Revision verworfen: Mündlicher Rechtsmittelverzicht durch Verteidiger zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 946/51
- Datum
- 05.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zum Rechtsmittelverzicht im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO kann auch mündlich erteilt werden.
Der Nachweis einer mündlich erteilten Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht kann durch die Versicherung des Verteidigers geführt werden.
Eine wirksame Erklärung des Rechtsmittelverzichts ist nach ständiger Rechtsprechung unwiderruflich.
Eine in der schriftlichen Vollmacht enthaltene Ermächtigung zur Zurücknahme reicht nicht ohne Weiteres als Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht; dies bedarf gesonderter Feststellung.
Ist ein Rechtsmittel wirksam durch Verzicht unzulässig geworden, ist es mit der hierzu vorgesehenen Kostenfolge (vgl. § 473 StPO) zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4. September 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ aus █████, geboren den ██, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 1951
Leitsatz
Die ausdrückliche Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht (und zur Zurücknahme eines Rechtsmittels) kann vom Angeklagten auch mündlich erklärt werden; der Nachweis dieser Ermächtigung kann auch in einer Versicherung des Verteidigers gefunden werden (vgl. RG Recht 1915 Nr. 279; RG 4 D 278/43 vom 21. Dezember 1943).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 4. September 1951 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das bezeichnete Urteil zu 1 Jahr 9 Monaten Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren verurteilt worden.
Rechtsanwalt ████ (██), der dem Angeklagten vom Landgericht als Verteidiger beigeordnet worden war (Bl. 40 R) und dem der Angeklagte am 11. August 1951 schriftliche Strafprozessvollmacht mit der Ermächtigung zur Erklärung der Zurücknahme von Rechtsmitteln erteilt hatte (Bl. 42), hat in einem Schriftsatz vom 6. September 1951, der tags darauf bei dem Landgericht einging, erklärt, der Verurteilte nehme das Urteil vom 4. September 1951 an (Bl. 66).
In einer Eingabe vom 22. September 1951, die am 1. Oktober 1951 bei dem Landgericht einging (Bl. 69/R), hat der Angeklagte daraufhin erklärt, er habe seinen Verteidiger zum Rechtsmittelverzicht nur ermächtigt, soweit wegen des versuchten Verbrechens auf eine Einzelstrafe von 3 Monaten Gefängnis erkannt worden ist, nicht aber auch insoweit, als er wegen des vollendeten Verbrechens zu einer erheblichen Zuchthausstrafe verurteilt worden ist; insoweit könne er sich mit seiner Bestrafung nicht einverstanden erklären, da er sich keiner Schuld bewusst sei; der Rechtsmittelverzicht seines Verteidigers beruhe auf einem Missverständnis.
Der bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt ████ (██), ist aufgefordert worden, zu der Darstellung des Angeklagten Stellung zu nehmen, und hat in einem Schriftsatz vom 16. Oktober 1951 (Bl. 71/R) folgende Erklärung abgegeben: Die Angaben des Angeklagten seien ihm unverständlich; er habe am 6. September 1951, also vor der Erklärung des Rechtsmittelverzichts, den Verurteilten in der Haftanstalt aufgesucht und mit ihm in einer längeren Besprechung die Aussichten eines Revisionsverfahrens erörtert; nach eingehender Erörterung habe ihn der Angeklagte beauftragt, den Rechtsmittelverzicht zu erklären; von einem Missverständnis könne gar keine Rede sein; auch sei von der Einzelstrafe von 3 Monaten Gefängnis überhaupt nicht die Rede gewesen.
Nachdem das Urteil dem Angeklagten am 12. Oktober 1951 zugestellt worden war (Bl. 64 a), hat sodann Rechtsanwalt [REDACTED] mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1951 angezeigt, dass er den Angeklagten nunmehr vertrete (Bl. 72). Er hat in einem weiteren Schriftsatz vom 25. Oktober 1951, der tags darauf mit der beigefügten Vollmacht bei dem Landgericht einging, die Aufhebung des Urteils beantragt und die allgemeine Sachrüge erhoben (Bl. 73/74).
Mit der Eingabe des Angeklagten vom 22. September 1951 (Bl. 69) hat der Angeklagte bei sinngemäßer Auslegung Revision gegen das bezeichnete Urteil eingelegt.
Dieses Rechtsmittel war jedoch wegen des Verzichts, den der bestellte Verteidiger vorher erklärt hatte, unzulässig.
Der bestellte Verteidiger bedurfte allerdings zur Erklärung des Rechtsmittelverzichts der ausdrücklichen Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO; RGSt 64, 164 ff.). In der Ermächtigung zur Zurücknahme, die in der schriftlichen Vollmacht vom 11. August 1951 (Bl. 42) enthalten ist, kann auch nicht ohne weiteres die Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht gefunden werden (KGSt 64, 164, 166; BGH 4 StR 500/51 vom 4. Oktober 1951).
Jedoch hat der Senat aus der eindeutigen Erklärung des bestellten Verteidigers vom 16. Oktober 1951 (Bl. 71/R) die volle Überzeugung gewonnen, dass er am 6. September 1951 vom Angeklagten ohne Einschränkung zur Erklärung des Rechtsmittelverzichts ermächtigt worden ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die ausdrückliche Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 2 StPO) vom Angeklagten mündlich erteilt und ihr Nachweis in der Versicherung des Verteidigers gefunden werden kann (RG Recht 1915 Nr. 279; RG 4 D 278/43 vom 21. Dezember 1943).
Der wirksame Rechtsmittelverzicht ist nach ständiger Rechtsprechung unwiderruflich.
Hiernach war die Revision mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision mit einer erst am 1. Oktober 1951, also nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 341 Abs. 1 StPO), bei dem Landgericht eingegangenen Eingabe eingelegt worden ist, und ob den Ausführungen des Angeklagten ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung entnommen werden kann.
Groß Dr. [REDACTED]
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