Treffer
BGH Urteil

Untreue durch vorschriftswidrige Kreditgewährung: Vermögensgefährdung und Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 203/59
Datum
06.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Freisprüche im Zusammenhang mit vorschriftswidriger Kreditgewährung einer Kreissparkasse an ein Verwaltungsratsmitglied ein. Der BGH beanstandet lückenhafte Feststellungen zur inneren Tatseite bei § 266 StGB: Maßgeblich ist bereits die bewusst herbeigeführte Vermögensgefährdung, nicht erst die Erwartung eines endgültigen Verlusts. Die Strafkammer habe Gefährdung, vorläufigen Nachteil und endgültigen Verlust unzulässig vermengt und das Pflichtwidrigkeitsbewusstsein trotz gravierender Regelverstöße nicht tragfähig verneint. Das Urteil wird im Umfang der angefochtenen Freisprüche aufgehoben und zurückverwiesen; die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB kann bereits in einer durch pflichtwidriges Handeln verursachten Vermögensgefährdung liegen; ein endgültiger Verlust ist nicht erforderlich.

2

Die spätere Rückzahlung oder nachträgliche vorschriftsmäßige Sicherung eines pflichtwidrig gewährten Kredits hat grundsätzlich nur die Bedeutung einer Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Nachteils.

3

Der Vorsatz bei § 266 StGB ist bereits dann gegeben, wenn der Täter die durch pflichtwidrige Kreditgewährung eintretende Vermögensgefährdung kennt und sie will oder billigend in Kauf nimmt; die Vorstellung eines endgültigen Schadenseintritts ist nicht maßgeblich.

4

Die Erwartung künftiger Vorteile kann einen Nachteil bei riskanten Geschäften nur ausnahmsweise ausgleichen, wenn das Geschäft sich noch im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung hält.

5

Bei gravierenden Verstößen gegen grundlegende Vorschriften der Kreditsicherung bedarf die Verneinung des Pflichtwidrigkeitsbewusstseins besonderer tragfähiger Feststellungen; bloße allgemeine Hinweise auf bankübliche Risikogeschäfte genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 29. Januar 1959

Rubrum

in der Strafsache

gegen

1. ███ ███████ ███ ████████ Br. Karl G. aus █, geboren am 29. Dezember 1911 in ██,

2.) den Bankkaufmann Rudolf ███, geboren am 30. Juli 1899 in ███,

3.) den Sparkassenleiter Franz ███, geboren am 3. Juni 1896 in ███,

wegen Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Dr. Paller

als beisitzende Richter;

Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellte ███████████████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29. Januar 1959 mit den ██████████████ ██████ aufgehoben, soweit die Angeklagten ██ und ██ von dem Vorwurf eines ████████████ ███ ███████ ███ — — —, der Angeklagte Dr. ███ von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 266 StGB freigesprochen sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Den Angeklagten lag zur Last, sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung der Kreissparkasse ████ an den Mitangeklagten Dr. ████████████████████ strafbar gemacht zu haben. Das Landgericht hat sie mangels Beweises freigesprochen.

Die von der Staatsanwaltschaft vertretene Revision des Generalbundesanwalts, die sich auf den aus dem Urteilssatz ersichtlichen Umfang beschränkt und die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Die Verfahrensbeschwerde (Aufklärungsrüge) greift allerdings nicht durch:

Das Verwaltungsratsmitglied ██ ██ als Zeuge war zwar der Hauptverhandlung entschuldigt ferngeblieben. Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch keinen weiteren Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die dem Gericht die Vernehmung hätten aufdrängen müssen.

II.

Der Spruch der Angeklagten und der Freispruch des ████ ████ hat bedenkliche Lücken. Die Kreissparkasse hat den Angeklagten und dem Mitangeklagten Dr. ██ unter Außerachtlassung der für die Kreditsicherung erlassenen Vorschriften Kredite gewährt. Die Angeklagten haben, wie die Strafkammer festgestellt hat, die Vorschriften im Einzelnen gekannt. Sie durften in eigener Zuständigkeit überhaupt keine Kredite an Verwaltungsratsmitglieder bewilligen. Die Höchstgrenze für Blankokredite wurde ganz erheblich überschritten. Trotz der hohen Kreditsummen wurde vom Mitangeklagten Dr. ██ keine Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt.

Die Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen, weil sie geglaubt haben, der Mitangeklagte Dr. ██ werde seine Schulden ordnungsgemäß abzahlen bzw. absichern (UA S. 33). Diese Wendung ist bedenklich. Es kommt nicht darauf an, ob die Angeklagten mit einem endgültigen Verlust der Kreissparkasse rechneten.

Mit Recht hat die Strafkammer entsprechend der ständigen Rechtsprechung den Nachteil im Sinne des § 266 StGB schon in der Vermögensgefährdung erblickt, die die Angeklagten durch die von Verwaltungsratsmitgliedern der Kreissparkasse ███████████ unter Außerachtlassung der für die Kreditsicherung erlassenen Vorschriften herbeigeführt haben (vgl. BGH 1 StR 81/53 vom 8. Mai 1953). Die spätere Rückzahlung oder vorschriftsmäßige Sicherung des gewährten Kredits konnte nur noch die Bedeutung einer Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Nachteils zukommen (vgl. RGSt 39, 80; 68, 371, 374).

Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei gewagten Geschäften unter besonderen Umständen die Erwartung künftiger Vorteile einen Nachteil schon bei seiner Entstehung ausgleichen und wirtschaftlich aufheben kann; dann ist ein Vermögensschaden im Ergebnis zu verneinen (vgl. RGSt 65, 422; RG JW 1936, 2143; RG JW 1934, 2923; BGH 1 StR 579/53 vom 19. Januar 1954). Ein solches Risikogeschäft, das sich immerhin im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung halten muss, liegt nach den Feststellungen der Strafkammer jedoch nicht vor. Denn sie hat selbst angenommen, dass die Sparkasse objektiv einen Vermögensnachteil erlitten hat.

Die Angeklagten handelten somit schon dann vorsätzlich, wenn sie die in der mangelnden Kreditsicherung liegende Vermögensgefährdung kannten und sie gewollt und gebilligt haben. Wenn die Strafkammer ferner ausdrücklich feststellt, dass die beiden Angeklagten durch ihre langjährige Sparkassentätigkeit eine große Sachkunde und ein umfassendes Wissen in allen Sparkassenangelegenheiten erworben hatten, dass sie insbesondere im Kreditgeschäft sehr erfahren waren und die zahlreichen kredit- und sparkassenrechtlichen Bestimmungen, die für die Kreditbewilligungen gelten, im Allgemeinen kannten, so konnte schon daraus ein Schluss auf die innere Tatseite nahe liegen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, gibt es Fälle, bei denen der äußere Tatbestand der Untreue so klar liegt, dass sich aus ihm der innere Tatbestand von selbst ergibt (vgl. BGH 1 StR 439/51 vom 30. Oktober 1951; 4 StR 903/51 vom 19. Juni 1952; 1 StR 370/55 vom 28. Februar 1956; 1 StR 5/56 vom 12. Juni 1956).

Mag hier der Fall auch nicht so liegen, so war doch bei dem gegebenen Sachverhalt eine eindeutige Feststellung erforderlich, dass die Angeklagten auch diese vorläufige Vermögensgefährdung nicht gewollt und gebilligt haben. Daran fehlt es. Konnte schon die oben wiedergegebene Wendung Zweifel in dieser Richtung erwecken, so werden die Bedenken durch die weiteren Ausführungen der Strafkammer noch verstärkt.

Die Strafkammer verquickt in unzulässiger Weise die vorläufige Vermögensgefährdung und den möglicherweise eingetretenen vorläufigen Vermögensverlust mit dem endgültigen Vermögensverlust. Aus dem Umstand, dass die Angeklagten auf Grund der gegebenen Sachlage mit einem endgültigen Verlust für die Kreissparkasse nicht gerechnet haben, kann nicht geschlossen werden, dass sie auch die vorläufige Vermögensgefährdung nicht gewollt haben. Zwar wird UA S. 35 ausgeführt, es könne den Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass sie in den nicht in allem den Vorschriften entsprechenden Kreditbewilligungen zumindest eine Gefährdung des Vermögens der Kreissparkasse in Kauf genommen haben. Aber zur Bestätigung dieser Auffassung wird zugleich auf die Aussage des als Zeugen und Sachverständigen vernommenen Revisionsbeamten hingewiesen, der erklärt hat, er könne nicht annehmen, dass die Angeklagten mit irgendeinem Verlust der Kreissparkasse gerechnet haben, womit ersichtlich der endgültige Verlust gemeint war. Auch der Hinweis, dass nach den später getroffenen Sicherungen ein Verlust für die Kreissparkasse nicht mehr in Frage komme, lässt eine endgültige Vermögensminderung entscheidend sein. Ebenso ist zumindest unverständlich, wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang ausführt, die Angeklagten seien überzeugt gewesen, dass es dem Mitangeklagten Dr. ██ ██ gelingen werde, den von ihm übernommenen Betrieb zu einem ertragreichen und nutzbringenden zu gestalten, so dass auch die gewährten Kredite sich wieder einbringen ließen und daher auch keine Gefährdung der Kreissparkasse gegeben sei. Alle diese Wendungen deuten darauf hin, dass die Strafkammer bei Beurteilung der inneren Tatseite irrtümlicherweise angenommen hat, es komme darauf an, ob die Angeklagten mit einem endgültigen Verlust der Kreissparkasse gerechnet haben, während in Wirklichkeit schon das bewusste und gewollte Herbeiführen der vorläufigen Vermögensgefährdung den inneren Tatbestand des § 266 StGB erfüllt.

Die Strafkammer hält ferner nicht für erwiesen, dass sich die Angeklagten jeweils ihrer Treulosigkeit bewusst waren. Sie will offenbar das zum Vorsatz erforderliche Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit verneinen. Zur Begründung führt sie aus, Kreditbewilligungen seien Geschäfte, die immer ein Wagnis einschlössen. In der Praxis werde vielfach nach rein wirtschaftlichen Erwägungen gehandelt, wobei die einengenden sparkassenrechtlichen Bestimmungen nur als lastige Formvorschriften empfunden würden. Es komme daher darauf an, ob gegen diese Vorschriften verstoßen werde, ohne dass dies dem Täter im Einzelfall klar sei. Bewusstsein komme nicht in Betracht.

Es mag dahin gestellt bleiben, ob bei diesen Erwägungen bei geringfügigen Verstößen gegen weniger bedeutende Vorschriften das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit verneint werden könnte. Hier haben jedoch die Angeklagten die ihnen eingeräumte Verfügungsbefugnis erheblich missbraucht und grundlegende Bestimmungen über die Kreditsicherung außer Acht gelassen. Die Strafkammer führt auf S. 30 und 35 des Urteils die verletzten Vorschriften im Einzelnen auf. Die Angeklagten durften in eigener Zuständigkeit überhaupt keine Kredite an Verwaltungsratsmitglieder bewilligen. Die Höchstgrenze für Blankokredite wurde ganz erheblich überschritten. Trotz der hohen Kreditsummen wurde vom Mitangeklagten Dr. ██ keine Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt.

Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass in Kreditangelegenheiten erfahrene Sparkassenbeamte bei so schwerwiegenden Verstößen gegen kredit- und sparkassenrechtliche Vorschriften nicht das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gehabt haben. Die Strafkammer hat auch keine besonderen Umstände dargetan, die ihre Auffassung rechtfertigen könnten. Ganz abwegig ist es, wenn sie in diesem Zusammenhang auf § 16 der Bayerischen Verordnung über die Verwaltung und den Betrieb der Sparkassen (Sparkassenordnung – SpKO) vom 6. Dezember 1956 verweist. Nach dieser Vorschrift hatten die Angeklagten gerade die Pflicht, die Sparkasse ständig durch Prüfungen für die Sicherheit des Betriebes zu überwachen und zu sorgen.

Die Strafkammer hält ferner den Angeklagten zugute, dass sie die Kredite erst gewährt haben, nachdem das Einverständnis aller sonst bei den Kreditbewilligungen mitwirkenden Verwaltungsratsmitglieder vorlag. Dem Mitangeklagten Dr. ██ sei für den Ausbau des jeweils in Frage stehenden Betriebs die erforderliche Genehmigung erteilt worden. Es sei daher den Angeklagten nicht zuzumuten gewesen, dass sie sich durch diese allgemeine Vorentscheidung gedeckt glaubten.

Hierbei hat die Strafkammer jedoch nicht genügend beachtet, dass nach § 1 der Sparkassenordnung vom 6. Dezember 1956 die Kreditgewährung an Verwaltungsratsmitglieder eines einstimmigen Beschlusses des Verwaltungsrates bedurfte. Ein solcher Beschluss ist aber nach den Feststellungen der Strafkammer (UA S. 30/31) nicht ergangen. Es ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagten in irrtümlicher Weise das Vorliegen eines solchen Beschlusses angenommen hätten. Ein entschuldbarer Verbotsirrtum käme schließlich nur dann in Betracht, wenn sie die gesetzliche Bestimmung nicht gekannt hätten. Hierzu hat die Strafkammer jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Es ist auch nicht festgestellt, dass die Angeklagten widerstandsunfähig gewesen wären, der Einwirkung des Mitangeklagten Dr. ██, der ihr Dienstvorgesetzter war, zu widerstehen.

Der Senat verkennt nicht, dass nach den gegebenen Umständen eine etwaige Schuld der Angeklagten ██ besonders schwer sein dürfte.

Die von der Strafkammer zur inneren Tatseite angestellten Erwägungen genügen jedoch den Freispruch mangels Beweises nicht zu rechtfertigen.

Der Freispruch des Angeklagten Dr. ███ kann dagegen keinen Bestand haben. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass dem Angeklagten Dr. ███ und H. ein Vergehen der Untreue nicht zur Last gelegt werden könne. Da diese Annahme fehlerhaft ist, kann das Urteil, soweit es den Angeklagten Dr. ███ von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 357 Abs. 1, § 266 StGB freispricht, keinen Bestand haben. Im Übrigen erhellt, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, das Unternehmen der Verleitung (oder der folglose Anstiftung) schon aus dem Tatbestand des § 357 Abs. 1 StGB (sog. Unterlassungsfall).

Die Revision weist darauf hin, dass bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die fortgesetzte Ausreichung ungedeckter Schecks in keine der Verleitung zur Untreue sein konnte. Auch die auf Kreditgewährung abzielenden Verhandlungen mit den Mitangeklagten konnten diesen Tatbestand erfüllen. Dies hat die Strafkammer offensichtlich verkannt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mitangeklagten sich nach § 266 StGB strafbar gemacht haben. Entscheidend ist vielmehr, welche Vorstellungen der Angeklagte Dr. ███ mit seinen Handlungen verbunden hat. Für den ███████ ██████████ genügt es, dass der Täter sich die von seinem Untergebenen begangene strafbare Handlung im Ante in ihren Hauptmerkmalen vorgestellt hat (vgl. OGHSt 2, 23).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Dr. ███ als Vorsitzender des Verwaltungsrates und ██████████ die für die Kreditbewilligungen maßgeblichen Vorschriften wohl gekannt hat. Es liegt nahe, dass er sich bewusst gewesen ist, dass die Mitangeklagten die Blankokredite nur unter Missbrauch ihrer Verfügungsbefugnis und Verletzung der bestehenden Kreditsicherungsvorschriften bewilligen konnten. Dies wird die Strafkammer eingehend zu prüfen haben, wobei auch von Bedeutung sein kann, dass Dr. ██ im Gegensatz zu den Mitangeklagten aus eigenem Vorteil handelte. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass sich die Mitangeklagten gemäß § 266 StGB strafbar gemacht haben (vgl. hierzu BGHSt 9, 169), dann käme sowohl der erste als auch der dritte Fall des § 357 Abs. 1 StGB in Betracht.

Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29. Januar 1959 war daher, soweit es mit den angegriffenen Feststellungen aufhebt, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Von Rechts wegen.

GeierWernerPaller
PeetzFischer
Untreue durch vorschriftswidrige Kreditgewährung: Vermögensgefährdung und Vorsatz — Themis