Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Strafzumessung und Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 93/96
Datum
16.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Schutzbefohlenen. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, gibt ihr aber teilweise statt: Er hebt die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf, weil die Strafzumessung nicht verständlich begründet wurde und getilgte Vorstrafen möglicherweise strafschärfend verwertet wurden. Die Sache wird an eine als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung setzt eine verständliche und nachvollziehbare Darlegung der Abwägung strafschärfender und strafmildernder Umstände voraus.

2

Getilgte Vorstrafen nach den Vorschriften des Bundeszentralregisters dürfen nicht mehr zum Nachteil des Verurteilten verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG).

3

Fehlen tragfähige Gründe für die Festsetzung der Einzelstrafen, sind diese neu zuzumessen; hieraus folgt die Aufhebung einer darauf gestützten Gesamtstrafe.

4

Bei wesentlichen Mängeln der Strafzumessung kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine zuständige Jugendkammer zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stendal, 23. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 93/96 vom 16. April 1996 in der Strafsache gegen Horst Wolfgang C., geboren am [REDACTED] 1929 in [REDACTED] (Polen), wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von Anfang Oktober 1991 bis Januar 1993 die am 18. Dezember 1977 geborene, ihm zur Erziehung anvertraute Tochter Nadine seiner Lebensgefährtin in 15 Fällen ohne Gewaltanwendung, aber unter Missbrauch der mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit, zur manuellen Befriedigung veranlasst und in fünf dieser Fälle zugleich mit seinem Finger in der Scheide des Mädchens manipuliert; drei der Taten wurden begangen, bevor Nadine das 14. Lebensjahr vollendet hatte.

**Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 23. Oktober 1995 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. Februar 1996 Bezug genommen. Dagegen halten die Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat bezüglich der drei vor dem 14. Geburtstag Nadines begangenen Taten das Vorliegen eines minder schweren Falles des sexuellen Missbrauchs von Kindern verneint und die Einzelstrafen (3 Jahre und 6 Monate sowie zweimal 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe) dem Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen. Die Strafrahmenwahl begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

Dagegen ist die Zumessung der erkannten Einzelstrafen nicht nachvollziehbar begründet. Dies gilt auch für die Festsetzung der für die zwölf Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen festgesetzten Einzelstrafen von viermal einem Jahr und zehn Monaten und achtmal einem Jahr und sechs Monaten. Die Strafkammer hat nicht verständlich gemacht, dass die – angesichts der zahlreichen Milderungsgründe, insbesondere des fortgeschrittenen Lebensalters des jetzt 66 Jahre alten, bisher nicht bestraften Angeklagten – im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen ungeachtet der im Urteil angeführten Strafschärfungsgründe sehr hohen Einzelstrafen den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich noch entsprechen.

Zudem hat sich die Strafkammer bei der Festsetzung der Einzelstrafen jeweils lediglich auf die zur Strafrahmenwahl „bereits aufgeführten Gesichtspunkte“ bzw. pauschal auf die „Abwägung aller Gesichtspunkte“ berufen. Der Senat muss demnach besorgen, dass die Strafkammer entgegen den anderslautenden Ausführungen im Urteil die vom Angeklagten im Rahmen seines Lebenslaufes (UA 18) geschilderten einschlägigen Verurteilungen aus den Jahren 1980 und 1986 doch strafschärfend gewürdigt hat, obwohl diese aus dem Bundeszentralregister bereits getilgt sind und deshalb nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden durften (§ 51 Abs. 1 BZRG; vgl. BGHR BZRG § 46 Abs. 1 Tilgungsfrist 1; BGH NStZ 1991, 591).

Die Einzelstrafen sind deshalb neu zuzumessen.

Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage, so dass diese ebenfalls aufzuheben ist.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts Magdeburg zurück.

Meyer-GoßnerMaatzSolin-Stojanovic
SteindorfTolksdorf