Zurückweisung der Vorlage: Gültigkeit von Ministerverordnungen aus altem Reichsrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 95/65
- Datum
- 25.02.1965
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsverordnungen, die ein Landesminister auf Grundlage einer im früheren Reichsrecht der obersten Landesbehörde erteilten Ermächtigung erlassen hat, sind grundsätzlich rechtswirksam, soweit sie einfache ergänzende und nicht gesetzesvertretende Regelungen betreffen.
Art.129 Abs.1 GG kann die Überleitung einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf einen Landesminister zulassen; Art.80 Abs.1 GG steht dem nicht grundsätzlich entgegen.
Eine Vorlage nach §121 Abs.2 GVG ist unzulässig, wenn die vorgelegte Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung eines Senats des Bundesgerichtshofs geklärt worden ist.
Eine Sperrstundenverordnung, die als ergänzende einfache Rechtsverordnung ausgestaltet ist, ändert das zugrundeliegende Gesetz nicht inhaltlich und ist nicht als gesetzesvertretende Rechtsverordnung anzusehen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 95/65 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gastwirt Diethelm S. ██ aus ██, geboren am ██ 1929 in ██████, wegen Übertretung des Gaststättengesetzes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 1965
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das Amtsgericht in Dinslaken wegen Nichtbeachtung der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 16. Februar 1957 erlassenen Sperrstundenverordnung (GVBl. S. 38) nach § 29 GaststG zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wich die Revision des Angeklagten verwerfen. Hieran sieht es sich jedoch gehindert, weil die Vorfrage, ob der Innenminister zum Erlass der Sperrstundenverordnung ermächtigt war, im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf von den Oberlandesgerichten Oldenburg (Urt. vom 28. April 1953 – Ss 44/53) und Neustadt (Urt. vom 11. Juni 1964 – Ss 43/64) dahin entschieden worden ist, dass eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, die in einer als Bundesrecht fortgeltenden Rechtsnorm der Obersten Landesbehörde erteilt ist, nach Art. 129 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG auf die Landesregierung, nicht aber auf einen Landesminister, übergegangen ist.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 1964 nach § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Gilt für die Überleitung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die in als Bundesrecht fortgeltendem Reichsrecht enthalten sind, ausschließlich Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG mit der Folge zu beachten, dass eine Rechtsverordnung (hier: Sperrstundenverordnung vom 16. Februar 1957 – GVBl. S. 38), die ein Landesminister auf Grund einer in altem Recht der Obersten Landesbehörde erteilten Ermächtigung (hier: § 14 Abs. 1 GaststG) erlassen hat, nichtig ist?
Die Vorlegung ist nicht zulässig.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 30. September 1964 – V ZR 196/63 – BGHZ 42, 255, 295 = NJW 1965, 153, 154, Nr. 6 entschieden, dass Rechtsverordnungen, die ein Landesminister auf Grund einer im früheren Recht der Obersten Landesbehörde erteilten Ermächtigung erlassen hat, mit Ausnahme der in Art. 129 Abs. 3 GG bezeichneten Ermächtigungen rechtswirksam sind, weil eine derartige Ermächtigung nach Art. 129 Abs. 1 Satz 1 GG auch auf einen Landesminister übergegangen sein kann und Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG insoweit nicht entgegensteht.
Dieses Urteil stimmt mit der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Ermächtigung zum Erlass der Sperrstundenverordnung nach § 14 Abs. 1 GaststG in Frage steht, überein. Diese Verordnung, gegen deren Inhalt verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BVerwG Beschl. vom 17. Juli 1963 – VII B 79/63 in DVBl. 16, 710), ist als eine ergänzende einfache und nicht als eine das Gaststättengesetz selbst inhaltlich ändernde – sog. gesetzesvertretende Rechtsverordnung in Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 1953 – 1 BvF 1/53 – BVerfGE 2, 307, 330, anzusehen. Auf eine solche Verordnung bezieht sich auch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Damit haben die Urteile der Oberlandesgerichte Oldenburg und Neustadt ihre Bedeutung im Rahmen des § 121 Abs. 2 GVG verloren (BGH Lit. Nr. 4 zu § 24 LVwVG und LN StS Nr. 11 zu § 121 Abs. 2 GVG).
Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Rechtsfrage von einem Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden worden ist (BGHSt 15, 373). Die Sache war deshalb an das vorlegende Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
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