Treffer
BGH Urteil

Aufhebung von Verstrickungsbruchsverurteilungen wegen unwirksamer Pfändung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 937/51
Datum
22.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten betreffen Verurteilungen wegen Verstrickungsbruchs. Das zentrale Problem war, ob die Pfändung des Hundes wirksam ersichtlich gemacht wurde. Der BGH hebt die Verurteilungen wegen Verstrickungsbruchs auf und spricht die Angeklagten frei, da die Pfändung nicht erkennbar war. Eine übrige Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafbarkeit wegen Verstrickungsbruchs (§ 137 StGB) ist eine wirksame Pfändung erforderlich; diese muss für Dritte erkennbar ersichtlich gemacht werden.

2

Fehlt die Erkennbarkeit der Pfändung (etwa weil der Vollstreckungsbeamte den Gegenstand im Gewahrsam des Schuldners belässt), ist die Pfändung unwirksam und der Tatbestand des Verstrickungsbruchs nicht erfüllt.

3

Die bloße Aushändigung einer Pfändungsanzeige, die in der Wohnung des Schuldners verbleibt, genügt nicht den strengen Anforderungen an das Ersichtlichmachen einer Pfändung.

4

Fehlt eine wirksame Pfändung, ist ein Freispruch nach § 354 Abs. 1 StPO geboten; hiervon unberührt bleiben andere rechtserhebliche Feststellungen und gegebenenfalls bestätigte Verurteilungen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Invaliden Hermann ███ aus ████, geboren am 19. August 1908 in █████,

2.) die Ehefrau Johanna H██████, geborene ███████, aus ████████, geboren am 19. Mai 1915 in █████████,

wegen Verstrickungsbruchs u. a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Nantel Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 24. September 1951, soweit die Angeklagten wegen Verstrickungsbruchs verurteilt sind, aufgehoben. Insoweit werden die Angeklagten unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse freigesprochen; aufgehoben wird auch die gegen den Angeklagten Hermann ███ erkannte Gesamtstrafe. Im Übrigen wird seine Revision auf seine Kosten verworfen. Er ist wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Hermann ███ wegen Verstrickungsbruchs (3 Wochen Gefängnis) und leichtfertiger falscher Anschuldigung (2 Wochen Gefängnis) zu einer Gesamtstrafe von einem Monat Gefängnis, die Angeklagte Johanna █████████ wegen Verstrickungsbruchs und Beleidigung zu Geldstrafen verurteilt.

Der Angeklagte Hermann ███ hat das Urteil in vollem Umfange angefochten, die Angeklagte Johanna █████████, soweit sie wegen Verstrickungsbruchs verurteilt worden ist. Beide rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Verurteilungen wegen Verstrickungsbruchs können nicht bestehen bleiben, denn der nach Ansicht des Tatrichters der Verstrickung entzogene Hund war nicht wirksam gepfändet. Der Vollstreckungsbeamte hat ihn im Gewahrsam des Angeklagten belassen. Die Pfändung musste daher durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich gemacht werden. Der Vollstreckungsbeamte beschränkte sich darauf, dem Angeklagten eine mit dem Pfandsiegel versehene Pfändungsanzeige auszuhändigen, die in der Wohnung verblieb. Damit genügte er nicht den strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Ersichtlichmachen stellt (RGZ 126, 346; JW 1913, 883 Nr. 23; 1926, 1041 Nr. 1; RGSt 18, 163). Die Pfändung des Hundes war, wenn er sich in Freiheit bewegte, überhaupt nicht zu bemerken. Es stand völlig im Belieben des Angeklagten, wo und wie er die Pfändungsanzeige verwahrte. Es war somit keineswegs gewährleistet, dass Dritte bei Anwendung der im Verkehr üblichen Aufmerksamkeit die Pfändung des Hundes erkennen konnten. Wegen dieses Mangels ist die Pfändung nicht wirksam geworden. § 137 StGB setzt aber eine ordnungsmäßige, den einschlägigen Formvorschriften entsprechende Pfändung voraus (RGSt 7, 292; 36, 135 u. a.). Da es hieran fehlt, haben die Angeklagten keinen Verstrickungsbruch begangen. Sie waren daher freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Freisprechung hat bei dem Angeklagten Hermann ███ den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Da gegen seine Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung und die hierfür erkannte Einzelstrafe keine rechtlichen Bedenken bestehen, war seine Revision im Übrigen zu verwerfen.

KrummeHörchner
Dr. PeetzDr. Augustin

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