Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts (§ 302 Abs. 1 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 124/93
- Datum
- 25.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Verkündung des Urteils erklärter Rechtsmittelverzicht nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ist wirksam, wenn er formgerecht erfolgt und der Erklärende die Bedeutung der Erklärung erkennen kann.
Ungenügende Deutschkenntnisse entheben nicht automatisch von der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts, wenn aus den Umständen (Aufenthalt, berufliche Tätigkeit, Gutachten, eigene Schriftsätze, Ablehnung eines Dolmetschers) auf ausreichendes Sprachverständnis geschlossen werden kann.
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist nach ständiger Rechtsprechung nicht widerruflich, nicht aus Irrtum anfechtbar und nicht sonst zurückzunehmen.
Ist ein Rechtsmittelverzicht wirksam erklärt, ist ein späterer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gegenstandslos.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 13. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 124/93 vom 25. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ███, Bouabdellah Co., 1957 in ███ (A), wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13. Januar 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 5. März 1993 unter anderem ausgeführt:
„Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Denn nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 13. Januar 1993 hat er mit der Erklärung, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel, wirksam Rechtsmittelverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung erfolgte formgerecht (vgl. BGHSt 18, 257, 260). Sie war auch inhaltlich wirksam, da der Angeklagte in der Lage war, ihre Bedeutung zu erkennen (vgl. Ruf in KK, 2. Aufl., § 302 StPO Rn. 2 m. w. N.).
Ungenügende Kenntnis der deutschen Sprache allgemein kann er dem nicht mit Erfolg entgegenhalten. So lebt er bereits seit 1981 – bis auf eine Unterbrechung von 1983 bis 1985 – im deutschen Sprachraum, wo er auch heiratete (S. 3 UA). Von 1985 bis Juni 1992 hatte er durchgehend eine Arbeitsstelle (S. 3/4 UA) und mithin Kontakte zu deutschen Arbeitskollegen. Ferner gelang es ihm, in der ehemaligen DDR die Führerscheinprüfung für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Lastkraftwagen mit Anhänger zu machen (Bl. 62 d. A.). Bei der Exploration durch die psychiatrischen Sachverständigen Scharek und Dr. Velentzas verstand und beherrschte er nach deren Bewertung die deutsche Sprache gut (Bl. 71 d. A.). Bei der Begutachtung durch den Diplompsychologen Brunner kam es zwar bei der Bearbeitung eines Fragebogens in einzelnen Punkten zu sprachlichen Missverständnissen. Nach Erläuterung war der Angeklagte dann jedoch offenkundig in der Lage, den Sinn richtig zu erfassen und die an ihn gestellten Fragen eigenständig zu beantworten (Bl. 86 d. A.). Auf genügende Deutschkenntnisse weisen auch die bei den Akten befindlichen Schreiben des Angeklagten vom 19. September 1992 (Bl. 44 R d. A.) und 22. Januar 1993 (Bl. 129 d. A.) hin.
Schließlich haben nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 4. Februar 1993 sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Hauptverhandlung unter Hinweis auf gute Deutschkenntnisse des Angeklagten abgelehnt. Während der gesamten Verhandlung seien Verständigungsschwierigkeiten weder aufgetreten noch geltend gemacht worden. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat diese Angaben in seinem Vermerk vom 11. Februar 1993 (Bl. 140 d. A.) bestätigt.
Der Angeklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, speziell den Urteilstenor, insbesondere das Verhältnis von Maßregel zu verhängter Freiheitsstrafe, nicht richtig erfasst zu haben. Gerade hierüber hat der Vorsitzende ihn nach seiner dienstlichen Äußerung in der mündlichen Urteilsbegründung eingehend unterrichtet, ohne dass sich Anhaltspunkte für Missverständnisse auf Seiten des Angeklagten ergeben hätten. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat diesen Umstand bestätigt.
Zudem konnte der Angeklagte sich wegen eines möglichen Rechtsmittelverzichts zuvor mit seinem Verteidiger beraten. Seine Erklärung erfolgte im Anschluss daran aus freien Stücken, ohne dass das Gericht sie ihm in einer seinen Willen beeinflussenden Weise abverlangt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 – 1 StR 181/91).
Die als eidesstattliche Versicherung bezeichnete Erklärung des Klaus ███ vom 28. Januar 1993 gibt zu anderer Beurteilung keinen Anlass. Denn dieser vermag nur die ihm gegenüber vom Angeklagten abgegebene Version wiederzugeben. Aus eigener unmittelbarer Beobachtung kann er indessen keine entscheidungserheblichen Umstände mitteilen.
Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGH in NStZ 1983, 281 m. w. N.).
Der zugleich gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist gegenstandslos (vgl. BGH in BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO, Rechtsmittelverzicht 5). Denn da der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, kann er späterhin keine Frist zur Einlegung eines solchen mehr versäumen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 – 4 StR 8/93). Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich mithin nicht mehr (vgl. BGH in NStZ 1984, 181).“
Dem stimmt der Senat zu.
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