Treffer
BGH Urteil

BGH: Amtshandlung bei dienstlichem Zusammenwirken getrennter Dienststellen (Bestechlichkeit)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 92/60
Datum
06.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht hatte mehrere Angeklagte in einem Wohnungszuweisungs-Komplex mangels Beweises freigesprochen und bei einem Beamten den Tatbestand der (schweren) Bestechlichkeit verneint, weil seine Einwirkung auf das Wohnungsamt nur „kollegial“ und nicht amtlich gewesen sei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH die Freisprüche insoweit auf und verwies zurück. Der Senat beanstandet eine Verkennung des Amtshandlungsbegriffs: Entscheidend sei das tatsächliche dienstliche Zusammenwirken zweier Beamter zur Zweckerreichung, nicht die organisatorische Trennung der Ämter. Zudem müsse sich das Einvernehmen bei § 332 StGB nicht auf alle Einzelheiten der Amtstätigkeit beziehen; bei Verurteilung sei § 335 StGB (Verfall) zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Begriff der „Amtshandlung“ in den Bestechungsdelikten ist nicht die organisatorische Trennung der beteiligten Dienststellen maßgebend, sondern das tatsächliche dienstliche Zusammenwirken unter Ausnutzung dienstlicher Befugnisse.

2

Wirken Beamte verschiedener Stellen in tatsächlicher Abhängigkeit ihrer Zuständigkeiten zusammen, kann die Einflussnahme des einen auf den anderen dienstlicher Natur sein und eine in das Amt einschlagende Handlung i.S.d. §§ 331, 332 StGB betreffen.

3

Die Annahme oder Vereinbarung eines Vorteils kann pflichtwidrige Amtstätigkeit i.S.d. § 332 StGB erfassen, wenn der Vorteil auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung gerichtet ist, selbst wenn einzelne Vorbereitungshandlungen auch privat veranlasst sein mögen.

4

Für den inneren Tatbestand des § 332 StGB genügt, dass sich Vorstellung und Einvernehmen der Beteiligten auf einen bestimmten Lebens- und Pflichtenbereich der Amtstätigkeit beziehen; die Einzelheiten der späteren Amtshandlungen müssen nicht konkretisiert sein.

5

Wird bei schwerer Bestechlichkeit eine Verurteilung ausgesprochen, ist eine zwingende Verfallsanordnung nach § 335 StGB in den Blick zu nehmen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 4. September 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den ██████████████ Helmut ██ ███ aus ███, dort geboren am ██, 2. die Hausfrau Erna H██████, geborene █████ ███████████, ██ ███ aus ███████, geboren am █████, 3. den █████████████ ████ ██ ████████████ ██, geboren am ███,

wegen Bestechlichkeit u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████████████████ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 4. September 1959 ███ ███ █████ ██████ aufgehoben, soweit die Angeklagten ██ freigesprochen worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach dem Eröffnungsbeschluss lagen zur Last:

1. a) dem Angeklagten ███████ und dem Stadtoberinspektor ████ je ein gemeinschaftlich begangenes Verbrechen der schweren Bestechlichkeit (§§ 332, 47 StGB) im Falle ████, der Angeklagten Erna H██████ ein Vergehen der Bestechung der Vorgenannten (§ 333 StGB) und dem Angeklagten ████ ein Verbrechen der Beihilfe zu den von ███████ und ██ begangenen Straftaten (§§ 332, 333, 49 StGB);

b) dem Angeklagten ███████ ein weiteres Verbrechen der schweren Bestechlichkeit (§§ 332, 74 StGB) im Falle He███ und dem Elektromeister █████ ein Vergehen der Bestechung ███████ (§ 333 StGB).

2. Das Landgericht hat den Angeklagten Ec███████ im Falle ███████ wegen einfacher Bestechlichkeit zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, im Falle ████ dagegen mangels Beweises freigesprochen. Es hat ferner alle übrigen Angeklagten ebenfalls mangels Beweises freigesprochen.

3. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit ███████, ██ und ██ (im Falle HC) freigesprochen worden sind.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem beantragten Umfang.

II.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bearbeitete der Angeklagte ██████ zur Zeit der ihm zur Last liegenden Vorgänge (Juli/September 1954) als Stadtinspektor bei dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt ██████████ die Sachgebiete „Einzelhandel und Handwerk“ und „Unterbringung von Obdachlosen“. Er war mit dem Arbeitgeber der Angeklagten Erna █████, dem Mitangeklagten ████, befreundet, in dessen Gaststätte er verkehrte. Das wusste Frau ████, die mit ihrem Ehemann nur ein Zimmer bewohnte und deshalb eine andere Wohnung suchte. Sie fragte ██████, ob er ihr durch seine Beziehungen zu ███████ und anderen städtischen Beamten zu einer Wohnung verhelfen könne. ██████ wandte sich an ███████, dieser erklärte, das lasse sich schon machen, es gehe aber nicht ohne Geld. Daraufhin fand sich Frau ██ zur Zahlung von 400 DM dafür bereit, dass Ec███████ „sehen sollte, was zu machen sei, weil bei der Stadt die Fäden zusammenliefen“ und dass er zur Beschaffung einer Wohnung für die Eheleute ███ „seine kollegialen Beziehungen bei den zuständigen städtischen Beamten einsetzen sollte“. Dass Ec███████ selbst im Wohnungsamt arbeitete und Wohnungen vergab, wussten Frau ███ und ████.

2. ██████ wandte sich an den ihm gut bekannten Stadtoberinspektor ████ vom Wohnungsamt █████████████. Dieser war gerne bereit, ███████ gefällig zu sein. ███████ machte ████ mit Frau ██ persönlich bekannt, die ihm ihre Wohnungswünsche vortrug. Auch vermittelte er Frau ████ das „jedermann erhältliche“ Formblatt für einen Dringlichkeitsantrag, ohne dessen Genehmigung eine Wohnungszuweisung unmöglich war. Schon am Tage nach dem Eingang des Antrags beim Wohnungsamt bescheinigte ███ den Eheleuten ███ die Dringlichkeit des Bedarfs an 2 1/2 Wohnräumen, ohne die Verhältnisse wie vorgeschrieben vorher durch einen Außenbeamten prüfen zu lassen und obwohl die Eheleute ███ als kinderloses, nicht nur notdürftig untergebrachtes Ehepaar die Dringlichkeitsbescheinigung nach den geltenden Richtlinien noch nicht hätten bekommen dürfen. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung verschaffte sodann ████ unter Mitwirkung Ec███████ den Eheleuten ███ durch den im angefochtenen Urteil näher geschilderten, der Kenntnis der Beteiligten vorenthaltenen verwickelten Ringtausch eine 3 1/2-Zimmerwohnung. An dem Ringtausch war u. a. der rechtskräftig freigesprochene Mitangeklagte ███████ beteiligt. Er war zur Räumung seiner bisherigen Wohnung verurteilt worden. In seine anderweitige Unterbringung konnte sich ███████ als Obdachlosen-Sachbearbeiter dienstlich unmittelbar einschalten; er tat dies auch zum Zwecke der Bereitstellung einer Tauschwohnung für die Eheleute H███. Ferner veranlasste er den Hauseigentümer, der Einweisung des Ehepaares ██ in die ihm von ██ zugedachte 3 1/2-Zimmerwohnung zuzustimmen, die „förmlich“ einer Familie ████ mit mehreren Kindern zugewiesen war. Nachdem das Ehepaar H███ den Mietvertrag über die ihnen auf dem geschilderten Wege verschaffte Wohnung abgeschlossen hatte, zahlte Frau H███ an Ec███████ die vereinbarten 400 DM.

2. Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass ████ als Sachbearbeiter des Wohnungsamts ██████████ seine Amtspflicht verletzt hat, glaubte aber, ihm nicht nachweisen zu können, dass er etwas von dem an █████ gezahlten Geld erhielt, und hat ihn deshalb freigesprochen.

Bei Ec███████ hielt die Strafkammer nicht für erwiesen, dass er die 400 DM für eine in sein Amt einschlagende Handlung erhalten sollte und erhielt. Dadurch, dass der Angeklagte wie mit ██████ und Frau H███ besprochen – den ihm gut bekannten Wohnungssachbearbeiter ████ zur bevorzugten Zuweisung einer Wohnung an die Eheleute H███ veranlasst habe, so erwägt das Landgericht, habe er auf diesen nur persönlich und rein kollegial, nicht dienstlich Einfluss genommen. Amtshandlungen habe er aber auch nicht dadurch vorgenommen, dass er den Eheleuten ████ das Dringlichkeitsformular vermittelt, die Unterschrift des Hauseigentümers beschafft und He███████ zum Tausch mit █████████ sowie zum Verzicht auf dessen Wohnung bewogen habe; denn alle diese Tätigkeiten seien nicht in den Kreis der ███████ im Rahmen der Sachgebiete „Einzelhandel und Handwerk“ und „Unterbringung von Obdachlosen“ übertragenen Obliegenheiten gefallen. Ordnungsamt und Wohnungsamt der Stadt ██████████ seien „sachlich organisatorisch völlig voneinander getrennt“, so dass ihre Abgrenzung nicht nur die „Trennung bloßer Zuständigkeiten“ bedeute. Die Vermittlung des Dringlichkeitsformulars sei eine reine Privathandlung gewesen, da dieses Formblatt jedermann auf Verlangen ausgehändigt werde; die anderen Handlungen habe ██████ nur unter Einsatz seines allgemeinen amtlichen Ansehens als Stadtinspektor, nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen; zu einer dienstlichen Einflussnahme habe er gar keine Möglichkeit gehabt. Es fehle daher schon am äußeren Tatbestandsmerkmal sowohl des § 332 wie des § 331 StGB, dass der Angeklagte das Geld für eine in sein Amt einschlagende Handlung angenommen habe.

Da bei █████ und ████████ keine schwere Bestechlichkeit nachzuweisen sei, entfalle, so folgert das Landgericht weiter, auch die Strafbarkeit der Angeklagten Erna H███ wegen Bestechung nach § 333 StGB; auch hier fehle es am äußeren Tatbestand dieser Vorschrift; dass die Angeklagte irrtümlich das von Ec███████ erwartete Tun für eine pflichtwidrige Amtshandlung, nicht für eine nur persönliche, rein kollegiale Einwirkung auf Beamte des Wohnungsamts gehalten habe, sei nicht erwiesen. Schließlich könne nach der Verneinung des äußeren Tatbestands der schweren Bestechlichkeit bei Ec███████ und des der Bestechung bei Frau ███ auch ██████ nicht wegen Beihilfe zu diesen Straftaten verurteilt werden.

III.

Mit Recht beanstandet die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, dass die Strafkammer bei Ec███████ den Begriff der Amtshandlung im Sinne der Bestechungsvorschriften verkannt habe.

1. Dem Landgericht mag zwar zuzugeben sein, dass Ec███████ auch Handlungen vorgenommen hat, die mit seinen amtlichen Obliegenheiten als Sachbearbeiter der „Unterbringung von Obdachlosen“ nichts zu tun hatten, wie etwa die Beschaffung des Formblatts für den Dringlichkeitsantrag, das jedermann ohne weiteres bei der Stadtverwaltung holen konnte. Andere Handlungen fielen aber zweifellos in seinen amtlichen Aufgabenkreis. Das hat das Landgericht selbst mit zutreffender Begründung für den Teil der Tätigkeit ███████ angenommen, der der Beschaffung einer Wohnung für einen der vorgesehenen Ringtauschbeteiligten, nämlich den zur Räumung seiner bisherigen Wohnung verurteilten Elektromeister ███████ in einem Haus der Städtischen Wohnungsgesellschaft ██████████ diente (S. 9, 16/17 UA). Nach der im Urteil gegebenen Sachverhaltsschilderung steht auch fest, dass bei der Durchführung des Ringtausches zum Zwecke der Bereitstellung einer 3 1/2-Zimmerwohnung für das Ehepaar ███ die Sachbearbeiter zweier städtischer Dienststellen, nämlich ████ und Ec███████, dienstlich zusammenarbeiteten. Denn die von ████ als Sachbearbeiter des Wohnungsamts bei dem Ringtausch zu erteilenden amtlichen Genehmigungen erfüllten nur dann den erstrebten Endzweck (Wohnungszuweisung an die Eheleute █████), wenn der Angeklagte Ec███████ im Rahmen seiner dienstlichen Zuständigkeit mitwirkte, soweit es sich um die Unterbringung eines Obdachlosen oder einer von Obdachlosigkeit bedrohten Person (He███████) handelte. Andererseits konnte die Teilnahme, die in den Dienstbereich ███████ fiel (Unterbringung des ███████), nur dann der Wohnungsbeschaffung für das Ehepaar ████ nützen, wenn die übrigen Beteiligten des geplanten Ringtausches, sei es auch in Unkenntnis der Zusammenhänge, mitwirkten. Diese Mitwirkung wiederum setzte das dienstliche Eingreifen von ████ voraus, der die wohnungsamtlichen Genehmigungen oder Zuweisungen zu erteilen hatte (zu solchem Zusammenwirken zweier Beamter vgl. das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte Urteil 4 StR 437/59 vom 3. Februar 1960). Wenn daher der Angeklagte ████████, wie im Urteil festgestellt ist, auf ████ einwirkte, dass dieser als Sachbearbeiter des Wohnungsamts die Durchführung des Ringtausches ermöglichte und förderte, so war diese Zusammenarbeit zwischen █████ und █████ nicht – wie das Landgericht unter Verkennung der gegenseitigen Abhängigkeit der Amtstätigkeit beider meint – persönlicher, sondern dienstlicher Natur. Daran ändert sich nichts dadurch, dass, wie im angefochtenen Urteil ebenfalls festgestellt ist, das Wohnungsamt ██████ und das Amt „Unterbringung von Obdachlosen“ (Ec███████) „sachlich organisatorisch völlig voneinander getrennt“ waren. Nicht die organisatorische Trennung der verschiedenen städtischen Ämter und auch nicht der verschiedene Gegenstand ihrer Aufgaben sind für die strafrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 332 StGB maßgebend, sondern das tatsächliche Zusammenwirken ████ und Ec███████ zur Erreichung eines unerlaubten Zwecks unter Missbrauch ihrer dienstlichen Befugnisse (vgl. BGH a. a. O.).

2. Erst vom Boden dieser Betrachtungsweise aus kann zutreffend beurteilt werden, was die drei Beteiligten █████, Frau H███ und ███ unter der Aufgabe verstanden haben, die Ec███████ gegen das Versprechen der Zahlung von 400 DM übernommen hatte: Zu sehen, „was zu machen sei, weil bei der Stadt die Fäden zusammenliefen“, und zur Beschaffung einer Wohnung für ███ „seine kollegialen Beziehungen bei den zuständigen städtischen Beamten einzusetzen“. Die bisherige Auslegung dieser Absprache durch das Landgericht war notgedrungen unzulänglich und rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer die Art des dienstlichen Zusammenwirkens von ██████ und ██ ████████ und deshalb den Kreis der in das Amt ███ einschlagenden Handlungen rechtsirrig zu eng gezogen hat.

3. Die Pflichtwidrigkeit der Handlungsweise des Angeklagten ██████ ergibt sich schon daraus, dass das Ehepaar ██████, wie dem Angeklagten ersichtlich bekannt war, weder Anspruch auf eine Dringlichkeitsbescheinigung noch (der Personenzahl nach) auf eine 3 1/2-Zimmerwohnung hatte.

4. Bei der Prüfung des inneren Tatbestands des § 332 StGB ist zu berücksichtigen, dass Vorstellung und Einvernehmen der Beteiligten sich zwar auf einen bestimmten Lebens- und Pflichtenbereich ████████ beziehen mussten, dass sie aber nicht die Einzelheiten der von ████████ vorzunehmenden Amtstätigkeit umfassen zu haben brauchten (vgl. RGSt 64, 328, 335 f.; 77, 75, 77).

IV.

Die Freisprechung des Angeklagten ███████ von dem Vorwurf der schweren Bestechlichkeit im Falle ███ kann nach dem Gesagten nicht bestehen bleiben. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt auch zur Aufhebung der Freisprüche der Angeklagten H███ und █████. Wird nämlich ██████ in der neuen Hauptverhandlung wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt, so entfällt auch die Begründung, mit der das Landgericht diese Angeklagten freigesprochen hat.

Hinsichtlich Frau ████ weist der Generalbundesanwalt noch zutreffend darauf hin, dass die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe das von ███████ erwartete Tun nicht für eine pflichtwidrige Amtshandlung gehalten, mit der Feststellung, diese habe die 400 DM versprochen, damit ██████ sehe, „was zu machen sei, weil bei der Stadt die Fäden zusammenliefen“, schwerlich vereinbar ist. Wenn Frau ███, wie anzunehmen ist, wusste, dass sie auf eine Wohnungszuweisung keinen Anspruch hatte, so kann ihr Verhalten nur von der Erwartung getragen worden sein, Ec███████ werde sich unter Verstoß gegen eine Amts- oder Dienstpflicht um eine Wohnung für sie bemühen.

Für den Fall der Verurteilung ████████ in der neuen Hauptverhandlung wird auf die Vorschrift des § 335 StGB (zwingende Verfallerklärung) hingewiesen, die das Landgericht im Falle ███████ offenbar übersehen hat.

MartinSauerLang-Hinrichsen
KrummeBörtzler

Zitiert (1)