Revision: Mordschuldspruch aufgehoben, Änderung auf Totschlag und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 92/97
- Datum
- 15.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal der "niedrigen Beweggründe" setzt voraus, dass der Täter sich der Umstände bewusst ist, die den Antrieb besonders verwerflich erscheinen lassen, und die Bedeutung seiner Beweggründe für die Bewertung der Tat erfasst hat; bei gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen muss der Täter diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können.
Weicht der Tatrichter von der Einschätzung eines vernommenen Sachverständigen ab, muss er dessen Ausführungen in für das Revisionsgericht prüfbarer Weise wiedergeben, sich mit ihnen auseinandersetzen und die abweichende Bewertung substantiiert begründen.
Kann das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ist der Schuldspruch gegebenenfalls auf ein tatbestandsgleiches, aber geringer qualifiziertes Delikt (z. B. Totschlag) zu ändern.
Eine durch die Schuldspruchänderung betroffene Einzelstrafe, die außerhalb des nunmehr maßgeblichen (gemilderten) Strafrahmens liegt, ist aufzuheben; nicht von dem Rechtsfehler betroffene Einzelstrafen können hingegen bestehen bleiben und die Sache hinsichtlich der Strafe ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 92/97 vom 15. April 1997 in der Strafsache gegen Thomas ███ aus ████ geboren am ██████████████ in ██ ██████████ Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 25. November 1996
1. im Fall IV der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist,
2. in den Aussprachen über die im Fall IV der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt; außerdem hat es Entscheidungen über die Adhäsionsanträge der Nebenklägerin getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
I. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines neurologischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt, bleibt ohne Erfolg. Die Ablehnung dieses Antrags ist – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. März 1997 zutreffend dargelegt hat – nicht zu beanstanden.
II. Mit der Sachrüge hat die Revision in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen Mordes (Fall IV der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn das Landgericht hat – wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend bemerken – die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 6, 329, 331; BGH NStZ 1981, 100, 101; 1989, 363, 364; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 – 1 StR 650/96) die Feststellung, dass sich der Täter bei der Tat der Umstände bewusst ist, die den Antrieb zum Handeln besonders verwerflich erscheinen lassen, und dass er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfasst hat. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muss der Täter diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können (st. Rspr.; vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGH NStZ 1989, 363, 364; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 16, 26).
Die Strafkammer ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Glatzel der Auffassung, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten „infolge seiner Berauschung mit dem Hintergrund seiner schizoiden Wesensart“ (UA 34) erheblich vermindert war. Sie meint aber, der Angeklagte sei sich, da „die Entladung seiner Wut so offensichtlich unberechtigt und niedrig war“, der Umstände, die sein Handeln besonders verwerflich machen, „trotz dieser Persönlichkeitsartung und trotz seiner Berauschung“ bewusst gewesen (UA 30, 31). Damit setzt sie sich aber in Widerspruch zu dem ansonsten als kompetent bezeichneten Sachverständigen Prof. Glatzel, nach dessen Ansicht „dem Angeklagten ... die Einsicht in sein Motiv und dass dieses außerhalb jeder sittlichen Norm angesiedelt war, durch seine schizoide Wesensart versperrt gewesen“ sei (UA 30, 31).
Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen, denn dieses kann stets nur eine Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein. Wenn er aber eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss er die Darlegungen des Sachverständigen in für das Revisionsgericht nachprüfbarer Weise wiedergeben, sich mit ihnen auseinandersetzen und seine Gegenansicht begründen (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1, 5; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 267 Rdn. 13 m. w. N.). Dies hat das Schwurgericht nicht in hinreichender Weise getan. Seine – oben wiedergegebenen – Äußerungen stellen lediglich eine wissenschaftlich nicht näher belegte Behauptung dar, durch die das Gutachten des Sachverständigen, dessen Sachkunde, wie es an anderer Stelle des Urteils heißt (UA 35), „außer Frage steht“, nicht widerlegt worden ist.
Der Senat schließt aus, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite treffen lassen, die mit genügender Sicherheit die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe oder auch der Heimtücke tragen. Er ändert deshalb den Schuldspruch dahin ab, dass der Angeklagte im Fall IV der Urteilsgründe des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hatte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt schon deshalb zur Aufhebung der im Fall IV der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von zwölf Jahren, da diese nicht innerhalb des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB liegt. Wegen der Aufhebung dieser Strafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand, während die daneben festgesetzte Einzelstrafe von acht Jahren von dem Rechtsfehler nicht betroffen ist und deswegen bestehen bleiben kann.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Revision zur Gesamtstrafe bemerkt der Senat, dass angesichts des Vorliegens zweier schwerer Verbrechen weder die Schuldspruchänderung noch der zwischen beiden Taten bestehende örtliche, zeitliche und situative Zusammenhang zu einer milderen Gesamtstrafe führen müssen.
Kuckein Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Meyer-Goßner Solin-Stojanović
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