Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern; Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 975/51
Datum
23.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern zum Teil verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht unzureichende Feststellungen traf. Es fehlten tragfähige Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) sowie zur Dauer und inneren Anteilnahme des Kindes bei der behaupteten schweren Unzucht. Ohne diese Klärung war eine endgültige rechtliche Würdigung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verminderte Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.1 StGB setzt voraus, dass neben verminderter Einsichtsfähigkeit auch die Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln (Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen), festgestellt ist.

2

Zur Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit genügen nicht bloße äußerliche Eindrucksbeschreibungen; es sind konkrete, tragfähige Feststellungen zu treffen und bei Bedarf ein gutachterliches Urteil heranzuziehen.

3

Ein Minderjähriger lässt sich nur dann zur Unzucht missbrauchen, wenn er unzüchtige Handlungen von gewisser Dauer und Stärke duldet und damit eine innere Teilnahme in einer dem Lebensalter entsprechenden Weise zeigt.

4

Fehlen Feststellungen zur Dauer der Berührung und zur inneren Einstellung des Kindes, kann statt einer Verurteilung wegen vollendeter schwerer Unzucht eine Verurteilung wegen Versuches in Betracht kommen, wenn der Täter die Herbeiführung der Duldung beabsichtigte.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Anton A aus ████, geboren am █████ in ████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hirchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Tr. Hille Bundesrichter Dr. A

als ███████████ ████████

Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████

Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. Oktober 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 175a Nr. 3 StGB), zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Seine Revision greift das Urteil in vollem Umfange mit der Sachbeschwerde an; diese hat Erfolg.

Durchgreifende rechtliche Bedenken richten sich gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei für seine Taten vermindert zurechnungsfähig. Hierzu stellt der Tatrichter fest, der Angeklagte mache einen äußerst primitiven Eindruck, seine Bewegungen, sein Gehabe und seine Redeweise wirkten lächerlich. Aus diesen Umständen hat das Landgericht „auch ohne Anhörung eines Gutachters“ die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte nicht „die volle Einsicht in seine Handlungsweise habe“. Für seine Verfehlungen kann der Angeklagte strafrechtlich aber nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er nicht nur in der Lage war, das Unerlaubte seiner Handlungen einzusehen, sondern auch die – wenn auch verminderte – Fähigkeit besaß, dieser Einsicht gemäß zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB). Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen müssen demnach nachgewiesen sein, wenn der Angeklagte für seine Verfehlungen bestraft werden soll. Zwar stellt die Strafkammer eine verminderte Einsicht für das Unerlaubte seines Tuns fest; unter den gegebenen Umständen musste es aber auch klargestellt werden, dass der Angeklagte in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Da hierüber Feststellungen fehlen, vermag der Senat nicht zu erkennen, ob das Landgericht den Angeklagten ohne Rechtsirrtum für vermindert zurechnungsfähig erklärt hat. Dieser Mangel des Urteils muss zu seiner Aufhebung führen.

Das angefochtene Urteil begegnet ferner rechtlichen Bedenken, soweit der Angeklagte im Falle des achtjährigen Jungen auch wegen schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt worden ist. Hierzu stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe aus wollüstigen Gefühlen den Geschlechtsteil des Knaben aus dessen Hose geholt und einen Augenblick in der Hand gehalten. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts führt das Landgericht dagegen aus, der Angeklagte habe den Jungen verführt, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, indem er dessen Geschlechtsteil „daran spielend, eine Weile in der Hand gehalten“ habe. Diese sich teilweise widersprechenden Ausführungen tragen die Annahme eines vollendeten Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Männern nicht. Ein Minderjähriger lässt sich zur Unzucht missbrauchen, wenn er unzüchtige Handlungen von gewisser Dauer und Stärke bei sich duldet und damit die eigene oder fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will, wobei es genügt, dass er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise sich dabei verhält (BGH vom 7. Dezember 1951 – 2 StR 517/51). Er muss demnach den äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB erfüllt haben, ohne dass in jedem Falle eine strafrechtliche Schuld gegeben sein müsste. Dass der Junge im vorliegenden Falle mit einer solchen inneren Anteilnahme die unzüchtige Handlung des Angeklagten an sich geduldet hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Hat die Berührung nur einen Augenblick stattgefunden, so kann in der Regel nicht davon gesprochen werden, dass sich der Junge zur Unzucht hat missbrauchen lassen. Die Sachlage wäre in dieser Hinsicht anders zu beurteilen, wenn die unzüchtige Handlung „eine Weile“ gedauert hätte. Die widersprüchlichen Feststellungen des Landgerichts lassen eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zu. Kann in der neuen Verhandlung über die Dauer der Berührung und die innere Einstellung des Jungen zu der unzüchtigen Handlung keine Klarheit geschaffen werden, so steht einer Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern nichts im Wege, wenn der Angeklagte den Jungen bestimmen wollte, unzüchtige Handlungen an sich zu dulden.

KrummeEngelsDr. Augustin
HirchnerHille

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