Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 96/95
Datum
28.03.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Münster wegen versuchten Totschlags aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Das Gericht erkannte, dass die Jugendkammer den bedingten Tötungsvorsatz nicht hinreichend geprüft habe. Insbesondere wurde die Einwirkung von Rauschmitteln und die Persönlichkeitslage des 19‑jährigen Angeklagten unzureichend berücksichtigt. Die bloße Gefährlichkeit der Tathandlung genügte für die Annahme des Vorsatzes nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tödlichen Erfolges als möglich erkennt und diesen ernstlich billigend in Kauf nimmt; dies bedarf bei Tötungsdelikten einer besonders sorgfältigen Begründung durch das Tatgericht.

2

Die allgemeine Gefährlichkeit einer Tat begründet allein keinen bedingten Tötungsvorsatz; das Gericht muss alle Umstände, die gegen die Annahme von Vorsatz sprechen, in der Gesamtwürdigung berücksichtigen.

3

Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit durch Rauschmittel kann das Erkenntnis‑ und Billigungsbild des Täters maßgeblich beeinflussen und ist bei der Abgrenzung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit zu berücksichtigen.

4

Bei jugendlichen Tätern sind persönlichkeitsbedingte Besonderheiten und Reifungsdefizite in die tatrichterliche Würdigung einzubeziehen und können gegen die Annahme von bedingtem Vorsatz sprechen.

5

Kurz andauernde Handlungselemente (z. B. ein nur kurzzeitig angezogener Strick), körperliche Überlegenheit oder erforderlicher Kraftaufwand rechtfertigen für sich genommen nicht die Feststellung von bedingtem Tötungsvorsatz.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 3. November 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 96/95

vom 28. März 1995

in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 1995 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. November 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Während die Verfahrensrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, führt die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Nach den Feststellungen bestand zwischen dem Angeklagten und D. ein ambivalentes, durch Zuneigung aber auch durch Eifersucht und Tätlichkeiten seitens des Angeklagten gekennzeichnetes Verhältnis. Nachdem es am Tage vor der Tat erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen beiden gekommen war, fasste der Angeklagte den Entschluss, mit D. über seine Beziehung zu und deren Schwester J. zu reden und deren Eifersucht zu thematisieren. Er rechnete damit, dass D. und die Schwestern zu einem solchen Gespräch nicht ohne weiteres bereit sein würden, und "hatte daher die Vorstellung, erforderlichenfalls selbst gewalttätig zu werden". Nachdem er spät abends Heroin gespritzt und dadurch in einen Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit geraten war, drang er gegen 4 Uhr morgens in die Wohnung der Geschwister R. ein. R. erkannte den Angeklagten und setzte sich in ihrem Bett auf. Der Angeklagte legte ihr einen Strick um den Hals, "zog ihn vorne am Hals fest zu und zog die sich wehrende Zeugin mit dem Strick nach hinten herüber auf ihr Bett". J. R. gelang es alsbald, einen Finger zwischen Hals und Seil zu schieben und den Angeklagten wegzustoßen. Nach kurzem Handgemenge flüchtete er.

2. Den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten schließt die Jugendkammer "in erster Linie daraus, dass jemand, der einer anderen Person ein dickeres Seil um den Hals legt und dieses fest zuzieht, davon ausgeht, dass mit einem solchen Gegenstand nicht nur erhebliche Verletzungen, sondern auch der Tod herbeigeführt werden kann". Dies gelte um so mehr, als der Druck auf den Hals kaum kontrollierbar sei. Diese Ausführungen tragen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes hier nicht. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und weil er gleichwohl in seinem Handeln fortfährt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf jedoch im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung. Denn auch bei einem Verhalten, das generell geeignet ist, tödliche Verletzungen hervorzurufen, kann es so sein, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkennt oder jedenfalls ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, er also bewusst fahrlässig handelt. Die demnach zur Abgrenzung der Schuldformen erforderliche Gesamtwürdigung muss erkennbar alle Umstände mit einbeziehen, die dem Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz aufgrund genereller Gefahrlichkeit entgegenstehen können. Dabei sind die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände ebenso mit einzubeziehen wie die Persönlichkeit des Täters (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar hat die Strafkammer ihre Überzeugung nicht allein auf die allgemeine Gefährlichkeit der Tathandlung gestützt. Die von ihr weiter herangezogenen Umstände, nämlich dass das Zusammenziehen des Seils einen gewissen Kraftaufwand erfordert, dass der Angeklagte der Geschädigten körperlich überlegen war und dass er das Seil nach seiner eigenen Eingabe jedoch nur etwa zwei Sekunden zugezogen hat, geben jedoch keine zusätzlichen Hinweise auf einen bedingten Tötungsvorsatz. Nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen hat das Landgericht hingegen den Umstand, dass der Angeklagte erheblich unter Rauschgifteinwirkung stand; sowohl das Erkennen als auch die Billigung möglicher Folgen seines Tuns, können durch die Intoxikation jedoch maßgeblich beeinflusst sein. Auch im Übrigen hat es das Landgericht unterlassen, die Besonderheiten in der Person des 19-jährigen Angeklagten zu berücksichtigen. So erscheint es bei oberflächlicher Betrachtung wenig lebensnah, dass der Angeklagte J. R. seiner Beziehung zu den Geschwistern R. nur "erschrecken" wollte. Nach den Feststellungen der Jugendkammer hatte er jedoch schon häufiger ein nur wenig durchdachtes, schwer nachvollziehbares Verhalten gezeigt. Auch die Äußerungen nach seiner Verhaftung gegenüber einer Polizeibeamtin können vor dem Hintergrund einer "nicht altersgemäß gereiften" Persönlichkeit zu sehen sein.