Revision zu Mordmerkmal 'niedrige Beweggründe' als unbegründet abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 650/96
- Datum
- 27.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ setzt voraus, dass der Täter sich der Umstände bewusst ist, die den Antrieb als besonders verwerflich erscheinen lassen, und dass er die Bedeutung der Tat erfasst.
Soweit Gefühle für die Motivation maßgeblich sind, müssen Beweggründe und triebhafte Reaktionen vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können, damit sie als "niedrig" eingestuft werden.
Die Feststellung der Steuerungsfähigkeit schließt die Annahme niedriger Beweggründe nicht aus; für die Prüfung können die vom Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit herangezogenen Umstände herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 21. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 650/96 vom 27. Februar 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren am ████ Werner 1958 in Olpe wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Februar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen zum Nachteil des Angeklagten ergangenen Rechtsfehler hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsverfahrens und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals aus niedrigen Beweggründen fehlerfrei geprüft. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Täter bei der Tat der Umstände bewusst ist, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, und dass er die Bedeutung der Tat erfasst hat. Beweggründe und Ziele für maßgebliche oder triebhafte Reaktionen müssen, soweit Gefühle in Betracht kommen, vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können. Zur Prüfung hat das Landgericht zutreffend auf die Umstände zurückgegriffen, die auch vom Sachverständigen zur Untersuchung der Schuldfähigkeit herangezogen worden waren. Dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erhalten geblieben war, steht der Annahme nicht entgegen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals erfüllt seien.
Zu den Prüfungsvoraussetzungen des Mordmerkmals wird auf die Senatsentscheidung vom 2. März 1989 (NStZ 1989, 363 f.) verwiesen.
| Brüning | Maul | Wahl | |||
| Granderath | Boetticher |