Revision: Unvereidigung eines Entlastungszeugen wegen bloßem Begünstigungsverdacht unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 979/51
- Datum
- 26.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Nr. 3 StPO erlaubt die Unvereidigung eines Zeugen nicht allein aufgrund des bloßen Verdachts, er könne zugunsten des Angeklagten unwahr aussagen; Voraussetzung ist eine bereits zuvor begangene, unter den Begriff der Begünstigung fallende Handlung des Zeugen.
Die Unvereidigung eines Entlastungszeugen ohne das in § 60 Nr. 3 StPO vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal ist ein Verfahrensfehler, der die Feststellung des inneren Tatbestandes gefährden und zur Aufhebung des Urteils führen kann.
Wenn durch Beweiserhebungsentscheidungen das Schicksal der Überzeugungsbildung unklar bleibt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, damit die Frage der Vereidigung und der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung geklärt wird.
Bei der Ermittlung strafzumessungsrelevanter Tatsachen ist die gleiche Sorgfalt wie bei der Tatbestandsermittlung geboten; ggf. sind ärztliche oder sonstige Sachverständigengutachten einzuholen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster i. W., 26. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Steuerassistenten Franz Herbert K., geboren am █████████████████ in ████, z. Zt. in U.-Haft, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster i. W. vom 26. September 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen unzüchtiger Handlungen mit der am ██ geborenen Ursula ███, die er am 12. und 13. August 1939 vorgenommen hat, gemäß § 176 Nr. 3 StGB zu Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Verfahrensrüge hat Erfolg.
Die Begründung des Landgerichts, der Angeklagte habe das körperlich außerordentlich entwickelte Mädchen für älter gehalten, weil das Kind, wie es glaubhaft bekundet habe, vor der Tat dem Angeklagten ihr Alter mit schon 13 Jahren angegeben habe, ist rechtsfehlerhaft. Die Revision rügt mit Recht, dass der von der Verteidigung gestellte Entlastungszeuge █████, der angab, das Mädchen habe ihm an dem fraglichen Tage gesagt, sie sei 16 Jahre alt, wegen Verdachts der Begünstigung gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben ist; denn ersichtlich hat das Gericht gegen den Zeugen nur den Verdacht gehegt, seine Aussage in der Hauptverhandlung stelle eine Begünstigung des Angeklagten dar. Ein Zeuge darf indessen nicht deshalb unvereidigt bleiben, weil der Verdacht vorliegt, dass er, um den Angeklagten zu begünstigen, bei seiner gegenwärtigen Vernehmung etwas Unwahres ausgesagt habe. § 60 Nr. 3 StPO setzt vielmehr eine bereits zuvor begangene, unter den Begriff der Begünstigung fallende Handlung des Zeugen voraus (RGSt 69, 262; BGH 3 StR 299/51 vom 7. Juni 1951). Hätte die Aussage des Mädchens – das zugibt, dem Angeklagten ein höheres als sein wirkliches Lebensalter genannt zu haben – das Gericht nicht überzeugt, wenn die Bekundung des Zeugen █████ durch den Eid bekräftigt worden wäre?
Da die Feststellung des inneren Tatbestandes somit auf dem Verfahrensfehler beruhen kann, muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird besonders zu erwägen sein, ob die Persönlichkeit des Mädchens, das an einer Kopfverletzung durch Schrotkugeln leidet und Züge schwerer Abwesenheit zu zeigen scheint, ständiger Begutachtung bedarf. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass der Ermittlung der Strafzumessungstatsachen dieselbe Sorgfalt zugewandt werden muss wie der Feststellung der Tatbestandsmerkmale.
| Dr. Hille | Groß | Glanzmann | |||
| Engels | Dr. Augustin |