Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bei Ermüdung/Ablenkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 97/51
Datum
22.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er bei Ermüdung oder Ablenkung von der Fahrbahn abgekommen und ein entgegenkommendes Motorrad touchiert hatte. In der Revision rügte er eine kurzzeitige Bewusstseinsstörung (Narkolepsie) und beantragte ein weiteres Gutachten. Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer durfte ein weiteres Sachverständigengutachten ablehnen und die Möglichkeit einer unfallverursachenden Bewusstseinsstörung als praktisch ausgeschlossen ansehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO kann abgelehnt werden, wenn ein bereits eingeholtes Gutachten die streitgegenständlichen Tatsachen abschließend bewertet hat und eine erneute Begutachtung nicht erforderlich erscheint.

2

Der Nachweis einer unfallverursachenden kurzzeitigen Bewusstseinsstörung kann zurücktreten, wenn die richterliche Überzeugungsbildung auf Grundlage der Sachverständigengutachten diese Möglichkeit als praktisch ausgeschlossen ansieht.

3

Fahrlässigkeit im Straßenverkehr liegt vor, wenn der Fahrzeugführer die für den Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, etwa durch Fortsetzen der Fahrt trotz bekannter Ermüdung oder Ablenkung, und dadurch die Gefährdung von Leib oder Leben anderer vorhersehbar ist.

4

Die Würdigung widersprüchlicher medizinischer Gutachten obliegt dem Tatrichter; seine wertenden Schlussfolgerungen sind von der Revisionsprüfung nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 10. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosser und Kraftfahrer Helmut █ geboren am ██ 1927 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

- der Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, - die Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Jagusch, Dr. Kleinewefers, - der Oberregierungsrat ███ als Beisitzer, - der Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, - der Justizassistent ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. November 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe

1. Der Angeklagte steuerte einen Pkw Mercedes 170 auf der geraden und übersichtlichen Bundesstraße Nr. 68 zwischen █████ und ██ mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h. Neben ihm saß der lebhafte vierjährige Sohn seines Arbeitgebers. Weil seine Konzentration durch Ermüdung nachgelassen oder weil ihn das Kind abgelenkt hatte, sah der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer den Kraftfahrer ██████, der ihm auf der unbelebten Straße auf einem Motorrad entgegenfuhr, nicht. Als der Wagen fast die Höhe des Motorrads erreicht hatte, schlug der Angeklagte – ohne abzubremsen – plötzlich scharf nach links ein und überfuhr die Fahrbahn so weit, dass er den Seitenweg erreichte, auf dem der Motorradfahrer angesichts des entgegenkommenden Pkw sich der Fahrbahn zuwandte. Es kam zum Zusammenstoß. Der Pkw war inzwischen geflickt worden. ███ starb nach wenigen Stunden an den Verletzungen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der den Unfall auf eine Bewusstseinsstörung infolge eines plötzlichen, urplötzlichen, kurzauernden Anfalls von Schlafsucht (Narkolepsie) zurückführt, rügt sachliche und verfahrensrechtliche Mängel.

2. Die Verfahrensbeschwerde ist aus folgenden Gründen unbegründet: Die Strafkammer hat die hilfsweise beantragte Vernehmung eines Obergutachters zu Unrecht abgelehnt. Der neurologische Sachverständige Dr. ███████ hatte eine schlafsuchtähnliche Bewusstseinsstörung als denkbar, aber wissenschaftlich nicht gesichert bezeichnet. Der als psychiatrischer Sachverständiger vernommene Professor Dr. ████ hat eine Narkolepsie mangels typischer Symptome ausgeschlossen. Der Vorrichter durfte unter diesen Umständen die Voraussetzungen für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ablehnen. Die Anordnung der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist im § 244 Abs. 4 StPO geregelt. Die Strafkammer durfte den Antrag ablehnen, wenn das frühere Gutachten die behaupteten Tatsachen bereits als erwiesen ansah.

Die Verfahrensbeschwerde ist daher unbegründet.

3. Auch der Sachbeschwerde kann kein Erfolg beschieden sein.

Die Strafkammer hat die theoretische Möglichkeit, dass eine Bewusstseinsstörung von allerkürzester Dauer ohne ein hinzutretendes Verschulden des Angeklagten den gleichen Unfallsablauf hätte verursachen können, als praktisch ausgeschlossen angesehen und damit den Anforderungen der richterlichen Überzeugungsbildung entsprochen, die sich mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit begnügen muss (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1950 – 3 StR 27/50).

Die mangelnde Sorgfalt als Verkehrsteilnehmer hat der Tatrichter darin erblickt, dass der Angeklagte der Leitung seines Fahrzeugs nicht die für den Straßenverkehr erforderliche Aufmerksamkeit widmete, indem er trotz der wiederholten, ihm auch bewusst gewordenen Ermüdung seine schnelle Fahrt fortsetzte oder sich durch das neben ihm sitzende Kind von der Beobachtung der Fahrbahn ablenken ließ.

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte ferner der Angeklagte nach der gewöhnlichen Erfahrung des Lebens und der ihm als Kraftfahrer zur Verfügung stehenden Einsicht auch voraussehen können, dass er durch sein Verhalten Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdete.

Der Begriff der Fahrlässigkeit ist nicht verkannt. Auch im Übrigen lässt das Urteil im Schuld- oder Strafaussprach keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschweren könnte.

Dr. AugustinDr. GrossJagusch
HilleDr. Kleinewefers

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