Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 903/51
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue setzt voraus, dass der Beauftragte oder Vertreter eine ihm eingeräumte Vermögensbefugnis missbraucht und dadurch dem Berechtigten einen Vermögensnachteil zufügt.
Wer aufgrund einer Inkassovollmacht Gelder einzieht oder ihm übergebene Sachen verwahrt und diese entgegen seiner Befugnis für eigene Rechnung verwendet, erfüllt die äußeren Tatbestandsmerkmale der Untreue bzw. gegebenenfalls der Unterschlagung.
Der Nachweis des Vorsatzes bei Untreue erfordert strenge Feststellungen; liegen die äußeren Tatbestände jedoch derart klar vor, kann aus dem Gesamtzusammenhang auf den inneren Tatbestand geschlossen werden.
Die Annahme fortgesetzter Untreue ist nicht ausgeschlossen, wenn verschiedene Vermögensgegenstände (z.B. Forderungen und Waren) in mehreren Tathandlungen veruntreut werden.
Eine rechtliche Fehlbeurteilung hinsichtlich der tateinheitlichen Behandlung von Unterschlagung und Untreue berührt den Schuldspruch nicht, wenn die Feststellungen den Schuldspruch tragen und die Strafzumessung unberührt bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 27. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinz ███ aus ██, geboren am ███ 1915 in ████, wegen Untreue
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Würchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. September 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war als kaufmännischer Angestellter einer Bekleidungsfirma berechtigt, den Geschäftsinhaber zu vertreten, Rechnungsbeträge für die Firma einzukassieren und geringe Preisnachlässe zu gewähren. Im Laufe seiner Tätigkeit hat er von ihm auf Grund seiner Inkassovollmacht eingenommene Beträge in Höhe von 3734 DM für sich verbraucht und in 12 bis 15 Fällen Stoffe der Firma im Werte von 6300 DM, die ihm nach Ausstellung von Lieferscheinen für bestimmte Kunden ausgehändigt worden waren, nicht an diese, sondern anderweitig für eigene Rechnung veräußert und die Erlöse für sich verwendet.
Die Revision des wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Die äußeren Tatbestandsmerkmale der Untreue und der Unterschlagung, soweit die Stoffe in Frage kommen, sind nachgewiesen. Der Angeklagte hat die ihm vertraglich eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Firma zu verfügen, mißbraucht, indem er deren Forderungen einzog, um die erhaltenen Beträge für sich zu verwenden, und indem er die ihm ausgehändigten Stoffe auf eigene Rechnung verkaufte. Diese waren für ihn auch fremde Sachen, die er in Gewahrsam hatte. Soweit das Landgericht rechtsirrig (vgl. RGSt 42, 420) auch hinsichtlich der Geldbeträge, über die der Angeklagte in seinem Interesse verfügt hat, den Tatbestand einer mit Untreue tateinheitlich begangenen Unterschlagung als verwirklicht angesehen hat, bedarf es einer Berichtigung des Schuldspruchs nicht, weil dieser im übrigen von den Feststellungen getragen wird.
Zum Nachweis des inneren Tatbestands begnügt sich das Landgericht mit der Feststellung, der Angeklagte habe von vornherein den Vorsatz gehabt, die festgestellten Gelder zu veruntreuen. Hinsichtlich des inneren Tatbestands der Unterschlagung ergibt der Urteilszusammenhang, daß der Angeklagte sich die ihm nicht gehörenden Stoffe rechtswidrig zueignen wollte. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß an den Nachweis der inneren Tatseite der Untreue strenge Anforderungen zu stellen sind. Es kann aber Fälle geben, bei denen der äußere Tatbestand so klar liegt, daß sich der innere von selbst ergibt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, daß die innere Tatseite der Untreue nach der Überzeugung des Tatrichters gleichfalls verwirklicht war, ohne daß es hierzu noch besonderer Feststellungen bedurfte.
Bedenken lassen sich auch nicht gegen die Annahme einer fortgesetzten Untreue erheben. Ihr steht nicht entgegen, daß der Angeklagte verschiedene Vermögensgegenstände seiner Firma (Forderungen und Stoffe) veruntreut hat (vgl. RGSt 77, 34, 39).
Da auch die Strafzumessung, die durch die tateinheitliche Annahme einer Unterschlagung auch der veruntreuten Geldbeträge erkennbar nicht beeinflußt ist, keinen die Revision des Angeklagten begründenden Rechtsfehler hervortreten läßt, kann die Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben.
| Justizangestellter | Krumme | Engels | |||
| Groß | Würchner | Austin |