Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Beweiswürdigung (Totschlag)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 92/88
- Datum
- 11.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch darf nicht auf bloßen Vermutungen beruhen; die Annahme einer alternativen Täterschaft erfordert konkrete, darlegbare Anhaltspunkte.
Die Beweiswürdigung hat eine nachvollziehbare Gesamtbetrachtung aller entlastenden und belastenden Umstände zu enthalten; das Gericht muss erläutern, warum es bestimmte Erklärungen für glaubhaft hält oder ausschließt.
Ein widerrufenes Geständnis verliert nicht zwangsläufig jeden Beweiswert; sein Gewicht ist in die Gesamtwürdigung einzustellen und kann trotz Widerrufs Bedeutung behalten, sofern es mit Befunden nicht unvereinbar ist.
Vor der Annahme einer Drittbeteiligung sind sachdienliche Ermittlungen zu treffen und relevante Personen (z. B. die Mutter, mögliche Besucher) in der Urteilsgründelage zu berücksichtigen oder deren Fehlen zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 23. November 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 92/88 in der Strafsache gegen █████████████████ aus █████, dort geboren am ████████ 1963, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1988, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████████████ aus ██████████████████████ als Verteidiger, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 30. Januar 1987 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Jene Verurteilung hat der erkennende Senat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 11. Juni 1987 – 4 StR 261/87 – mit der Begründung aufgehoben, dass der Tötungsvorsatz nicht fehlerfrei festgestellt sei. In der neuen Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Auch dieses Rechtsmittel ist begründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist erneut Rechtsfehler auf.
Der Angeklagte lieferte am 21. April 1986 die einjährige Tochter Jennifer seiner Verlobten tot in ein Krankenhaus ein. Das Kind wies zahlreiche frische Verletzungen auf, so neben Hautunterblutungen einen Schädelbruch, eine zweifache Zerreißung der Leber und Rippenbrüche. Gegen den Vorwurf, Jennifer getötet zu haben, hat der Angeklagte sich mit der Einlassung verteidigt, er habe das Kind vor seinem Bett liegend vorgefunden und festgestellt, dass es erbrochen hatte. Beim Umziehen und Reinigen habe er eine unnatürliche Augenstellung und Atembeschwerden bemerkt und sei in Panik geraten. Er habe Wiederbelebungsversuche gemacht und könne dabei ungewollt innere Verletzungen hervorgerufen haben. Die Kopfverletzungen habe er aber nicht verursacht.
Das sachverständig beratene Landgericht hat es nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei Wiederbelebungsversuchen schuldlos die Beschädigungen der Leber und die Rippenbrüche herbeigeführt und so die unmittelbare Todesursache gesetzt hat. Es sieht deshalb den vom Angeklagten geschilderten Geschehensablauf insgesamt als möglich an und folgert daraus, dass die schweren Kopfverletzungen dem Kind von einer anderen Person – der Mutter oder einem Besucher der Mutter am Nachmittag – zugefügt worden sein könnten.
Diese Schlussfolgerung beruht indessen auf einer verkürzten Betrachtung des Sachverhalts. Sie übersieht zunächst, dass die als unwiderlegt angesehene Einlassung des Angeklagten über seine erfolglosen Rettungsbemühungen nichts für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu den Umständen ergibt, welche solche Bemühungen ausgelöst haben. Sie setzt sich ferner nicht in einer Gesamtwürdigung damit auseinander, dass
der Angeklagte von 22.00 bis 23.00 Uhr mit dem Kind (und einem weiteren Kleinkind) allein in der Wohnung war, alle Verletzungen im Todeszeitpunkt „frisch“ gewesen sind und der Angeklagte sich in einem widerrufenem Geständnis zur Urheberschaft an den Verletzungen bekannt hatte; dass die Selbstbezichtigung mit den späteren medizinischen Befunden nicht in Einklang zu bringen war, muss ihr nicht jeden Beweiswert nehmen.
Insbesondere aber fehlt jede Erklärung für die Annahme des Landgerichts, dass die Kindesmutter oder ein Dritter in das tödliche Geschehen verwickelt sein könnte.
Ob Jennifers Mutter in der Hauptverhandlung gehört wurde und welche Angaben sie gemacht hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Ob ein Dritter am Tattage bei der Mutter zu Besuch war und welchen Anlass zu Tätlichkeiten gegen das Kind er
gehabt haben könnte, ist ebenfalls nicht dargetan. Unter diesen Umständen erweist sich der Hinweis des Landgerichts auf ein mögliches Verschulden anderer als bloße Vermutung ohne greifbaren Anhaltspunkt. Sie kann nicht Grundlage des Freispruchs sein.
| Laufhütte | Salger | Jahnke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |