Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 261/87
- Datum
- 30.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gefährlichen Gewalthandlungen kann aus der objektiven Gefahr der Handlung auf bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden, doch ersetzt die bloße Gefährlichkeit nicht die tatrichterliche Darlegung, weshalb dieser Schluss gezogen wurde.
Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle Umstände berücksichtigt und die Erwägungen hierzu in den Urteilsgründen darlegt, insbesondere solche, die gegen die Annahme des Vorsatzes sprechen.
Bei vorliegenden affektiven Zuständen, unaufgeklärtem Tathergang oder atypischem Nachtatverhalten ist zu prüfen und zu begründen, ob vielmehr Verletzungsabsichten oder Nicht-Erkennen der Todesgefahr vorgelegen haben.
Fehlen die erforderlichen Darlegungen in den Urteilsgründen, sind die Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 30. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 261/87 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ███, Boris Valentin zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte brachte am 21. April 1986 dem einjahrigen Kind seiner Verlobten eine Vielzahl schwerer Verletzungen bei, an denen es starb. Zur Tat kam es, weil das Kind sich nicht beruhigen ließ und er darüber sowie über die von ihm nicht gebilligte Beschäftigung seiner Verlobten in maßlose Wut geriet, welche seine Hemmungsfähigkeit erheblich verminderte. Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Seine Darlegungen hierzu sind jedoch mangelhaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefahrlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Dass dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 2, 5). Hieran fehlt es. Das Landgericht legt nicht dar, auf Grund welcher Erwägungen es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte sein Opfer töten wollte.
Die erforderlichen Darlegungen waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die schweren Verletzungen des Kindes – u.a. Schädelbruch, Leberzerreißungen, Rippenbrüche – hier einen Tötungsvorsatz von selbst ergäben. Bei Berücksichtigung der affektiven Situation des Angeklagten erscheint auch ein Schluss auf Verletzungsabsichten möglich. Das Landgericht vermochte den genauen Hergang der Tat zudem nicht aufzuklären. Es war daher auch nicht imstande, aus der Art der Verletzungshandlungen oder aus dem verwendeten Tatmittel Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zu ziehen. Bei dieser Sachlage war es unabweislich zu prüfen, inwieweit die Tat sich in die Absicht des Angeklagten einfügt, mit seiner Verlobten und ihren Kindern gegen familiäre Widerstände eine Familie zu gründen, und wie das von panikartiger Sorge gekennzeichnete Nachtatverhalten zu bewerten ist.
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