BGH: Vereidigung von Zeugen bei Verdacht der Begünstigung; Dieb im Hehlerprozess unbeeidigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 299/51
- Datum
- 07.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Ziff. 3 StPO rechtfertigt die Nichtvereidigung eines Zeugen nur bei Verdacht einer bereits vor der Hauptverhandlung begangenen Begünstigung, nicht allein wegen des Verdachts, die Aussage in der Hauptverhandlung begünstige den Angeklagten.
Die Nichtvereidigung eines zugunsten des Angeklagten aussagenden Zeugen allein wegen vermuteter Begünstigung stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar und kann den Angeklagten regelmäßig benachteiligen.
Zeugen, die an dem Gesamtvorgang der abgeurteilten Tat beteiligt sind, dürfen im Sinne des § 60 Ziff. 3 StPO nicht vereidigt werden; der Beteiligungsbegriff ist hierfür weiter als der strafrechtliche Teilnahmebegriff.
Der Dieb ist als Zeuge im Verfahren gegen den Hehler grundsätzlich nicht zu beeidigen, auch wenn er wegen des Diebstahls bereits bestraft ist oder nicht.
Die vorsätzliche Verletzung des Verbots, von Minderjährigen Altmetall anzukaufen (§ 5 i.V.m. § 16 Ziff. 4 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen), setzt voraus, dass der Täter die Minderjährigkeit des Verkäufers erkannt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. Dezember 1950
Leitsatz
1. Wegen des Verdachts, dass ein Zeuge durch seine Aussage in der Hauptverhandlung den Angeklagten begünstige, darf die Beeidigung nicht unterbleiben; § 60 Ziff. 3 StPO betrifft nur eine früher begangene Begünstigung.
2. Der im Verfahren gegen den Hehler als Zeuge vernommene Dieb darf nicht beeidigt werden.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Dezember 1950, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Soweit dem Angeklagten Hehlerei in 10 alten Nichteisenmetallen zur Last gelegt ist, wird er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 5 und 16 Ziff. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gesamtstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen Gefängnis verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und macht außerdem die Verletzung materiellen Rechts geltend. Das Rechtsmittel musste Erfolg haben, weil die Verfahrensrügen (Verletzung des § 60 Ziff. 3 StPO) durchgreifen.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer nach Vernehmung der Zeugen █████ und █████ erklärt: „Die Zeugen █████ und █████ bleiben gemäß § 60 Ziff. 3 StPO unbeeidigt.“ Eine nähere Begründung dieses Beschlusses enthält das Protokoll nicht. In den Urteilsfeststellungen ist jedoch ausgeführt, dass diese Zeugen, die dem Angeklagten günstig ausgesagt hatten, aus bestimmten Gründen nicht glaubwürdig seien. Der Hinweis auf § 60 Ziff. 3 StPO beruht auf der Auffassung, die beiden Zeugen hätten sich durch ihre Bekundung in der Hauptverhandlung einer Begünstigung des Angeklagten schuldig gemacht. Eine vor der Hauptverhandlung begangene Begünstigung kann nach dem Inhalt der Akten nicht in Betracht kommen. Denn die beiden Zeugen sind auf Veranlassung des Angeklagten zur Hauptverhandlung geladen und erstmalig bei dieser Gelegenheit zur Sache vernommen worden. Unter diesen Umständen durften sie vereidigt werden, auch wenn die Strafkammer ihre Bekundung als unglaubwürdig ansah und den Verdacht einer Begünstigung des Angeklagten hatte.
Ob § 60 Ziff. 3 StPO nur eine früher begangene Begünstigung betrifft oder ob als solche auch eine unrichtige Aussage in der Hauptverhandlung in Betracht kommt, hat in einer Entscheidung zuletzt der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone Stellung genommen (OGHSt 1, 95), ohne sich mit der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts auseinanderzusetzen. Das Reichsgericht hatte in der ältesten Fassung der Strafprozessordnung die Vorschrift dahin ausgelegt, sie setze den Verdacht einer schon begangenen Begünstigung voraus, und zwar unabhängig davon, ob der Zeuge den Vor- oder Nacheid leiste (RGSt 20, 180). Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. November 1933 über die Vereinfachung der Strafrechtspflege hat der 5. Strafsenat des Reichsgerichts mit Urteil vom 27. September 1934 (RGSt 68, 321) die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 60 Ziff. 3 StPO nicht mehr anwendbar sei, weil nunmehr von der Beeidigung in zahlreichen Fällen abgesehen werden könne, insbesondere bei Zustimmung aller Beteiligten und bei offensichtlicher Unglaubwürdigkeit. Der 3. Strafsenat des Reichsgerichts hat jedoch durch Urteil vom 9. Juli 1935 (RGSt 69, 263) die frühere Rechtsprechung wieder aufgenommen mit der Begründung, die Gesetzesänderung verkenne die Grundgedanken des Gesetzes, das nach wie vor die Beeidigung als das wesentlichste Mittel zur Wahrheitserforschung ansehe. Das zeige gerade die vom 5. Senat angezogene Bestimmung des § 61 Ziff. 5 StPO, weil sie das Absehen von der Beeidigung nur gestatte, wenn alle Mitglieder des Gerichts die Zeugenaussage für offenbar unglaubwürdig hielten. Dieser Ansicht haben sich später der 2. Strafsenat (JW 1936, 1360) und der 1. Strafsenat (JW 1937, 1357) angeschlossen. Die Rechtslehre vertrat überwiegend denselben Standpunkt (vgl. insbesondere Niethammer in DJ 1935, 13 ff.).
Die Entscheidungen des 5. Senats und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone sind vereinzelt geblieben. Die Gründe des 5. Senats sind inzwischen hinfällig geworden, weil die Erleichterungen des Gesetzes vom 24. November 1933 in die ab 1. Oktober 1950 geltende Fassung der Strafprozessordnung nicht übernommen wurden. Für die im Übrigen ständige Rechtsprechung spricht in erster Linie die Erwägung, dass das Gesetz grundsätzlich von der Beeidigung der Zeugen ausgeht und dass auf dieses wertvolle Mittel zur Wahrheitserforschung nur verzichtet werden kann und darf, wenn das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme zulässt. Die Nichtvereidigung der zugunsten des Angeklagten aussagenden Zeugen wäre zudem eine gefährliche Ungerechtigkeit, da ein Ausschluss der Beeidigung bei einer dem Angeklagten ungünstigen, aber ebenfalls unglaubwürdigen Aussage dem Gesetz fremd ist. Schließlich liegt in der Nichtvereidigung eine unzulässige, dem Angeklagten regelmäßig nachteilige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
Diesen Erwägungen gegenüber kann es nicht ins Gewicht fallen, dass die Strafkammer in der erneuten Hauptverhandlung von sich aus die Beeidigung der Zeugen █████ und █████ absehen wird, weil nunmehr die Begünstigung in der Aussage der beiden Zeugen endlich der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 1950 erblickt werden kann. Denn eine frühere den Angeklagten begünstigende Aussage der Zeugen nach § 60 Ziff. 3 StPO zur Nichtbeeidigung führen, weil das Gesetz der Zeugenlage Rechnung tragen will, in die sich der Zeuge durch seine falsche Bekundung gebracht hat. Dies gilt nicht nur für eine begünstigende Aussage im Ermittlungsverfahren oder während der Voruntersuchung (RGSt 28, 112), sondern allgemein (RGSt 59, 264). Indessen kann es für die grundsätzliche Entscheidung der Frage auf diese Möglichkeit nicht ankommen, zumal die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung die Zeugenaussage unabhängig von den bisherigen Ergebnissen zu würdigen hat und den Verdacht der Begünstigung vielleicht verneinen wird.
Der Senat hält nach alledem an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts fest: Die Beeidigung eines Zeugen darf nicht deshalb unterbleiben, weil das Gericht den Verdacht hegt, seine Aussage in der Hauptverhandlung stelle eine Begünstigung des Angeklagten dar.
Dass das angefochtene Urteil auf der Nichtbeeidigung der Zeugen █████ und █████ beruht, ergibt sich aus der eingehenden Beweiswürdigung.
Im Übrigen hat die Strafkammer die tatsächlichen Feststellungen gegen den Angeklagten aus den Aussagen der Zeugen █████ und █████ entnommen. Beide Zeugen wurden ausweislich der Sitzungsniederschrift vereidigt. Sie sind aber nach den Feststellungen des Urteils diejenigen, die das von dem Angeklagten angekaufte Altmetall gestohlen hatten. Damit war ihre Beeidigung durch § 60 Ziff. 3 StPO ausgeschlossen. Ob sie wegen des Diebstahls bereits bestraft waren oder nicht, ist gleichgültig. Der Dieb kann als Zeuge in der Untersuchung gegen den Hehler grundsätzlich nicht vereidigt werden (RGSt 42, 248). Die Vorschrift des § 60 Ziff. 3 StPO beruht auf der Erwägung, dass ein an der Straftat Beteiligter bei seiner Bekundung nicht diejenige Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten besitzt, wie sie die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses bildet (RGSt 57, 186). Der Zweck des Gesetzes muss also dazu führen, den Begriff der Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift weiter zu fassen als den Begriff der Teilnahme nach den §§ 47 ff. StGB; auch bedeutet hier „Tat“ nicht lediglich den gesetzlichen Tatbestand der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung, sondern den Gesamtvorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. RGSt 57, 157; in Anschluss an RGSt 2, 217; 17, 119; 22, 99).
Es wäre auch sinnwidrig, die Beeidigung des Diebes im Verfahren gegen den Hehler zuzulassen, während umgekehrt § 60 Ziff. 3 StPO die Beeidigung des Hehlers im Verfahren gegen den Dieb ausnahmslos verbietet. Da die Revisionsrechtfertigung die Beeidigung der Zeugen █████ und █████ zwar ohne nähere Darlegung, aber ausdrücklich unter Hinweis auf § 60 StPO beanstandet hat, war das Urteil auch aus diesem Grunde aufzuheben.
Die Anklage hatte dem Beschwerdeführer fortgesetzte und gewerbsmäßige Hehlerei, bestehend aus 3 Einzelfällen, zur Last gelegt. In einem Fall hat die Strafkammer die zur Verurteilung erforderlichen Beweise nicht als erbracht angesehen und bezüglich der beiden anderen Fälle den Fortsetzungszusammenhang verneint. Wegen des nicht erwiesenen Falles war daher grundsätzliche Freisprechung geboten (vgl. RGSt 57, 304). Diese zu Unrecht unterlassene Freisprechung muss durch das Revisionsgericht erfolgen. Denn durch die Unterlassung ist nicht nur § 260 StPO verletzt; es handelt sich zugleich um einen sachlich-rechtlichen Fehler, der auf die Rüge des Beschwerdeführers hin zu berücksichtigen ist. In diesem Sinne hat der Senat bereits in 3 StR 177/51 im Anschluss an ein Urteil des 1. Strafsenats (1 StR 25/50) entschieden.
Die Erörterung der Sachrüge kann im Übrigen, da das Urteil wegen der Verfahrensverstöße aufgehoben wurde, nur noch hilfsweise Bedeutung haben. Vor einem noch zu erörternden Gesichtspunkt abgehen, erübrigt sich die Sachrüge in Angriffen auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils und ist daher unzulässig. Die Strafkammer hat eingehend die Umstände dargelegt, aus denen sich das Wissen des Angeklagten um den strafbaren Vorerwerb der von ihm angekauften Altmetalle ergibt. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung tritt in dieser Beweiswürdigung nicht zutage.
Die Revision vertritt die Auffassung, dass ein Althändler, der seiner Verpflichtung zur Eintragung sämtlicher Ankäufe nach Verkäufer sowie nach Art und Menge des Altmetalls nachkomme, wie es der Angeklagte getan habe, grundsätzlich keine Hehlerei begehe, weil diese Eintragung gerade die schnelle Aufdeckung eines strafbaren Vorerwerbs und damit auch den durch § 259 StGB bezweckten Schutz des Eigentums gewährleiste. Diese Auffassung der Revision, die insoweit eine ausdrückliche Entscheidung des Revisionsgerichts erbeten hat, ist rechtsirrig. Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung über die Altmetallankäufe keine Privilegierung des Händlers darstellt. Die Frage, ob beim Ankauf von gestohlenem Altmetall Hehlerei vorliegt, ist allein nach der Kenntnis oder Nichtkenntnis des Händlers von dem strafbaren Vorerwerb zu entscheiden. Wenn daher die Strafkammer unter eingehender Würdigung aller sonstigen Umstände des Falles zu dem Ergebnis kommt, dass die ordnungsgemäß vorgenommene Eintragung den Angeklagten nicht entlastet, so sind hiergegen Rechtsbedenken nicht zu erheben.
Begründet ist die Rüge nur, soweit sie geltend macht, es fehle im 3. Fall (2. Fall der Verurteilung) an einer ausreichenden Feststellung des subjektiven Tatbestandes hinsichtlich des Ankaufs von Altmetall von Minderjährigen (§§ 5, 16 Ziff. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen). Während im 1. Fall der Verurteilung gesagt wird, der Angeklagte habe einen der Verkäufer seiner eigenen Angabe nach als „Jugendlichen“ erkannt, stellt das Urteil im 2. Fall lediglich fest, dass der Angeklagte sich erst auf längeres Drängen hin zu dem Ankauf von den 17-jährigen Jungen habe überreden lassen und dass er sich in diesem Fall des häufigen Hinweises in Zeitungen über Metall-Diebstähle durch Jugendliche bewusst gewesen sei; schließlich habe er aus der Art und Menge des angelieferten Materials schließen müssen, dass die jugendlichen Verkäufer dieses nicht auf ehrliche Art und Weise erworben haben konnten. Diesen Ausführungen kann nicht mit Sicherheit die Feststellung entnommen werden, der Angeklagte habe die Minderjährigkeit der Verkäufer auch erkannt. Die vorsätzliche Verletzung des § 5 setzt aber voraus, dass sich der Täter bewusst ist, von einem Minderjährigen zu kaufen (vgl. RGSt 60, 400).