Treffer
BGH Urteil

Revision: Entziehung der Fahrerlaubnis bei fahrlässiger Tötung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 34/59
Datum
12.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einem Jahr Haft verurteilt; dem Landgericht entzogen wurde ferner die Fahrerlaubnis. Der Bundesgerichtshof hob die Entziehung der Fahrerlaubnis auf, da die Feststellungen kein dauerhaftes Ungeeignetsein des Fahrers ergaben, sondern ein einmaliges Versagen unter widrigen Bedingungen. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Strafzumessung blieb unantastbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB setzt voraus, dass sich der Täter durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen in einem das einmalige Versagen übersteigenden Maße erwiesen hat.

2

Ein einmaliges Fehlverhalten bei zuvor langjährig unauffälliger Fahrweise rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S.d. § 42 m StGB, insbesondere wenn widrige Witterungsverhältnisse und Verkettungen unglücklicher Umstände vorlagen.

3

Das Revisionsgericht darf eine vom Tatrichter getroffene Strafbemessung nicht mit Erfolg angreifen, soweit diese innerhalb des rechtlichen Ermessens und ohne Rechtsfehler erfolgt ist (§ 337 Abs. 1 StPO).

4

Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO über die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst entscheiden, wenn weitere tatsächliche Erörterungen nicht erforderlich sind.

5

Neue Tatsachen, die nach dem Urteil entstanden sind oder dem Tatrichter unbekannt waren, begründen im Revisionsverfahren grundsätzlich keinen zulässigen Angriff, sofern nicht bereits vorhandene Beweismittel eine andere Sachaufklärung ermöglicht hätten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. September 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftdroschkenfahrer H. aus ████████████, geboren am █████,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Pflüger als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. C. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 1958 bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird abgelehnt. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren auf die Hälfte ermäßigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte besitzt die Fahrerlaubnis seit 1928 und war bis zu dem – noch zu schildernden – Vorfall vom 4. 2. 1958 unfallfrei gefahren. Er ist von einer geringfügigen Gebrauchsübertretung abgesehen noch nicht vorbestraft. Seine Ehefrau ist schwer kriegsbeschädigt (Beinamputation infolge einer beim Zusammenbruch 1945 in Berlin erlittenen Verletzung). Der Angeklagte ist seit November 1957 Lohnfahrer (Taxifahrer).

Am Spätnachmittag des 4. Februar 1958 näherte sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug (Typ Mercedes 180) in Berlin-Lichterfelde-West auf der Karwendelstraße der bevorrechtigten Drakestraße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 35 km/st. Als er an die Kreuzung auf etwa 10 m herangekommen war, sah er plötzlich den Triebwagen eines an der Drakestraße von links herannahenden Lastzugs, der mit 35 bis 40 km/st Geschwindigkeit fuhr. Erst als der Lastzug ungefähr 3 bis 4 m von der Kreuzung entfernt war, erkannt der Angeklagte, daß der Triebwagen noch einen Anhänger mit sich führte. Er bremste jetzt scharf, konnte jedoch einen heftigen Anprall seiner Kraftdroschke an das rechte Vorderrad des Anhängers nicht mehr vermeiden. Dadurch wurde der Anhänger auf die gegenüberliegende Straßenseite gedrückt und stieß dann von vorn gegen das Führerhaus eines entgegenkommenden Omnibusses. Dessen Fahrer starb an den Unfallfolgen. Weiter wurden der Omnibus-Schaffner und 17 Fahrgäste, zum Teil erheblich, verletzt. Der Triebwagen schrammte an einem Volkswagen entlang und stieß schließlich gegen einen Baum (S. 10, 11 UA). Es entstand beträchtlicher Sachschaden.

II. Die Forststrafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner wurde ihm, mit einer Sperrfrist von 18 Monaten, die Fahrerlaubnis entzogen.

Seine, auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, daß ein Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft sei (BGHSt 4, 125, 126). Im übrigen hat das Landgericht berücksichtigt, daß durch Tauwetter von Schnee eine gewisse Straßenglätte eingetreten war und Rutschgefahr bestand, weiter, daß die Kraftdroschke infolge des Straßenzustandes noch etwa 2 m weiter rutschte, ohne daß dadurch die Geschwindigkeit wesentlich verringert wurde (S. 7, 15, 20 UA). Andererseits hat der Tatrichter festgestellt, daß dem Angeklagten sowohl die dortige Gegend genau wie auch die Witterungsverhältnisse bekannt waren (S. 17, 20 UA).

2.) Entgegen der Behauptung der Verteidigung ist dem Angeklagten nicht strafschärfend zur Last gelegt worden, daß die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs vor Erreichen der Kreuzung 35 km/st betrug, sondern, daß er auf die Kreuzung mit unverminderter Geschwindigkeit zufuhr (S. 19 UA).

3.) Die Revision rügt weiter, die Strafkammer habe aufzuklären unterlassen, daß sich der Angeklagte, zum Teil mit Mitteln seiner Frau unterstützt, den Sachschaden des Lastzugführers teilweise zu ersetzen bemüht habe. Die Verteidigung nennt jedoch nicht die Beweismittel, deren sich der Tatrichter in dieser Hinsicht hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

Die Zurverfügungstellung eines Betrages von 3.700 DM (S. 2 oben der Revisionsbegründung) ist ersichtlich eine neue Tatsache, die der Strafkammer damals nicht bekannt sein konnte. – Das Urteil erwähnt zwar nicht, ob und inwieweit der Angeklagte sein Unrecht einsieht und ob er ersatzbereit ist. Dies ist jedoch weder ein verfahrensrechtlicher noch ein sachlicher Mangel. Die Strafkammer brauchte nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzugeben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das hat sie getan.

4.) Das Landgericht führt unter anderem aus: Der Umfang der Unfallfolgen sei durch den zwar vorhersehbaren, aber doch unglücklichen Umstand erweitert worden, daß gerade in Unfallzeitpunkt dem Lastzug ein Omnibus entgegenkam. Dies ist strafmildernd gewürdigt worden (S. 18 unten UA). Anderseits konnte der Tatrichter die erheblichen Auswirkungen straferschwerend berücksichtigen (S. 21 oben UA). Die Strafkammer hat hierbei, entgegen der Auffassung der Revision, keine Tatbestandsmerkmale, sondern die besonders schweren Folgen des Unfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

5.) Die Bemessung der Strafe ist Sache des Tatrichters. Wenn dieser eine solche von einem Jahr Gefängnis für gerechtfertigt gehalten hat, so kann das Revisionsgericht dem mit Rechtsgründen nicht entgegentreten (§ 337 Abs. 1 StPO).

6.) Dagegen ist die Entscheidung der Strafkammer auf Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m StGB) nicht zu billigen. Diese Vorschrift setzt voraus, daß sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 42 m Abs. 1 StGB). Davon kann hier nach den Feststellungen keine Rede sein. Es handelte sich vielmehr um ein einmaliges Versagen eines Kraftfahrers, der bis da-

hin im Verkehrsbereich einer großen Stadt 30 Jahre lang unfallfrei gefahren war. Im Unfallzeitpunkt selbst ist der Angeklagte weder sehr schnell noch rücksichtslos gefahren. Alkoholeinflüsse beim Angeklagten oder technische Mängel des von ihm geführten Fahrzeugs kamen nicht in Betracht. Es kann also, von der Persönlichkeit und dem einwandfreien Vorleben des Angeklagten ganz abgesehen, nicht davon gesprochen werden, daß er „durch seine Tat ein ungewöhnliches Maß an Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gezeigt hat, das mit einem einmaligen Versagen nicht mehr zu erklären ist“ (Urteil des Senats vom 13. Mai 1954, VRS 6, 427 ff.; ferner BGHSt 7, 175, 176). Der Tatrichter hat zwar dem Angeklagten „schwere, über das übliche Maß hinausgehende Pflichtwidrigkeiten“ vorgeworfen (S. 19 oben UA). Dabei ist aber nicht berücksichtigt, daß, wie an anderer Stelle dargelegt, schlechte Witterungsverhältnisse herrschten und eine Verkettung unglücklicher Umstände hinzukam. Durch die Entziehung der Fahrerlaubnis soll in erster Linie gegen rücksichtslose, trunkenen oder sonst verantwortungslose Fahrer vorgegangen, jedenfalls der gefährliche Kraftfahrer aus dem Straßenverkehr auf Zeit oder dauernd ausgeschaltet werden.

Diese Voraussetzungen waren bei dem Angeklagten nicht gegeben. Das lassen die Feststellungen des Landgerichts einwandfrei erkennen. Weitere tatsächliche Erörterungen kommen nach der Sachlage nicht in Betracht. Der Senat konnte daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO insoweit in der Sache selbst entscheiden und die Entziehung der Fahrerlaubnis ablehnen.

Die weitergehende Revision war dagegen zu verwerfen.

Die Entscheidung entsprach im wesentlichen dem Antrag des Generalbundesanwalts.

RotbergSeibertLang-Hinrichsen
KrummePflüger

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