Treffer
BGH Urteil

Revision zu §253 StGB: Drohung mit Anzeige als Erpressung und Fortsetzungstat

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 95/50
Datum
29.09.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen fortgesetzter Erpressung und hielt die Drohung mit einer Anzeige für kein "empfindliches Übel"; zudem beanstandete er die Annahme einer fortgesetzten Tat. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts. Die Drohung mit einer Anzeige kann geeignet sein, den Bedrohten zur Handlung zu veranlassen; mehrere eigenständige Taten mit einheitlichem Vorsatz begründen eine fortgesetzte Tat. Strafzumessung und Aberkennung der Ehrenrechte sind ebenfalls überprüfbar und hier rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Drohung mit der Ankündigung einer Strafanzeige kann ein "empfindliches Übel" im Sinne des § 253 StGB darstellen, wenn sie den Bedrohten in die Lage versetzt, sich durch eine Handlung von der Drohung zu befreien.

2

Für die Annahme einer fortgesetzten Tat (§ 74 StGB) sind mehrere selbständige Handlungen erforderlich, die durch einen einheitlichen Vorsatz miteinander verbunden sind.

3

Die richterliche Feststellung der zur Nötigung führenden Umstände genügt den Anforderungen an die Urteilsgründe und bildet eine tragfähige Grundlage für die Strafzumessung (§ 267 StPO).

4

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und einer angemessenen Strafzumessung nicht zu beanstanden (§ 32 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 7. April 1950

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7. April 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Die Revision des Angeklagten rügt, als Verletzung materiellen Rechts, dass das Landgericht in Hannover ihn am 7. April 1950 wegen fortgesetzter Erpressung zu drei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.

Die Revision übersieht zunächst, dass das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe von ███ 10 DM. erpresst, die dieser ihm nur auf Grund einer erpresserischen Handlung gegeben habe. Der Angeklagte habe den ███ durch die Drohung, ihn wegen eines Verbrechens der Erpressung anzuzeigen, in die Lage versetzt, den geforderten Betrag herauszugeben.

Die Revision bekämpft ferner die Anwendung des § 253 StGB. Sie meint, die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe den ███ durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung genötigt, sei unzureichend. Die Drohung mit einer Anzeige sei nicht geeignet, ein empfindliches Übel herbeizuführen.

Die Revision rügt schließlich, das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die Tat des Angeklagten als fortgesetzte Erpressung anzusehen sei.

Gründe

I. Die Revision ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den ███ durch die Drohung, ihn wegen eines Verbrechens der Erpressung anzuzeigen, in die Lage versetzt hat, den geforderten Betrag von 10 DM. herauszugeben. Diese Feststellung genügt den Anforderungen des § 253 StGB. Die Drohung mit einer Anzeige ist geeignet, ein empfindliches Übel herbeizuführen, wenn sie den Bedrohten in die Lage versetzt, sich durch eine Handlung von der Drohung zu befreien. Das ist hier der Fall gewesen. Der Angeklagte hat den ███ durch die Drohung mit einer Anzeige in die Lage versetzt, sich durch die Herausgabe des Geldes von der Drohung zu befreien.

2. Die Revision rügt ferner, das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die Tat des Angeklagten als fortgesetzte Erpressung anzusehen sei. Auch dieser Angriff ist unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den ███ durch die Drohung mit einer Anzeige in die Lage versetzt hat, den geforderten Betrag herauszugeben. Diese Feststellung genügt den Anforderungen des § 74 StGB. Die fortgesetzte Handlung setzt voraus, dass mehrere selbständige Handlungen vorliegen, die durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind. Das ist hier der Fall gewesen. Der Angeklagte hat den ███ durch die Drohung mit einer Anzeige in die Lage versetzt, den geforderten Betrag herauszugeben. Diese Handlung ist durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden.

II. Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die Strafe unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe festgesetzt. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte den ███ durch die Drohung mit einer Anzeige in die Lage versetzt hat, den geforderten Betrag herauszugeben. Diese Feststellung genügt den Anforderungen des § 267 StPO.

III. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren für geboten erachtet. Diese Feststellung genügt den Anforderungen des § 32 StGB.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den ███ durch die Drohung, ihn wegen eines Verbrechens der Erpressung anzuzeigen, in die Lage versetzt hat, den geforderten Betrag von 10 DM. herauszugeben. Diese Feststellung genügt den Anforderungen des § 253 StGB. Die Drohung mit einer Anzeige ist geeignet, ein empfindliches Übel herbeizuführen, wenn sie den Bedrohten in die Lage versetzt, sich durch eine Handlung von der Drohung zu befreien. Das ist hier der Fall gewesen. Der Angeklagte hat den ███ durch die Drohung mit einer Anzeige in die Lage versetzt, sich durch die Herausgabe des Geldes von der Drohung zu befreien.

2. Die Revision rügt ferner, das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die Tat des Angeklagten als fortgesetzte Erpressung anzusehen sei. Auch dieser Angriff ist unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den ███ durch die Drohung mit einer Anzeige in die Lage versetzt hat, den geforderten Betrag herauszugeben. Diese Feststellung genügt den Anforderungen des § 74 StGB. Die fortgesetzte Handlung setzt voraus, dass mehrere selbständige Handlungen vorliegen, die durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind. Das ist hier der Fall gewesen. Der Angeklagte hat den ███ durch die Drohung mit einer Anzeige in die Lage versetzt, den geforderten Betrag herauszugeben. Diese Handlung ist durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden.

3. Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die Strafe unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe festgesetzt. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte den ███ durch die Drohung mit einer Anzeige in die Lage versetzt hat, den geforderten Betrag herauszugeben. Diese Feststellung genügt den Anforderungen des § 267 StPO.

4. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren für geboten erachtet. Diese Feststellung genügt den Anforderungen des § 32 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover – Urteil vom 7. April 1950 – ██

Abweichende MeinungRechtsmittelbelehrung
Sonstiges

Zitiert von (1)