Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung wegen Feststellungs- und Begründungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 500/51
Datum
04.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Zuhälterei und Anordnung der Unterbringung ein. Der BGH prüft Umfang der Revision unter besonderer Berücksichtigung der Vollmacht des Verteidigers sowie die materiellen Voraussetzungen für Zuhälterei, verminderte Schuldfähigkeit und Unterbringung. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, da Feststellungen widersprüchlich oder unzureichend begründet sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollmacht zur Zurücknahme eines Rechtsmittels ersetzt nicht die erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht; ein Verzicht bedarf einer gesondert erteilten, ausdrücklichen Vollmacht (§ 302 Abs. 2 StPO).

2

Beschränkungen des Revisionsantrags in der ersten Revisionsschrift binden das Revisionsgericht nicht, wenn der Angeklagte seinen Verteidiger nicht ausdrücklich zum Verzicht ermächtigt hat und binnen Frist eine weitergehende Revisionsbegründung eingeht.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass vom Täter künftig eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht; sittliche Verkommenheit allein genügt nicht.

4

Die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB verlangt eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge krankhafter Störung oder Geistesschwäche; bloße moralische Verkommenheit rechtfertigt eine verminderte Schuldfähigkeit nicht.

5

Für die Anwendung des § 181a StGB ist ein persönliches Verhältnis von gewisser Dauer zu einer bestimmten Dirne oder zu einzelnen bestimmten Dirnen erforderlich; gelegentliche Förderungshandlungen oder rein sexuelle Beziehungen genügen hierfür regelmäßig nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. März 1951

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StPO § 302 Abs. 2

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann (____________) aus ██ geboren daselbst am █, wegen Zuhälterei,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Dro, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ ███ ███████████████████,

Leitsatz

In der Vollmacht zur Zurücknahme des Rechtsmittels kann nicht die Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht gefunden werden (entsprechend RGSt 64, 164).

Aktenzeichen: 4 StR 500/51

Urteil vom 4. Oktober 1951

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. März 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Zum Umfang der Revision:

Der Verteidiger hat in dem Schriftsatz vom 22. März 1951, mit dem er Revision eingelegt hat, den Revisionsantrag gestellt, das angefochtene Urteil „insoweit“ aufzuheben, als die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist. In der Revisionsbegründungsschrift vom 12. April 1951, die innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eingegangen ist, hat er alsdann erklärt, er rüge „die Verletzung materiellen Rechts in vollem Umfang“ und hat die Aufhebung des Urteils „in vollem Umfang“ beantragt.

Die Revision ist durch den ersten Schriftsatz vom 22. März 1951 nicht wirksam auf die Frage der Unterbringung des Beschwerdeführers beschränkt worden, da der Verteidiger zum Rechtsmittelverzicht einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurfte (§ 302 Abs. 2 StPO), aber vom Beschwerdeführer ausweislich der Akten nur zur Zurücknahme und nicht zum Verzicht ermächtigt war (Bl. 78 d. A.; RGSt 64, 164).

Das Urteil unterliegt somit in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

2.) Zur Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949

Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, bis wann der Angeklagte die vom Landgericht angenommenen Verfehlungen fortgesetzt hat, ob sich diese insbesondere auf die Zeit nach dem 14. September 1949 erstreckt haben.

Anscheinend haben sich die Vorgänge, in denen der gesetzliche Tatbestand des § 181a StGB in Betracht kommt (vgl. u.), vorwiegend im Sommer (Juni bis August) 1949 ereignet.

Daraus, dass ████ bis Mitte November 1949 bei dem Angeklagten wohnen blieb, ergibt sich nicht die Fortsetzung eines zuhälterischen Treibens bis zu diesem Monat, zumal da die „Freundin“ des ████, Hiltrud ██, bereits einige Tage nach dem im Juni 1949 erfolgten Zuzug von der Polizei aus der Wohnung des Angeklagten abgeholt und in ein Arbeitshaus gebracht wurde.

Die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes lässt sich, da das Landgericht eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten für ausreichend erachtet hat, nicht ausschließen.

Schon aus diesem Grunde ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

In der neuen Hauptverhandlung werden genaue Zeitpunkte bzw. Zeiträume festzustellen sein.

3.) Zur Sachrüge:

a) Zur Verurteilung wegen Zuhälterei

Das Landgericht hat den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei für erwiesen erachtet und festgestellt, der Angeklagte sei Frauenspersonen, die gewerbsmäßig Unzucht trieben, in Bezug auf die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes förderlich gewesen. In anderem Zusammenhang hat jedoch die Strafkammer ausgeführt, es sei dem Angeklagten nicht darauf angekommen, den Dirnen Gelegenheit zur Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes zu bieten, wenn er nur selbst etwas davon gehabt habe, indem er den Dirnen beigewohnt habe. Diese Feststellungen stehen nicht in Einklang miteinander.

Es ist nur in einzelnen Fällen ein tatsächlicher Hergang festgestellt worden, der darauf hindeutet, dass der Angeklagte der Unzuchtsausübung zwischen einer Frau und einem anderen Mann förderlich gewesen ist, während er im Übrigen offenbar vorwiegend den eigenen geschlechtlichen Umgang mit den Dirnen, die er bei sich aufgenommen hat, gesucht hat.

Der Sachverhalt bedarf insoweit noch sorgfältiger Klarstellung.

Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, setzt die Anwendung des § 181a StGB voraus, dass der Täter in einem persönlichen Verhältnis von gewisser Dauer zu einer bestimmten Dirne oder zu einzelnen bestimmten Dirnen gestanden hat (RGSt 63, 88; 72, 49, 4126; 73, 183, 185; RGHRR 1939 Nr. 980; RGDR 1941, 1202, 3). Auch diesen Gesichtspunkt wird die Strafkammer bei der neuen Entscheidung zu beachten haben.

Ein zuhälterisches Verhältnis zu einer größeren Anzahl von Dirnen kann nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise angenommen werden und bedarf besonders sorgfältiger Prüfung (RGSt 72, 49). Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe „laufend“ Frauen, die keine Unterkunft gehabt und unter polizeilicher Aufsicht gestanden hätten, in seine Wohnung aufgenommen; diese Frauen hätten auch Freundinnen mitgebracht, so dass sich gelegentlich zwei bis drei derartige Frauen in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Es wird des Näheren zu untersuchen sein, mit welchen Frauen der Angeklagte ein persönliches Verhältnis von gewisser Dauer im Sinne der dargelegten Rechtsprechung unterhalten hat.

Der Schuldspruch begegnet somit rechtlichen Bedenken. Es lässt sich mindestens nicht ausschließen, dass die Feststellungen über den Schuldumfang durch Rechtsirrtum beeinflusst sind.

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer der Kuppelei schuldig gemacht hat.

Zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB:

b) Auch die Begründung, mit der diese Bestimmung angewendet worden ist, ist rechtlich zu beanstanden. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte sei „leicht schwachsinnig“, jedoch lägen seine Mängel „weniger auf intellektuellem Gebiet, wo er anscheinend einen höheren Grad von Schwachsinn als vorhanden vorzutäuschen suche; vielmehr lasse sein ganzes Verhalten auf Verlogenheit und sittliche Verkommenheit, Mangel auf sittlichem Gebiet, schließen“.

Die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB setzt aber voraus, dass die Einsichts- und Willensfähigkeit des Täters wegen Bewusstseinsstörung, krankhafter Störung der Geistesfähigkeit oder Geistesschwäche erheblich vermindert war.

Sittliche Verkommenheit rechtfertigt die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht. Auch nach dieser Richtung bedarf es einer näheren Klarstellung.

c) Zur Anwendung des § 42b StGB:

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere die Begründung, mit der die Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 42b StGB angeordnet worden ist.

Auch hier hat das Landgericht in erster Reihe auf die vom Angeklagten an den Tag gelegte „Haltlosigkeit auf sittlichem Gebiet“ hingewiesen. Diese ist nach dem Gesetz nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu rechtfertigen.

Die Unterbringung kann übrigens nur angeordnet werden, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Es muss nach der Rechtsprechung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass künftig eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dem Angeklagten ausgeht. Die Anordnung der Unterbringung setzt voraus, dass erhebliche Störungen der Rechtsordnung zu erwarten sind (RGSt 72, 303 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).

In diesem Zusammenhang war vor allem eine nähere Erörterung des Vorlebens des Angeklagten und seiner früheren Straftaten erforderlich. Das angefochtene Urteil enthält lediglich die Feststellung, dass er im Jahre 1947 wegen Einbruchdiebstahls und Personenhehlerei in zwei Fällen zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Weitere Vorstrafen, insbesondere wegen Sittlichkeitsverbrechens oder Sittlichkeitsvergehens, sind in dem Urteil nicht festgestellt worden.

Es ist nach Lage des Falles erforderlich, dass die früheren Straftaten nach Art, Schwere und Beweggrund näher aufgeklärt werden, dass auch das sonstige Vorleben des Angeklagten möglichst günstig eingehend klargestellt wird.

Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung entscheidend auf die vom Angeklagten ausgehende Gefahr der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten gestützt. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass dem Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 8.2.1924 ersichtlich keine Bestrafung droht.

Bevor die Unterbringung angeordnet wird, liegt es nahe, zunächst eine Bestrafung des Angeklagten wegen dieses Vergehens in Erwägung zu ziehen und die Wirkung des Strafvollzugs abzuwarten.

Falls die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung zur Anwendung des § 42b StGB gelangen sollte, würde sie gemäß dem Gesetz die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnen haben.

Übrigens ist das Urteil auch insofern nicht frei von Widersprüchen, als einerseits festgestellt worden ist, dass das Verhalten des Angeklagten, abgesehen von der verminderten Zurechnungsfähigkeit, erkennen lasse, während andererseits auf die vom Gesetz beim Vorliegen mildernder Umstände vorgesehene Mindeststrafe von 3 Monaten Gefängnis erkannt worden ist. Jedenfalls ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

JustizangestellterDr. HorchnerDr. Hille
GroßEngelsDr. Augustin

Zitiert von (2)