Treffer
BGH Urteil

Revision im Verkehrsstrafsachen: Bewährung und Fahrerlaubnisentzug unzureichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 91/59
Datum
15.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; zudem wurden Bewährung versagt und die Fahrerlaubnis entzogen. Mit der Revision rügte er sachlich-rechtliche Fehler. Der BGH bestätigte Schuldspruch und Strafzumessung im Übrigen, beanstandete aber die Ablehnung der Strafaussetzung und die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zu pauschaler, nicht auf Tat und Täterpersönlichkeit bezogener Begründung. Insoweit hob er das Urteil auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsangriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind nur beachtlich, wenn diese gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; andernfalls ist das Revisionsgericht an die Feststellungen gebunden.

2

Bei der Strafaussetzung zur Bewährung genügt eine begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens; eine „Gewähr“ im Sinne des Ausschlusses jeglicher Zweifel ist nicht erforderlich.

3

Keine Deliktsgruppe ist von der Strafaussetzung zur Bewährung von vornherein generell auszunehmen; auch bei alkoholbedingten Verkehrsdelikten bedarf es stets einer einzelfallbezogenen Prüfung.

4

Bei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert, sind Tat, Unrechtsgehalt, Folgen und Wirkung auf die Rechtsüberzeugung mit der Täterpersönlichkeit und den persönlichen Umständen abzuwägen; rein generalpräventive Erwägungen genügen nicht.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit und des bisherigen Verkehrsverhaltens ergibt; formelhafte Aussagen zur charakterlichen Nichteignung reichen nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████ ████ ██ aus █████████, geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 2. Dezember 1958 hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen; eine neue Fahrerlaubnis darf dem Angeklagten nicht vor Ablauf eines Jahres erteilt werden. Die Aussetzung der Strafvollstreckung hat das Landgericht abgelehnt.

Nach den Feststellungen des Gerichts stieß der Angeklagte am 16. Juni 1958 um 4 Uhr, als es schon hell war, auf der Rückfahrt nach Arnsberg auf der 7,10 m breiten Bundesstraße 7, die, in Richtung Arnsberg gesehen, zwischen Neheim-Hüsten und Arnsberg eine erst leicht nach rechts und sodann leicht nach links verlaufende S-Kurve hat, unmittelbar vor der Biegung nach links auf der linken Straßenseite mit dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen (Opel-Kapitän) vorn rechts gegen die vordere rechte Seite des vom Schleifer Werner St[REDACTED] geführten entgegenkommenden Personenkraftwagens (Ford-Taunus). Der Zusammenprall führte bei St[REDACTED] zu inneren Verletzungen, denen er am 17. Juni 1958 erlag. Die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind nicht festgestellt. Der Angeklagte, der beim Unfall 1,35 ‰ Blutalkoholgehalt hatte, verlor drei Zähne; auch zog er sich Prellungen zu. Der Sachschaden beschränkt sich auf die Zerstörung der Motorhauben. Infolge der Wucht des Anpralls drehten sich beide Fahrzeuge auf der mit fester Teerdecke versehenen, trockenen Bundesstraße. Sie standen schließlich etwa parallel zueinander (Abstand der Kühlerhauben Heckseiten 1,70 m) auf der linken Fahrbahnseite (wie im Sinne der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) mit der Front dicht am Straßenrand; ihre Kühlerhauben zeigten nach hinten etwas schräg in die Richtung auf Arnsberg. St[REDACTED] Wagen hatte eine deutlich sichtbare, gerade verlaufende Bremsspur von 10,60 m hinterlassen, die fast parallel zum Straßenrand verlief; die Spur der rechten Räder lag etwa 0,70 m von diesem entfernt.

Den Unfallverlauf gibt der Angeklagte nach der Darstellung des Landgerichts, das ihm insoweit folgt, so an: Er habe die rechte Fahrbahn eingehalten. St[REDACTED] Wagen habe er infolge Verdeckung durch zwei Bäume erst auf 40 bis 50 m Entfernung gesehen. In diesem Augenblick sei St[REDACTED] so weit links gefahren, dass er die unterbrochene weiße Mittellinie der Bundesstraße etwa 1,20 m überschritten gehabt habe. Etwa 25 bis 30 m vor dem Zusammenstoß habe er (der Angeklagte) noch leicht gebremst, dann aber sein Fahrzeug nach links gesteuert, um an St[REDACTED] Wagen links vorbeizukommen, weil es ihm nach seinem Eindruck rechts nicht gelingen werde. Da St[REDACTED] jedoch nach rechts gesteuert habe, sei es ihm nicht gelungen, ihm auszuweichen.

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur Erfolg, soweit es sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung handelt.

1. Ihre Angriffe darauf, dass die dicht am Straßenrand verlaufende Bremsspur entgegen den Feststellungen des Landgerichts nicht zu dem von St[REDACTED] gesteuerten Wagen gehöre, richten sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese Beanstandungen waren nur dann zulässig, wenn die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hätte. Das aber ist nicht der Fall. Das Landgericht ist zu seiner Feststellung gelangt, weil Polizeimeister [REDACTED], ohne freilich einen Profilvergleich zwischen der Spur und den Reifen von St[REDACTED] Wagen vorzunehmen, nach seiner Aussage auf Grund seines Eindrucks an der Unfallstelle keinen Zweifel gehabt hat, dass die Spur von St[REDACTED] Fahrzeug herrühre, ferner weil es ein unwahrscheinlicher Zufall sei, wenn sich der Unfall gerade an einer Stelle ereignet hätte, an der sich eine noch frische, von einem anderen Fahrzeug herrührende Bremsspur befunden habe, und weil Manfred St[REDACTED], der Bruder des Getöteten, ausgesagt hat, sein Bruder habe ihm, bevor er gestorben sei, im Krankenhaus berichtet, dass er vor dem Zusammenstoß noch gebremst habe (UA S. 6). Diese Würdigung der Beweisaufnahme ist möglich, zumal sie von der Einlassung des Angeklagten, zuletzt nach links gefahren zu sein, und von der Lage der Beschädigungsstellen an den beiden Fahrzeugen unterstützt wird. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Landgerichts gebunden.

2. Fehl geht die Beanstandung der Revision, dass das Landgericht bei seinen Darlegungen über die Anwendbarkeit von §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB von einer Ermüdung des Angeklagten im Augenblick des Zusammenpralls ohne „Anführung von Beweisunterlagen“ ausgegangen sei. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen gehen dahin:

Als der Angeklagte seine Fahrt von Neheim-Hüsten zu einem 20 km von Arnsberg entfernt liegenden Ort am 16. Juni 1958 etwa um 3 Uhr morgens angetreten hatte, um einen Bekannten nach Hause zu bringen, hatte er am Vortage nach einem von etwa 30 Minuten bis 10 oder 11 Uhr währenden Nachtschlaf bis gegen 18 oder 19 Uhr, lediglich durch eine etwa einstündige Mittagspause unterbrochen, Kunden in einer Schuhausstellung in Arnsberg beraten, danach zwei Glas Bier normaler Größe sowie zwei Schwarzwälder Kirschwasser getrunken, sich alsdann mit seinem Wagen nach Neheim-Hüsten begeben, dort ausgiebig zu Abend gegessen, dabei einen Pokal Wein zu sich genommen, anschließend etwas mehr als die Hälfte einer Flasche Pfälzer Wein getrunken und einen eine Stunde oder auch etwas länger währenden Spaziergang durchgeführt.

Diese Feststellungen allein legen schon, wie keiner besonderen Erörterung bedarf, den vom Landgericht gezogenen Schluss nahe, dass der Angeklagte übermüdet war.

3. Nicht berücksichtigt werden kann in der Revisionsinstanz das in den Feststellungen des Landgerichts nicht enthaltene neue Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Niederschrift des Krankenhauses den Zeitpunkt der Blutentnahme unrichtig angebe.

4. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Landgericht § 8 Abs. 2 StVO rechtsirrig angewendet hat.

Dieses legt hierzu und zur Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung dar, der Angeklagte habe gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er die linke Fahrbahnseite benutzt habe. Dies werde durch keine besonderen Umstände gerechtfertigt, gleichgültig, ob der Angeklagte, wie der vernommene Sachverständige vermute, die Linkskurve nicht ausgefahren sei, oder ob der Angeklagte, wie er angebe, sein Fahrzeug auf die linke Fahrbahnseite gesteuert habe, um dem seine Fahrbahn bis zu 1,20 m jenseits der Mittellinie benutzenden St[REDACTED] auszuweichen. Denn dieser habe sich bereits, bevor er gebremst habe, eine geraume Strecke auf seiner rechten Fahrbahnseite befunden. Dafür spreche, dass die 11 m lange Bremsspur parallel dem (nahen rechten) Straßenrand verlaue und keine Abbiegung nach rechts erkennen lasse, so dass St[REDACTED] die von ihm zum Teil benutzte linke Fahrbahnseite nicht erst ganz kurz vor der Bremsung geräumt haben könne. Bei dieser Verkehrslage habe der Angeklagte St[REDACTED] Fahrzeug nach seiner Einlassung auf 40 bis 50 m erkannt, nicht auf die linke Fahrbahnseite ausweichen dürfen. Er habe damit rechnen müssen, dass St[REDACTED] zur Vermeidung eines Zusammenstoßes nach rechts ausweichen werde, und hätte dasselbe tun, erforderlichenfalls außerdem bremsen oder gar halten müssen. Sei der Angeklagte – ihm unwiderlegbar – auch durch St[REDACTED] Fahrweise „irritiert“ worden, so hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit doch die Unrichtigkeit seines Verhaltens erkennen, die damit verbundenen Folgen voraussehen und sich verkehrsgemäß verhalten können. Er habe somit St[REDACTED] Tod fahrlässig verursacht.

Diese Darlegungen der Strafkammer lassen keinen Irrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt besonders insoweit, als dem Angeklagten – entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht durchaus zuzumuten war, trotz St[REDACTED] Fahrweise auf der rechten Fahrbahn zu verbleiben, und dass er schuldhaft handelte, wenn er das als langjähriger Kraftfahrer nicht tat und in unbedachter Weise scharf nach links steuerte. Besonders deutlich wird dies, wenn man sich vor Augen hält, dass dem Angeklagten auf seiner Fahrbahn zur Vorbeifahrt an dem von St[REDACTED] gesteuerten Fahrzeug noch etwa 2,35 m (3,55 m halbe Fahrbahnbreite abzüglich von St[REDACTED] etwa beanspruchter 1,20 m), also nicht unwesentlich mehr als die Breite seines Fahrzeugs, zur Verfügung standen, als er nach seiner Einlassung St[REDACTED] Ford-Taunus-Wagen auf etwa 40 bis 50 m erblickte. Die in seiner Fahrpraxis seit 1934 gewonnenen Erfahrungen sprachen dafür, dass St[REDACTED], der mit seinem Fahrzeug in eine kleine Straßenbiegung hineinging, beim Näherkommen keinesfalls mehr nach links, mit größter Wahrscheinlichkeit aber mehr nach rechts steuern werde, wie es auch geschehen ist.

5. Die Darlegungen des Landgerichts zu § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, von einer Gemeingefahr könne nicht gesprochen werden, wenn das Verkehrsopfer sich – wie hier möglicherweise – mitschuldig gemacht habe. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Das Landgericht hat das mögliche Mitverschulden St[REDACTED] eindeutig abgegrenzt, indem es darlegt, dass es in der Fahrweise St[REDACTED] jenseits der Mittellinie liegen könne, während es die verkehrswidrige Reaktion des Angeklagten in rechtlich nicht angreifbarer Weise auf dessen vorangegangenen Alkoholgenuss in Verbindung mit seiner Ermüdung zurückführt. Die von der Revision nicht beanstandeten Darlegungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB sind zwar knapp gehalten, reichen aber aus, weil der Angeklagte dem Alkohol trotz ermüdender Inanspruchnahme derart zugesprochen hatte, dass er zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,35 ‰ besaß.

6. Vergeblich greift der Beschwerdeführer die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung an. Aus ihnen ist kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu entnehmen. Verwertet das Landgericht strafschärfend, „dass der Angeklagte neben dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung gleichzeitig den der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung verwirklicht hat“, so kennzeichnet es damit den Schuldumfang des Verhaltens des Angeklagten. § 73 StGB wird dadurch entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht verletzt.

7. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen aber die Darlegungen, mit denen das Landgericht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt hat.

In ihnen heißt es, seit langem werde in der Öffentlichkeit immer wieder auf die großen Gefahren und die erhebliche Anzahl von Unfällen hingewiesen, die auf dem Fahren eines Kraftfahrzeuges nach Alkoholgenuss beruhten. Wer trotzdem heute noch ein Kraftfahrzeug führe, obwohl er infolge Alkoholgenusses in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei, biete nicht die Gewähr dafür, dass er auch ohne Vollstreckung der Strafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Insbesondere erscheine die Vollstreckung der Strafe notwendig, um den Angeklagten für die Zukunft vom Alkoholgenuss vor Antritt einer Fahrt abzuhalten. Außerdem stehe bei Verkehrsunfällen, die durch Alkoholgenuss verursacht seien, einer Aussetzung das öffentliche Interesse entgegen, das als Sühne und wegen der erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch angetrunkene Kraftfahrer auch zum Zwecke der Abschreckung ein strenges Vorgehen gegen die Schuldigen verlange.

Diese Darlegungen geben bereits insoweit zu Bedenken Anlass, als in ihnen von einer Gewähr künftigen Wohlverhaltens gesprochen wird; denn schon die begründete Erwartung reicht zur Strafaussetzung aus, ohne dass jeder Zweifel ausgeschlossen sein müsste (vgl. BGHSt 7, 6, 10).

Ferner verstoßen die Darlegungen der Strafkammer gegen den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass keine Straftatengruppe von der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich und von vornherein ausgenommen ist (vgl. u. a. BGHSt 6, 298, 300).

Schließlich lässt das Landgericht in seinen Ausführungen außer Acht, dass bei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert, die Persönlichkeit des Täters und die persönlichen Umstände nicht außer Betracht bleiben dürfen. Dem Richter obliegt es, die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, den Unrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzten und die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Bewertung der Persönlichkeit des Täters sorgsam abzuwägen (vgl. BGHSt 11, 393, 397; VRS 13 S. 24).

In den knappen Ausführungen der Strafkammer zur Strafaussetzung zur Bewährung fehlt jede Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und dementsprechend auch die erörterte Abwägung. Sie stellen, soweit sie das öffentliche Interesse behandeln, allein allgemein ab auf die erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch angetrunkene Kraftfahrer und die Notwendigkeit einer Abschreckung und Sühne durch Strafvollzug.

Das Urteil bedarf daher der Aufhebung, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist. Bei neuer Befassung mit der Sache wird das Landgericht bei der Erörterung, ob § 23 Abs. 3 StGB anzuwenden ist, unter anderem zu berücksichtigen haben, was es bei der Strafzumessung schon in Betracht gezogen hat, insbesondere den Umstand, dass der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist, vor allem bisher keinen Unfall verschuldet hat, obwohl er den Führerschein der Klasse I seit 1929 und den der Klasse III seit 1934 besitzt, und dass ein Mitverschulden St[REDACTED] nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

8. Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht und die Einziehung des Führerscheins anordnet.

Das Landgericht legt dazu dar, wer sich in einem auf Alkoholgenuss beruhenden Zustand verminderter Fahrtüchtigkeit an das Steuer setze, zeige, dass ihm die für einen Kraftfahrer erforderliche charakterliche Eignung fehle.

Diese allgemein gehaltenen Ausführungen gehen ebenso wie die Darlegungen zur Strafaussetzung zur Bewährung weder auf die abgeurteilte Tat noch auf die Täterpersönlichkeit ein. Die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen muss sich indessen gerade aus der Tat ergeben. Außerdem hat der Strafrichter die Person des Täters bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Neben einer umfassenden Würdigung seiner Persönlichkeit ist sein sonstiges Verhalten im Straßenverkehr beachtlich, aus dem Schlüsse auf sein Verantwortungsbewusstsein gezogen werden können (vgl. BGH VRS 6, 427 ff.; BGH 4 StR 34/59 vom 17. April 1959 zur Veröffentlichung in VRS bestimmt). Allerdings wird bei einer Trunkenheitsfahrt die sonst einwandfreie Führung und die beinahe dreißigjährige Bewährung im Verkehr nur in Ausnahmefällen vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis schützen (vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 1959, § 42m StGB, Anm. 14 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

SeibertHoepnerLang-Hinrichsen
RotbergFlitner

Zitiert (1)