Treffer
BGH Urteil

Gemeinschaftliche schwere Bestechlichkeit: Mittäterschaft nur bei Vorteilsannahme für sich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 437/59
Datum
03.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Bundesbahnbeamte wurden wegen (gemeinschaftlicher) schwerer Bestechlichkeit im Zusammenhang mit unzulässiger Prüfungshilfe verurteilt und legten Revision ein. Der BGH beanstandet, dass Mittäterschaft bei §§ 331, 332 StGB nur bei Vorteilsannahme/-forderung für eigene Zwecke vorliegt; das bloße Wissen/Billigen fremder Vorteilsforderung genügt nicht. Zugleich präzisiert er, dass für Mittäterschaft genügt, wenn die pflichtwidrige Amtshandlung bei jedem beteiligten Beamten zumindest teilweise in dessen Amtskreis einschlägt, und dass auch ein „weiterer“ Geheimnisverrat pflichtwidrig sein kann. Das Urteil wird in zwei Fällen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen, im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäter der (schweren) Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) kann nur ein Beamter sein, der einen Vorteil für sich annimmt, fordert oder sich versprechen lässt.

2

Für die tatbestandsmäßige Vorteilsforderung/-annahme bei §§ 331, 332 StGB ist erforderlich, dass der Beamte den Vorteil als eigenen erstrebt, also ihn behalten oder über ihn für eigene Zwecke verfügen will; das bloße Einziehen des vollen Bestechungslohns für einen anderen Beamten genügt nicht.

3

Für Mittäterschaft bei Bestechlichkeit genügt es, wenn die in Aussicht genommene oder verwirklichte Amtshandlung bei jedem beteiligten Beamten wenigstens teilweise in dessen Amtsbereich einschlägt und jeder im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs zum Gesamterfolg beitragen kann.

4

Eine in das Amt einschlagende Handlung liegt auch bei Missbrauch der Amtsstellung und Verletzung der Amtsverschwiegenheit vor; bloßes „Dabeisein“ kann als tatsächliches Mitwirken an der gemeinsamen Pflichtwidrigkeit strafrechtlich erheblich sein.

5

Ein Beamter handelt pflichtwidrig i.S.d. § 332 StGB auch dann, wenn er einem noch nicht eingeweihten Dritten ein Dienstgeheimnis offenbart, das er selbst nur durch den Geheimnisverrat eines anderen Beamten erlangt hat.

Vorinstanzen

Landgericht ██ █████████, 5. Juni 1959

Rubrum

BGH, Urt. v. 3. Februar 1960 – 4 StR 437/59 – LG Bielefeld

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ███████████████████████ ██████ █ aus ███, ██, █, geboren am ██████,

2.) den Bundesbahnobersekretär ████████ █ ██ ███, ███ ██ ████, geboren ██████,

wegen gemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 15. Januar 1960 in der Sitzung vom 3. Februar 1960, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████,

Leitsatz

StGB §§ 331, 332, 47

a) Mittäter der Bestechlichkeit kann nur ein Beamter sein, der Geschenke oder andere Vorteile für sich selbst annimmt, fordert oder sich versprechen lässt.

b) Für die Mittäterschaft bei der Bestechlichkeit genügt es, wenn die Amtshandlung bei jedem der beteiligten Beamten mindestens teilweise in sein Amt einschlägt.

StGB § 332

Ein Beamter handelt auch dann pflichtwidrig im Sinne des § 332 StGB, wenn er einem noch nicht eingeweihten Dritten ein Dienstgeheimnis verrät, das er selbst nur durch den Geheimnisverrat eines anderen Beamten erfahren hat.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und █████ wird das Urteil des Landgerichts ██ █████████ vom 5. Juni 1959 in den Fällen ████████ und █ sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den ██████████████ aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Beschwerdeführer sind Bundesbahnbeamte; ██ war zuletzt als Bundesbahnoberinspektor Leiter des Bahnhofs in ███████, ████ als Bundesbahnobersekretär im Personalbüro der Bundesbahndirektion in █████ ██ tätig. Sie hatten sich Anfang 1949 kennengelernt. Zwischen ihnen entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis, das sich später noch verstärkte, als ████ eine Base der Ehefrau ████ heiratete.

In der Zeit von 1949 bis Ende 1953 haben die Angeklagten in mehreren Fällen – großenteils gemeinschaftlich – verschiedenen Bundesbahnbediensteten unzulässige Hilfe bei dienstlichen Laufbahnprüfungen gewährt. Die so begünstigten Prüflinge zeigten sich hierfür den Angeklagten teils auf deren Anforderung durch Geldgeschenke und andere Zuwendungen erkenntlich.

Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ wegen gemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit in 6 Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefangnis und den Angeklagten ████ wegen schwerer Bestechlichkeit in 8 Fällen, davon 6 gemeinschaftlich begangen, zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefangnis verurteilt. Wegen zweier weiterer Taten ist das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 eingestellt, in einem Falle schließlich sind die Angeklagten freigesprochen worden. Bei █████ wurden 85 DM und bei ███ 310 DM dem Staate für verfallen erklärt.

Der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

a) Fall ██████ (UA 5 - 7)

██████ kam im November 1952 zu seinem Dienststellenleiter, dem Angeklagten ███████, weil ihm wegen einer angefertigten Prüfungsarbeit Bedenken gekommen waren. ██████ wandte sich daraufhin fernmündlich an den Mitangeklagten █████ und übermittelte dessen – unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erteilte – Auskunft weiter an ███████. Kurze Zeit später rief ██ den Prüfling ██████ selbst an, erteilte ihm die gleiche Auskunft und versicherte ihm, er werde seine Prüfung „hundertprozentig bestehen“. Für diese Mitteilung forderte er von ██████ eine Tafel Schokolade, die er jedoch nicht erhielt. Anfang Februar 1953 traf sich der Prüfling ██████ mit den beiden Angeklagten auf dem Bahnhof in ███████; es wurde dabei über eine (andere) bevorstehende Prüfung des ███ gesprochen. Dabei erklärte ███, ███ möge sich an ihn wenden, wenn er in der Prüfung Schwierigkeiten habe. Einige Tage nach der schriftlichen Prüfung rief ██ den Prüfling ██████ an, erkundigte sich nach dem Ausgang der schriftlichen Prüfung und sicherte, als ████ in seiner Antwort einige Mängel in seinen Arbeiten erwähnte, zu, er werde sich um die Sache kümmern. Als ███████ dann längere Zeit nichts mehr von ██████ hörte, rief ██ auf Bitten des ██ bei ██████ an, um das Ergebnis dieser zweiten Prüfung zu erfahren. Die Anfrage hatte jedoch keinen Erfolg, weil die Arbeiten noch nicht nachgesehen waren. Einige Zeit später teilte ██████ dem Prüfling ███████ pflichtwidrig mit, dass es um seine Arbeiten schlecht stehe; er versprach ihm aber, dass er die Sache schon regeln werde. Als Entgelt hierfür forderte er bei diesem Gespräch von ██████ 50,-- DM mit der Begründung, er habe einige Auslagen dadurch gehabt, dass er bei seinen Kollegen ein gutes Wort für ihn eingelegt habe. Nach Bestehen der Prüfung zahlte ██████ beiden Angeklagten für die er-

teilten Auskünfte und die gewährte Prüfungshilfe je 50,-- DM; außerdem schenkte er jedem von ihnen ein Paket mit Wurst- und Fleischwaren im Werte von je

b) Fall ███, ███ und ███ (UA 8 und 9)

██ teilte den Prüflingen ███, ███ und ███ zwei ihm von ███ pflichtwidrig bekanntgegebene Aufgaben für die am 9. Juli 1951 stattfindende Assistentenprüfung mit. Die Prüflinge konnten die Aufgaben vor der Prüfung entsprechend vorbereiten. ███ und ██████ hatten am gleichen Tage auch die Arbeiten für die B-Feststellerprüfung zu schreiben. Da sie die Rechenaufgaben nicht lesen konnten, sagte ihnen ██ auf Anfrage, sie sollten die Arbeiten ungelöst abgeben. Nach der Prüfung traf sich ██ mit beiden Prüflingen in einem nahegelegenen Park, wo er ihnen neue Prüfungsbögen aushändigte, auf denen die Arbeiten standen. Er wies sie an, die Arbeiten daheim zu schreiben und ihm am nächsten Tage nach ██ zu bringen; als Gegenleistung forderte er einen Betrag von 50,-- DM. Weisungsgemäß brachte ███ die fertigen Arbeiten am nächsten Tage zu ██ und übergab ihm das geforderte Entgelt. ██ gab beide Arbeiten als ordnungsmäßig an den Prüfungsausschuss weiter. Am nächsten Tage erzählte ███ dem Beschwerdeführer ██ von der Prüfungshilfe █████. ██ fragte, ob ██ sich denn ihm gegenüber „nichts anmerken lassen wolle“, er erwartete dabei, ███ werde ihm für die unzulässige Mitteilung der Prüfungsaufgaben ein Geschenk machen. ███ brachte ihm daraufhin als Entgelt für seine Prüfungshilfe eine Flasche „Doornkaat“ zum Preise von 5,-- DM.

c) Fall ███████ (UA 9 und 10)

██ rief wenige Tage vor der am 16. Februar 1950 stattfindenden Prüfung den Prüfling ███████ zu sich und teilte ihm, ohne dass █████████ darum gebeten hatte, die Themen zweier Prüfungsarbeiten mit, die er zuvor von █████ erfahren hatte. Anschließend forderte ███ von ████████ 20,-- DM als Bestechungsgeld für █████, das dieser erbeten hatte. ████████ zahlte den Betrag an ██████, der spätere Verbleib des Geldes bei ██████ oder ███ konnte nicht aufgeklärt werden (UA 18).

d) Fall ██ und ███████ (UA 11 und 12)

Auf Frage des Prüflings ██ sagte ███ seine Hilfe für eine am 5. Juni 1952 stattfindende Prüfung zu. Anschließend rief █████ seinen Freund ██ an, um die Prüfungsaufgaben zu erfahren. ██ konnte die Themen nicht mitteilen, weil er sie selbst nicht kannte, sagte aber seine Unterstützung als Aufsichtführender am Prüfungstage zu. Entsprechend seiner Zusage teilte ███ während der Prüfung eine Aufgabe vorzeitig mit, der sie seinerseits an ███████ und ███████ weitergab. Alle drei Prüflinge bereiteten sich während der Pause auf das mitgeteilte Thema vor. Einige Minuten später teilte ████ auf eine Bitte des Prüflings ██████████, die dieser während der Prüfung geäußert hatte, diesem das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unbefugt mit. Auf Veranlassung ██ trafen sich bald darauf die Prüflinge ██████, ███ und ███ mit den Angeklagten ██ und █████ im Bahnhofshotel ███████. ███ teilte dabei im Beisein ██████ allen drei Prüflingen unbefugt mit, dass sie ihre Aufgaben ausreichend bearbeitet hätten. Er ließ sich dafür von den Prüflingen insgesamt 20,-- DM geben, womit █████ einverstanden war. Außerdem zahlten die Prüflinge beiden Angeklagten als weitere Gegenleistung die entstandene Zeche.

e) Fall ███ (UA 12 - 14)

Zinige Tage vor der am 18. Juli 1953 stattfindenden Prüfung rief █████ den Prüfling ███ zu sich und ließ ihn ein Prüfungsthema, das er von █████ erfahren hatte, ausarbeiten. Er sprach es dann mit ███ durch und teilte ihm noch eine weitere Prüfungsaufgabe mit. Nach der Prüfung verschaffte sich █████ über █████ eine Prüfungsarbeit, ████ sah sie mit ihm durch, ließ ███ einige Zeichenfehler verbessern und schaffte die Arbeit dann selbst zur Bundesbahndirektion █████ zurück. ███ forderte von ███ nichts, wusste und billigte aber, dass ██ von █████ für seine Tätigkeit Geld verlangte. █████ erhielt auf Anforderung später 20,-- DM von ███ zugeschickt.

f) Fall ██████ (UA 14 und 15)

█████ hatte von dem Bemühen des Prüflings ██████ gehört, der zunächst den Betriebsratsvorsitzenden um Hilfe für eine am 11. August 1953 abzulegende Prüfung ersucht hatte. ██████ rief ██████ einige Tage später an, bestellte ihn in das Bahnhofshotel ███████ und „machte ihn hier mit ████ bekannt, den er vorher davon unterrichtet hatte, dass ██████ ihn um Hilfe in der Prüfung gebeten habe“ (UA 14). In Gegenwart █████ sprachen dann █████ und ██████ etwa eine halbe bis eine Stunde über die Prüfung; ███ sagte dabei zu, er werde ██████ bei der schriftlichen Prüfung helfen.

Als Gegenleistung zahlte █████ beiden Angeklagten die Zeche, die etwa 7,-- bis 8,-- DM betrug. Während der schriftlichen Prüfung teilte ████ dem Prüfling mit dem Bemerken, das koste 12,50 DM, vorzeitig die nächste Prüfungsaufgabe mit, so dass ██████ sich in der Pause entsprechend vorbereiten konnte. ██████ zahlte bei Abgabe dieser Arbeit 20,-- DM an ███ und schenkte ██████ nach Erhalt der Mitteilung, dass er die Prüfung bestanden habe, zwei Kisten Zigarren im Gesamtwerte von

Die Beschwerdeführer rügen Verletzung des Verfahrensrechtes und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen beider Angeklagten (█████: Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO; ███: fehlerhafte Strafzumessung, § 267 Abs. 3 StPO) werden wegen ihres Zusammenhanges mit der Sachrüge gemeinsam behandelt.

II. Die Sachrüge.

A. Der Angeklagte █████

1. Der Beschwerdeführer ███ vertritt die Auffassung, er habe in vier Fällen (oben unter a, b, d und f angeführt) seine Amts- oder Dienstpflicht nicht verletzt, weil die von ihm entwickelte Tätigkeit nicht eine „in sein Amt einschlagende Handlung“ gewesen sei. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht falle nur dem Mitangeklagten ████ zur Last. Das Bekanntmachen der Prüflinge mit ██ und die bloße Anwesenheit bei einem Gespräch zwischen ████ und einem Prüfling stelle für ihn – ██████ – keine „Amtshandlung“ dar.

Die Rüge greift nicht durch.

Als „in das Amt einschlagende Handlung“ hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGSt 50, 257; 68, 251, 255; 69, 393, 394; 70, 166, 172; 77, 75, 76; RG HRR 1942 Nr. 679) nicht nur eine Tätigkeit angesehen, die „an sich in den Kreis der dem Beamten übertragenen Obliegenheiten fällt“, sondern es als ausreichend betrachtet, dass die betreffenden Handlungen „ihrer Natur nach mit dem Amt oder dem Dienst des Beamten in einer nicht nur äußerlich losen Beziehung“ stehen (RGSt 68, 255), dass eine solche Handlung „nicht rein privater Natur ist und nicht völlig außerhalb des Aufgabenbereichs des Beamten liegt“ (RGSt 77, 76). Auch der Missbrauch der Amtstellung, um eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht, ist keine Privattätigkeit, sondern eine in das Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung (RGSt 69, 394). Im Gegensatz dazu stehen die reinen Privathandlungen (RGSt 16, 42; 28, 424, 427; OLG Karlsruhe HRR 1928 Nr. 1953). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt (BGHSt 3, 143, 145; 4, 293; 11, 125, 127).

a) Die Bundesbahnbeamten sind unmittelbare Bundesbeamte (§ 19 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951, BGBl. I, 955). Diese Beamten sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (§ 61 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953, BGBl. I, 551; vorher: § 8 des Deutschen Beamtengesetzes). Das Mitteilen von Dienstgeheimnissen unter Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht und unter Missbrauch der Amtsstellung ist eine pflichtwidrige Amtshandlung im Sinne des § 332 StGB (BGHSt 4, 293).

b) Hinzu kommt noch folgendes:

Der Angeklagte ███████ war selbst an den Prüfungen nicht beteiligt; ihm oblag aber „die Ausbildung der Assistenten- und Zugführeranwärter sowie deren Vorbereitung auf die entsprechenden Prüfungen“ (UA 2 und 29). Er hat sich auch „in besonderem Maße um die Ausbildung der ihm unterstehenden Laufbahnbewerber bemüht, indem er zusätzliche Unterrichtsstunden abhielt“ (UA 32). Die Betreuung der ████ dienstlich unterstehenden Prüflinge gehörte zu seinem amtlichen Pflichtenkreis. Seine Handlungen waren somit keineswegs „rein privater Natur“ und lagen auch nicht „völlig außerhalb des Aufgabenbereichs des Beamten“. Anstatt die Prüflinge pflichtgemäß zu ermahnen und von ihrem Vorhaben, Täuschungshandlungen bei der Prüfung vorzunehmen, abzubringen, war er ihnen nicht nur beim Anknüpfen der Verbindung mit ██ behilflich, sondern er deckte und bekräftigte diese Verbindung auch später noch durch seine Anwesenheit bei den gemeinsamen Besprechungen. Dieses „Dabeisein“ stellt kein strafrechtlich bedeutungsloses „passives Dulden“ dar, sondern bedeutet tatsächliches Mitwirken bei der gemeinsamen Pflichtwidrigkeit (Bruch der Amtsverschwiegenheit).

Zu keinem der Prüflinge bestand eine über das Dienstliche hinausgehende persönliche Bindung des Angeklagten ████████. Seine Beziehungen beruhten nur auf der Zugehörigkeit zur gleichen Behörde. ██ konnte diese Handlungen auch nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen, weil diese ihm gestattete, die Brücke von dem bei der Bundesbahndirektion █████ beschäftigten █████ zu den dem Angeklagten ████████ – nicht aber █████ – gut bekannten (UA 26) – Prüflingen des Bahnhofs ██████

zu schlagen, zumal ██████ als Bundesbahnoberinspektor zu dem Bundesbahnobersekretär █████ von seiner Freundschaft und Verschwiegenheit abgesehen (UA 4), auch in dem entsprechenden kollegialen Verhältnis stand.

2. Dass █████ die Dienstgeheimnisse nur durch die Pflichtverletzung █████ erfahren konnte und auch tatsächlich nur auf diesem Wege erfahren hat, ändert nichts an der Pflichtwidrigkeit seiner eigenen Handlungsweise. Der vorangegangene Geheimnisverrat ████ hatte den Mitteilungen nicht ihren amtlichen Charakter genommen. Sie waren wiederum in den Amtsbereich eines Beamten gelangt, zu dessen Pflichten es gehörte, diese Kenntnisse für sich zu behalten und nicht pflichtwidrig im Rahmen seiner Amtstätigkeit an andere Personen weiter zu geben, für die sie nicht bestimmt waren. Die Auffassung, ein einmal verratenes Geheimnis könne begriffsnotwendig nicht noch einmal verraten und deshalb auch gar nicht geschützt werden, übersieht, dass der erste Verrat nicht notwendig zur allgemeinen Verbreitung eines Dienstgeheimnisses zu führen braucht. Der vorliegende Fall zeigt dies deutlich. Ist die geheimzuhaltende Tatsache nur Personen bekannt, die auf Grund ihres besonderen Treueverhältnisses zum Staat zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind, so hat das Dienstgeheimnis seine schutzwürdige Eigenart noch nicht verloren. Ein Beamter handelt deshalb auch dann pflichtwidrig im Sinne des § 332 StGB, wenn er einem noch nicht eingeweihten Dritten ein Dienstgeheimnis verrät, das er selbst nur durch den Geheimnisverrat eines anderen Beamten erfahren hat.

3. In den beiden anderen Fällen (oben unter c) und e) angeführt) weist der Beschwerdeführer █████ darauf hin, dass er Geschenke für sich weder gefordert noch ange-

nommen habe. Das bloße Wissen und die Billigung, █████ fordere ein Entgelt für sein pflichtwidriges Handeln, reichten für die Verurteilung als Mittäter der schweren Bestechlichkeit nicht aus.

Hier hat die Revision Erfolg.

Im Falle ███ hat ██████ Geschenke gefordert, allerdings nicht für sich – was die Strafkammer zu seinen Gunsten unterstellt hat – sondern für █████. Das genügt für den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht. Sowohl im Falle des § 331 StGB als auch in dem des § 332 StGB besteht die tatbestandsmäßige Handlung nur in dem Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen eines Geschenks oder eines anderen Vorteils und nicht etwa in der Vornahme der an sich nicht pflichtwidrigen oder pflichtwidrigen Amtshandlung (RG HRR 1940 Nr. 195). Das Erstreben des Vorteils setzt dabei auf seiten des Beamten den Willen voraus, den Gegenstand des Geschenkes zu behalten oder doch über ihn als eigenen, für eigene Zwecke zu verfügen (RGSt 58, 263, 266; 68, 251, 256), Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn ein Beamter – hier: ██ – lediglich Werkzeug eines anderen Beamten – hier: ████ – ist und für diesen den vollen Bestechungslohn vom Bestecher einzieht, ohne selbst einen Anteil davon zu erstreben.

Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob ein Fall der sog. „mittelbaren Bestechung“ vorliegt (z. B. Zuwendung von Vorteilen an Angehörige eines Beamten; vgl. RGSt 13, 396) oder ob █████ entsprechend den in RGSt 42, 382 aufgestellten Grundsätzen als Gehilfe des █████ gemäß §§ 332, 49 StGB zu bestrafen ist. Im Falle der „mittelbaren Bestechung“

würde zu beachten sein, dass der dem Angehörigen zugewendete Vorteil mittelbar auch dem Beamten zugute kommen muss, insoweit aber kein Vermögensvorteil zu sein braucht; es genügt z. B. auch die Befriedigung des Ehrgeizes und der Eitelkeit (RG HRR 1940 Nr. 872; RGSt 77, 78).

Ähnlich ist die Rechtslage im Falle ███. Hier hat █████ keine Vorteile im Auftrage █████ von dem Prüfling gefordert, sondern sich auf die Teilnahme an der pflichtwidrigen Amtshandlung beschränkt. Die Strafkammer wird auch hier untersuchen müssen, ob █████ durch seine weitgehende Unterstützung █████ diesen in dem Vorsatz, für seine Tätigkeit ein Geschenk von ████ zu fordern, bewusst und gewollt bestärkt und dadurch dessen Handlung gefördert hat, so dass das Vorliegen einer Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit zu bejahen wäre.

4. Die Revision des Beschwerdeführers ███ beanstandet weiter, das Landgericht habe ihn und ██ zu Unrecht als Mittäter angesehen. Er █████ habe in seiner Dienststellung gar nicht die Möglichkeit gehabt, die von ███ begangenen Handlungen selbst zu begehen.

Das Reichsgericht hat die Entscheidung der Frage, ob unter diesen Umständen Mittäterschaft vorliegen kann, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, in RGSt 69, 393, 395 ausdrücklich offengelassen und erklärt, es könne „dahingestellt bleiben, ob zu dem Begriffe der Mittäterschaft bei der Bestechlichkeit gehört, dass die eigentliche pflichtwidrige Amtshandlung, wenn nur einer oder mehrere der Mittäter sie vornehmen, auch von jedem anderen der Mittäter hätte vorgenommen werden können“.

Die Rüge erweist sich im Ergebnis als unbegründet.

Mittäterschaft setzt voraus

a) ein zur Verwirklichung des Tatbestandes beitragendes Handeln.

Dabei genügt es nach dem allgemein anerkannten „Grundsatz der Arbeitsteilung“ (Mezger in LK 8. Aufl. § 47 Anm. 4; Schönke/Schröder 9. Aufl. § 47 Vorbem. V; Maurach Allg. Teil 3. Aufl. S. 507), wenn der Mittäter seine persönliche Tätigkeit auf Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen beschränkt (BGH NJW 1951, 410 Nr. 23). Dass █████ mindestens derartige Handlungen vorgenommen hat, ist festgestellt und wird auch von der Revision nicht angefochten.

b) den Willen zur gemeinsamen Tatausführung.

Für die Abgrenzung der Mittäterschaft von der Beihilfe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 8, 393) die innere Willensrichtung des Teilnehmers maßgebend; sie muss „derart sein, dass sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wie weit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen“ (BGH a. a. O. S. 396). Das Vorhandensein oder Fehlen eines „eigenen Interesses“ am Erfolg der Tat spielen dabei keine unbedingt entscheidende Rolle.

Nach den Feststellungen (UA 24 bis 28) bestand zwischen ████ und ██ ein enger Zusammenhalt; sie arbeiteten Hand in Hand. ██ stellte in mehreren Fällen überhaupt erst die Verbindung der Prüflinge mit ███ her (UA 27). Das Ausmaß seiner Beteiligung und seines Interesses am Taterfolg (Bestehen der Prüfungen) war beträchtlich; ohne ihn hätten die Taten nicht in der vorgesehenen Art geschehen können.

c) die besondere Tätereigenschaft, wenn der Tatbestand sie erfordert.

Die schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ist ein echtes Amtsdelikt, das die Mitwirkung eines Nichtbeamten als Täter ausschließt; dieser kann somit auch nicht Mittäter sein (RGSt 39, 193, 195). Für ██████ jedoch, der Beamter im Sinne des § 359 StGB ist, trifft dies nicht zu.

Der Straftatbestand fordert, dass ein Beamter für eine pflichtwidrige Handlung Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt. Dementsprechend ist es erforderlich, dass diese Handlung von den Mittätern gemeinschaftlich vorgenommen wird. Dagegen braucht die in Aussicht genommene oder bereits vorgenommene Amtshandlung nicht in Mittäterschaft begangen zu werden. Den Mittätern der Straftat der Bestechlichkeit wird nicht eine gemeinschaftlich begangene Amtshandlung, sondern das gemeinschaftliche Fordern usw. eines Vorteils für eine Amtshandlung zur Last gelegt. Das Gesetz verlangt lediglich, dass diese Amtshand-

lung bei jedem der Beteiligten in das Amt einschlägt. Damit ist jedoch nicht erfordert, dass die durch das Zusammenwirken mehrerer zustande gekommene oder in Aussicht genommene Handlung für jeden der Mittäter eine in ihrem ganzen Umfang eine in sein Amt einschlagende Handlung ist.

Der Schwerpunkt des Tatbestandes liegt, wie ausgeführt, im Kaufmachen einer Amtshandlung, d. h. im Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen von Geschenken oder anderen Vorteilen. Ist diese Tätigkeit gemeinschaftlich vorgenommen worden und fließt der Bestechungslohn nach dem Willen der gemeinschaftlich handelnden Beamten wenigstens im Ergebnis allen Teilnehmern zu oder soll dies geschehen, so genügt dies für die Verwirklichung des Tatbestandes der gemeinschaftlich begangenen Bestechlichkeit jedenfalls dann, wenn die betreffende Amtshandlung mindestens dergestalt teilweise in den Amtskreis jedes Mittäters fällt, dass jeder teilnehmende Beamte im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches an der Gesamthandlung mitwirken und so zum Gesamterfolg beitragen kann.

Das Erfordernis, dass die Amtshandlung in das Amt einschlägt, ist bereits dann erfüllt, wenn die durch das Zusammenwirken mehrerer Beamten vorgenommene Amtshandlung zu einem Teil für jeden der beteiligten Beamten eine in sein Amt einschlagende Handlung ist.

Vorliegend überschneiden sich die Amtskreise █████ und ███, weil beide, wenn auch in unterschiedlicher Dienststellung, mit der Ausbildung der Laufbahnbewerber amtlich befasst waren. ██████ betreute die Anwärter bis zur Prüfung und bereitete sie auf sie vor, ███ sorgte für den ordnungsmäßigen Ablauf der Prüfungshandlung. Die Prüfung stand aber nicht im Gegensatz zur vorangegangenen Ausbildung, sondern war deren entscheidender Abschluss. In diesem Punkte überschneiden sich somit die sonst unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der beiden Angeklagten. Die Frage, ob Mittäterschaft auch vorliegen würde, wenn sich die Amtskreise der beteiligten Beamten nicht wenigstens teilweise überschneiden würden, kann deshalb hier offenbleiben.

Würde man bei nur teilweiser Zuständigkeit der beteiligten Beamten Nebentäterschaft (vgl. dazu RGSt 68, 251, 256) annehmen, so würde man die pflichtwidrige Amtshandlung entscheidend in den Vordergrund stellen und den Tatbestand der Bestechung an den amtlichen Wirkungsbereich des einzelnen Beamten binden. Diese enge Bindung würde der Straftat sogar den Charakter eines „eigenhändigen“ Delikts in dem Sinne verleihen, dass sie immer nur von dem jeweils in vollem Umfang „zuständigen“ Beamten begangen werden könnte. Wie jedoch bereits dargelegt, würde diese Auffassung nicht zutreffen. Die Vornahme oder die Inaussichtnahme der pflichtwidrigen Handlung gehört nicht zum Tatbestande des § 332 StGB; sie ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung (BGH GA 1959, 176). Es ist unerheblich, ob der Beamte eine solche Handlung ernstlich vornehmen will oder ob er zur Vornahme überhaupt in der Lage ist (RGSt 39, 193, 200- 202; RG DStR 1934/GA 787, 346). Die vermeintliche Bindungswirkung besteht deshalb nicht. Nicht die Dienstpflicht des einzelnen Beamten wird vor Angriffen geschützt, sondern die Reinheit der Amtsausübung schlechthin.

Das Ergebnis ist auch rechtspolitisch zu billigen. Die Behörden, die heute eine Vielzahl von Lebenssachverhalten zu regeln haben, können ihrer Aufgabe oft nur dadurch gerecht werden, dass sie im Interesse einer gleichförmigen „Erledigung der anfallenden Geschäfte mehrere Beamte jeweils auf einem Teilgebiet einsetzen, um durch deren Zusammenwirken eine Amtshandlung vorzunehmen. Dieses notwendige Ineinandergreifen schon im normalen Geschäftsablauf rechtfertigt es, den Schuldvorwurf gemeinschaftlicher Bestechlichkeit gegen mehrere Beamte zu erheben, wenn sie gemeinsam durch „Hand-in-Hand-Arbeiten“ eine Amtshandlung käuflich machen, zu der jeder, seiner begrenzten Zuständigkeit entsprechend, seinen Tatbeitrag geleistet hat oder leisten konnte. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die teilnehmenden Beamten in gleicher Dienststellung nebeneinander arbeiten oder ob sie sich als über- und untergeordnete Beamte zur Straftat verbinden.

5. Die letztlich vom Angeklagten ████ gegen die Strafzumessung erhobenen Revisionsangriffe (zu Unrecht gleich hohe Einzelstrafen für █████ und █████) sind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat zwar die in den Einzelstrafen zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung beider Angeklagten nicht ausdrücklich begründet. Die umfangreichen Strafzumessungsgründe (UA 32 bis 35) machen aber deutlich, dass sich die Strafkammer aller wesentlichen Zumessungstatsachen bei der Abwägung bewusst war. Eine Verletzung des tatrichterlichen Ermessens ist nicht erkennbar.

B. Der Angeklagte █████

Die Revision des Beschwerdeführers █████, die sich im Wesentlichen in Angriffen gegen die Strafzumessung und die Nichtannahme von Fortsetzungszusammenhang erschöpft, ist abgesehen von den Fällen ███████ und ███, bei denen die Frage der Mittäterschaft erneut zu prüfen ist – im Übrigen offensichtlich unbegründet. Das Urteil lässt weder in den weiteren Fällen der gemeinschaftlichen Bestechlichkeit noch in den Fällen der Alleintäterschaft (██████ UA 15, und █████ UA 16) Rechtsfehler im Schuldoder Strafausspruch erkennen, die den Angeklagten █████ beschweren.

III. Das angefochtene Urteil ist deshalb in den Fällen ████████ und ███ aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Zur eigenen Sachentscheidung wäre der Senat, von der noch möglichen weiteren Sachaufklärung abgesehen, schon im Hinblick auf § 265 StPO nicht in der Lage.

Die Aufhebung erfasst auch die – im Übrigen rechtsfehlerfrei gebildete – Gesamtstrafe sowie die Nebenstrafe der Verfallerklärung (§ 76 StGB). Bei letzterer hat die Strafkammer zwar die Anordnung der Gesamthaftung übersehen, zugunsten beider Angeklagten geirrt (BGHSt 10, 237, 244), damit aber nur eine nachträgliche Ausdehnung der Nebenstrafe kann im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung nicht erfolgen (§ 358 Abs. 2 StPO). Im Übrigen erscheint es angezeigt, wenn die Strafkammer in der neu zu treffenden Entscheidung den Gesamtbetrag der für verfallen erklärten Bestechungsgeschenke einzeln aufgliedert und in Beziehung zu den einzelnen Straftaten setzt. Andernfalls ist dem Senat die rechtliche Nachprüfung mindestens erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich.

JustizangestellterKrummeLang-Hinrichsen
RotbergMartinFlitner