Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter schwerer Kuppelei und Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 90/50
Datum
19.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchter schwerer Kuppelei und versuchter Erpressung verurteilt; seine Sachrüge in der Revision blieb erfolglos. Streitgegenstand war, ob seine Aufforderungen und Vermittlungsbemühungen den Tatbestand der Kuppelei und der versuchten Erpressung erfüllen und wie die Strafe für den Versuch zu bemessen ist. Der BGH hält die Tatbestandsanwendung und die Strafzumessung für rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wird verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Tatbestand der Kuppelei gehört, dass der Täter der Unzucht durch Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit Vorschub leistet.

2

Der Tatbestand der Kuppelei erfordert nicht, dass der Täter auf den tatsächlichen Eintritt der Unzucht abzielt; bereits unmittelbar gerichtete Vorschubleistungen können den Tatbestand erfüllen.

3

Eine Bestrafung wegen versuchter Kuppelei kommt auch in Betracht, wenn der Täter eine Person von vornherein mit der Absicht einsetzt, sie später zur Vermittlung oder zur Herbeiführung der Unzucht zu verwenden.

4

Bei der Strafbemessung für einen Versuch ist es nur zulässig, die Strafe für die vollendete Tat zugrunde zu legen und nach § 44 StGB zu mildern, wenn die Schwere der vollendeten Tat aufgrund des bisherigen Tatgangs und seiner Folgen zuverlässig bestimmbar ist.

Leitsatz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Oktober 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tenor

Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Kuppelei und versuchter Erpressung (§§ 181 Abs. 1 und 2, 253, 74 StGB) zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Seine Sachrüge muss erfolglos bleiben.

Tatbestand

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte von Ende November 1949 bis Januar 1950 seinen Bekannten ███ mehrmals ernstlich aufgefordert, mit der damaligen Ehefrau des Angeklagten geschlechtlich zu verkehren. Er hat nachdrücklich versucht, die Bedenken des ███ zu zerstreuen, um ihn zum Verkehr geneigt zu machen, und dafür ██ gefordert. Bei der Neujahrsfeier 1949/50 hat er ███ und seine Frau veranlasst, sich zu küssen. Seit Anfang Januar 1950 hat der Angeklagte ausserdem auch von seiner damaligen Ehefrau wiederholt verlangt, sich dem ███ gegen geschlechtliche Vorteile hinzugeben; er, der Angeklagte, sei damit einverstanden, man müsse nur für ihn etwas dabei herausspringen lassen.

Ob es dem Angeklagten gelungen wäre, seine Frau oder ████ auf diese Weise zur Unzucht geneigt zu machen, steht nicht fest.

Gründe

Die Anwendung der §§ 160, 131 Abs. 2, 43 StGB auf diesen Sachverhalt ist unbedenklich. Zum Tatbestand der Kuppelei gehört, dass der Täter der Unzucht durch Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit Vorschub leistet, ohne dass die Strafkammer im Urteil zu erkennen gibt, welche von diesen nach ihrer Meinung vorliegt. Die tatsächlichen Feststellungen ergeben aber, dass der Angeklagte sowohl bei ██ als auch bei seiner damaligen Frau davon ausgegangen ist, beide zur Unzucht zusammenzubringen (Vorschubleistung). Darin ist kein Rechtsirrtum zu erblicken.

Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Angeklagten darauf ankam, zur Unzucht wirklich kommen zu lassen. Der Tatbestand der Kuppelei verlangt nicht, dass der Täter den Erfolg seiner Bemühungen, die Unzucht herbeizuführen, zum Tatbestand gehört. Die Strafkammer hat zutreffend erörtert, der Angeklagte habe keineswegs nur irgendwelche allgemeinen Vorbereitungen getroffen, um sein Vorhaben später in die Tat umzusetzen; vielmehr habe er durch seine wiederholten kupplerischen Bemühungen und Vorschläge gegenüber ███ und seiner damaligen Frau unmittelbar mit der Vorstellung gehandelt, beide nach seinen Vorstellungen miteinander zur Unzucht zu bringen. Die Meinung der Revision, diese Anwendung des § 43 StGB sei unzutreffend, weil es sich nur um Vorbereitungshandlungen zur Kuppelei handele, geht fehl. Aber auch im vorliegenden Fall hätte, selbst wenn man nur straflose Vorbereitungshandlungen voraussetzt, eine Bestrafung wegen versuchter Kuppelei in Betracht kommen können, wenn der Angeklagte seine damalige Frau zu ████ von vornherein mit der leichteren Absicht in Dienst gegeben hätte, um sie später verkuppeln zu können.

Auch im Übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Zum § 253 Abs. 2 StGB ist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs St 29/50 vom 5. Januar 1951 hinzuweisen.

Auch die Strafbemessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass sie bei der Bemessung der Strafe für den Versuch die Strafe für die vollendete Tat zu ermessen, diese dann nach § 44 zu mildern habe. Dieses Verfahren ist an sich nur dann zulässig, wenn bereits die vollendete Tat aussehend festgestellt werden kann, insbesondere wenn sich bereits zuvorlässig erkennen lässt, welche schwere Strafe die vollendete Tat nach Hergang und Folgen gehabt hätte (RGSt 59, 154; OGHSt 1, 194). Dabei ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sich die bereits im Versuch liegende Tat in ihrer Schuld und Gefährlichkeit bereits so sicher beurteilen lässt, dass der Strafrahmen für die vollendete Tat unmittelbar auszugehen ist und innerhalb dieses Rahmens die Strafe zu erkennen ist, die der Versuch verdient.

Die Strafkammer hat hier nur angenommen, auch als vollendete Erpressung sei die Tat bereits genügend beurteilbar, um die Strafe festsetzen zu können; denn nach dem Urteil ist anzunehmen, dass die erpresserische Handlung des Angeklagten nach seiner Vorstellung beendet war, dass also die Tatvollendung nur noch an der Weigerung des ███ gescheitert ist, Geld herauszugeben. Aber auch hier ist bereits zweifelhaft, ob Umfang und Wirkung der als vollendet gedachten Tat bereits einen sicheren Schluss auf die angemessene Strafe zulassen. Denn es ist unbekannt, welche Geldsumme der Angeklagte dem ███ abgepresst hätte, und welche wirtschaftlichen und anderen persönlichen Folgen die vollendete Erpressung für ███ gehabt hätte.

Diese Rechtsbedenken gegen die Strafzumessungserwägungen treten hier jedoch zurück, weil sich aus ihnen bei der festgestellten Sachlage nur ergeben könnte, dass die vollendeten Taten in Wahrheit schwerer gewesen wären, als die Strafkammer bisher angenommen hat. Als alleiniger Revisionskläger ist der Angeklagte durch diesen Rechtsirrtum nicht beschwert.

Dr. GroßJaguschKleinenfers
Dr. HilleDr. Augustin

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