Treffer
BGH Urteil

Revision: Hehlerei aufgehoben, Raubverurteilung bestätigt, Rückverweisung zur Neufeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 93/73
Datum
29.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes mit gefährlicher Körperverletzung und Hehlerei sowie gegen die Gesamtstrafe ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung wegen Hehlerei und der Gesamtstrafenausspruch wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Verurteilung wegen Raubes mit gefährlicher Körperverletzung und die dafür ausgesprochene Einzelstrafe blieben bestehen, da Beweiswürdigung und Feststellungen hierzu tragfähig waren. Die Aufhebung beruhte darauf, dass unklar blieb, ob die Pfandnahme der gestohlenen Papiere Vorteilserzielungsabsicht im Sinne des §259 StGB war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein für die Tataufklärung relevanter Zeuge trotz intensiver Suchmaßnahmen nicht auffindbar, begründet dies nicht automatisch einen Verfahrensfehler, sofern die übrige Beweiswürdigung den Schuldspruch trägt.

2

Die Revision ersetzt nicht die freie Beweiswürdigung des Tatrichters; bloße Angriffe auf die Würdigung sind unbegründet, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.

3

Hehlerei (§259 StGB) setzt Vorsatz und Vorteilsabsicht beim Einsichbringen gestohlener Sachen voraus; eine bloße Pfandnahme gilt nicht als Hehlerei, wenn sie lediglich die vertraglich vereinbarte Sicherung einer vorab zugesagten Darlehensgewährung darstellt.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Verknüpfung zwischen Darlehensgewährung und Pfandnahme, ist die Verurteilung wegen Hehlerei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 93/73 in der Strafsache gegen den Ghossar Eduard August ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1935 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal und Salger in der Sitzung vom 29. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. September 1972, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall der Hehlerei, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge geht fehl. Der Jordanier ███, Opfer des Raubüberfalls und einziger unmittelbarer Tatzeuge, konnte in der Hauptverhandlung nicht als Zeuge vernommen werden, da sein Aufenthalt unbekannt ist und er trotz intensiver Fahndungsmaßnahmen nicht ausfindig zu machen war (UA 20). Zu Unrecht vertritt die Revision die Ansicht, gleichwohl habe auf seine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht verzichtet werden dürfen. Die Strafkammer war von der Täterschaft des Angeklagten auf Grund der Bekundungen anderer Zeugen zweifelsfrei überzeugt. Irgendeine Möglichkeit, ███, dessen Aufenthaltsgenehmigung zwischenzeitlich abgelaufen war (UA 20), zu ermitteln und vor Gericht zu bringen, ist nicht ersichtlich. Auch die Revision zeigt dazu keinen Weg.

2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung richtet. Die Revision greift nur in unzulässiger Weise die Feststellungen der Strafkammer und ihre Beweiswürdigung an. Diese lässt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Auch gegen die für diese Tat erkannte (Einzel-)Strafe bestehen keine rechtlichen Bedenken.

3. Die Verurteilung wegen Hehlerei kann dagegen nicht bestehen bleiben.

Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte der Angeklagte die gestohlenen Papiere – zwei Führerscheine und einen Kraftfahrzeugschein – in einer Gastwirtschaft „von einem ihm unbekannten Mann mit Vornamen Christian erhalten“. Diesem Christian hatte er zuvor das Geld zur Bezahlung von ein paar Bier vorgestreckt. Als Sicherheit für die Rückzahlung der Geldsumme, die noch am selben Tage erfolgen sollte, nahm er die Papiere zum Pfand (UA 17, 18).

Die Pfandnahme ist wie jedes Ansichbringen von gestohlenen Sachen nur dann als Hehlerei strafbar, wenn sie in Vorteilsabsicht geschieht. Ob hier der Angeklagte von der Inpfandnahme der Papiere einen Vorteil hatte, hängt von der im Urteil nicht eindeutig festgestellten Art ihrer Verknüpfung mit der Darlehensgewährung an Christian zur Bezahlung des Bieres ab. War die pfandweise Sicherung die Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens – dafür könnte die Formulierung „als Sicherheit für die Rückzahlung“ sprechen –, bedeutet sie keinen Vorteil im Sinne des § 259 StGB. Hatte der Angeklagte Christian dagegen das Geld zunächst ohne eine solche Bedingung vorgestreckt und erst später eine Sicherheit verlangt, etwa deshalb, weil er nachträglich Bedenken wegen der (rechtzeitigen) Rückzahlung bekam, handelte er seines Vorteils wegen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 1953 – 3 StR 749/52 – bei Dallinger MDR 1954, 16 und vom 1. Juli 1960 – 4 StR 417/60 – in LK 9. Aufl. § 259 StGB Rdn. 28). Das wird die Strafkammer also in der neuen Verhandlung klären müssen.

Der Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei im Schuld- und (Einzel-)Strafausspruch sowie im Ausspruch über die gegen ███ erkannte Gesamtstrafe. Die wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ausgesprochene (Einzel-)Strafe ist von der Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall nicht beeinflusst und kann deshalb bestehen bleiben.

In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer auch Gelegenheit, eindeutige Feststellungen zur Höhe der einzubeziehenden Strafe aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund (vgl. UA 7 und UA 23) zu treffen.

SpiegelMeyerHirxthal
BörtzlerSalger

Zitiert (1)