Wiedereinsetzungsantrag verworfen: wirksamer Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 8/93
- Datum
- 19.01.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein erklärter Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels nach Verkündung des Urteils ist wirksam und führt nicht zu einer Fristversäumnis im Sinne der Wiedereinsetzung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene durch eigenen wirksamen Rechtsmittelverzicht keine Rechtsmittelfrist versäumt hat.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nach ständiger Rechtsprechung nicht wegen Irrtums angefochten, widerrufen oder sonst zurückgenommen werden.
Zur Aufhebung eines Rechtsmittelverzichts sind substantiierte Anhaltspunkte erforderlich, etwa Zwang durch das Gericht oder die Verweigerung notwendiger Verteidigergespräche; bloße Behauptungen über anwaltliche Fehlberatung genügen nicht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 8/93 vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen ███ ██ Axel ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1970 in ████, zur Zeit in Haft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1993 gemäß § 46 StPO
Tenor
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 25. Oktober 1992 wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat am 13. Oktober 1992 nach Verkündung des Urteils, im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung, auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1992, eingegangen am 23. Oktober 1992, fragte er bei Gericht an, ob eine Revision noch möglich sei, nachdem er das Urteil infolge falscher Beratung durch seinen Rechtsanwalt angenommen hatte. Dies wurde durch Schreiben des Gerichts vom 26. Oktober 1992 verneint. Am 25. Oktober 1992 beantragte der Angeklagte mit einem am 27. Oktober 1992 bei Gericht eingegangenen Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet und deshalb keine Frist versäumt hat. Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten vom Gericht ein Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt worden oder ihm eine solche Beratung verweigert worden wäre (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9), liegen nicht vor und sind auch seinen Schreiben nicht zu entnehmen. Der somit
wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1983, 280, 281 m. w. N.).
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