB (Todesfolge) ist auch bei einem Versuch des Grundtatbestandes anwendbar; der schwere Erfolg bildet eine objektive Bedingung erhöhter Strafbarkeit, ohne dass sich daraus ohne weiteres die Gleichstellung der Strafandrohungen für Versuch und Vollendung ergibt.

3

Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Nötigung zur Unzucht muss die angewandte Gewalt als Mittel zur Vornahme der unzüchtigen Handlung dienen; Gewalt und unzüchtige Handlung müssen zeitlich und räumlich auseinanderfallen.

4

Besteht Gesetzeseinheit zwischen einem spezielleren und einem allgemeineren Tatbestand, darf bei Anwendung des spezielleren Tatbestandes die für das allgemeinere Gesetz vorgesehene Mindeststrafe nicht unterschritten werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht in ███, 15. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Theodor █████████ aus ███, geboren ██████████ 1907 in ███ (Elbe), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Totschlags mit Todesfolge

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ der Verhandlung, █████████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in ███ vom 15. September 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde; sie ist nicht begründet.

Zu Unrecht bezeichnet sie den Schuldspruch des angefochtenen Urteils als fehlerhaft, weil der Angeklagte nicht auch wegen Nötigung zur Unzucht mit Todesfolge (§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 178; 73 StGB) verurteilt worden ist.

Tateinheit zwischen Notzucht und Nötigung zur Unzucht liegt vor, wenn die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177 StGB und ein anderer Teil nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt.

Betätigungen, die dazu dienen sollen, die Beischlafsvollziehung vorzubereiten oder zu verwirklichen, werden von der schwereren Vorschrift des § 177 StGB erfasst, insoweit zwischen ihr und § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht Tat-, sondern Gesetzeseinheit (BGH 1, 152, 154) besteht. Da nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte seit dem Zeitpunkt, von dem an er den Widerstand der Frau erkannte und deshalb Gewalt anwandte, „keine Handlungen mehr begangen hat, die nicht unmittelbar der Beischlafsvollziehung dienen sollten“, war er nur wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu verurteilen. Zutreffend hat das Schwurgericht § 178 StGB angewendet, obwohl es nur zu einem Versuch der Notzucht gekommen war (RGSt 72, 2).

Die Revision rügt ferner, der Strafausspruch des angefochtenen Urteils unterschreite die für das vollendete Verbrechen der Nötigung zur Unzucht mit Todesfolge angedrohte Mindeststrafe von zehn Jahren Zuchthaus. Ein Rechtsirrtum des Schwurgerichts tritt jedoch auch hier nicht hervor.

Die Annahme der Gesetzeseinheit zwischen §§ 177, 178 StGB und § 176 Abs. 1 Nr. 1, 178 StGB hat allerdings zur Folge, dass bei der Strafzumessung die Mindeststrafe des allgemeinen Gesetzes (§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 178 StGB), die durch das speziellere Gesetz (§ 177, 178 StGB) verdrängt wird, bei Anwendung des letzteren nicht unterschritten werden darf (BGH 1, 152, 156). Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe den Tatbestand der vollendeten Nötigung zur Unzucht mit Todesfolge verwirklicht, kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach den Urteilsfeststellungen war er zu Frau █████ hingetreten, als sich diese in Hockstellung befand und ihren Schlüpfer bis auf die Kniee heruntergezogen hatte. Er fasste die Frau an den Armen, drückte sie zu Boden, legte sich mit entblößtem Geschlechtsteil auf ihren nackten Unterleib und griff an ihr Geschlechtsteil.

Da die überraschte Frau zu verstehen gab, dass sie mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstanden sei und sich aufrichten wollte, wurde sich der Angeklagte nunmehr ihres Widerstandes bewusst. Um ihn zu brechen, drückte er die Frau an der Stirn zurück, fasste ihr mit einem kräftigen Griff an den Hals und stieß sie zu Boden.

Bevor er jedoch sein Glied in die Scheide der Frau eingeführt hatte, bemerkte er einen Augenblick später, dass sich das Gesicht der Frau blau verfärbte und Schaum vor ihren Mund trat. Er kniete deshalb neben ihr nieder, versuchte sie vergeblich aufzurichten und flüchtete, als er merkte, dass sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab.

Danach hat der Angeklagte Gewalt bewusst erst mit dem Druck auf die Stirn der Frau, dem Liegenbleiben auf ihrem Körper und insbesondere mit dem Griff um ihren Hals, der in seinen Auswirkungen zum Tode der Frau geführt hat, angewandt, um den Beischlaf mit ihr ausüben zu können.

Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss die Gewalt das Mittel für die Vornahme der unzüchtigen Handlung sein; Gewalt und unzüchtige Handlung müssen zeitlich und räumlich auseinanderfallen (RGSt 77, 233, 237). Ein solches Vorgehen der Tat zur Unzucht war im vorliegenden Fall demnach nicht schon dadurch gegeben, dass der Angeklagte auf dem entblößten Unterleib der Frau liegen blieb, auf ihre Beckenmuskulatur oberhalb des Schamkopfes einen erheblichen Druck ausübte und damit Gewalt anwandte.

Vollendung der Straftat wäre eingetreten, wenn die unzüchtige Handlung zur Ausführung gekommen wäre, für die er die Gewalt als Mittel eingesetzt hatte, nämlich die Vereinigung der Geschlechtsteile und die Ausübung des geschlechtlichen Verkehrs. Dazu kam es nicht, weil der Angeklagte „einen Augenblick nach dem Griff an den Hals bemerkte, dass sein Opfer die Besinnung verloren hatte“.

Bei Beachtung dieses äußerlichen Geschehens, der augenblicklichen Aufeinanderfolge der Vorgänge und des Zweckes, den der Angeklagte mit der Gewaltanwendung verfolgt hatte, begegnet die Annahme des Schwurgerichts, ein vollendetes Verbrechen der Nötigung zur Unzucht liege nicht vor, keinen rechtlichen Bedenken.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, entgegen der von dem Oberbundesanwalt vertretenen Auffassung, die er seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch zugrunde legte, die für das vollendete Verbrechen der Nötigung zur Unzucht mit Todesfolge angedrohte Mindeststrafe von zehn Jahren Zuchthaus unterschritten hat.

Der Generalstaatsanwalt hat im Zusammenhang mit der Weitergabe der Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft seiner Auffassung dahin Ausdruck gegeben, § 178 StGB drohe für die dort genannten Verbrechen die Mindeststrafe von zehn Jahren Zuchthaus an, gleichviel, ob es zu einer vollendeten Straftat oder nur zu einem Versuch derselben gekommen ist. Dieser vereinzelt (vgl. Thomsen, Das deutsche Strafrecht, 7. Aufl., § 6) vertretenen Ansicht vermag sich der Senat in Übereinstimmung mit der von der Rechtslehre überwiegend vertretenen, gegenteiligen Meinung nicht anzuschließen. Der in § 178 StGB bezeichnete schwere Erfolg ist lediglich eine objektive Bedingung erhöhter Strafbarkeit. Die Strafschärfung ist auch bei einem Versuch des Grundtatbestandes, der den Tod verursacht hat, im Rahmen der für die Versuchshandlung gezogenen gesetzlichen Grenzen anwendbar. Die weitergehende Annahme in der Richtung, der Gesetzgeber habe, im Gegensatz zur allgemeinen Regelung des § 44 StGB, die versuchte Tat in § 178 StGB mit gleicher Strafe belegt sehen wollen, wie sie für das vollendete Verbrechen angedroht ist, findet weder im Wortlaut dieser Vorschrift noch in ihrer Zweckbestimmung eine sichere Stütze.

Da auch die Strafzumessungsgründe der rechtlichen Nachprüfung standhalten, kann die Revision keinen Erfolg haben.

KrummeEngelsDr. Augustin
GroßDr. Hille

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