Treffer
BGH Beschluss

PKH bei offensichtlich unzulässigem Rechtsmittel der Nebenklägerin ausgeschlossen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 8/91
Datum
06.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Senat verwirft das Rechtsmittel der Nebenklägerin als unzulässig. Er stellt fest, dass Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist, wenn sich das Rechtsmittel bereits bei Antragstellung als offensichtlich unzulässig darstellt. Es fehlt dann das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Prozesskostenhilfe darf nicht zur Verfolgung offenkundig aussichtsloser Rechtsbehelfe dienen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt ein bestehendes Rechtsschutzinteresse voraus; fehlt dieses, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

2

Besteht ein Rechtsmittel bereits bei Antragstellung als offensichtlich unzulässig, rechtfertigt dies die Versagung von Prozesskostenhilfe.

3

Prozesskostenhilfe dient nicht der Finanzierung der Verfolgung offenkundig unzulässiger oder aussichtsloser Rechtsbehelfe.

4

Die Vorschriften über Prozesskostenhilfe in Strafverfahren sind auch auf Rechtsbehelfe der Nebenklägerin anzuwenden; fehlt das Rechtsschutzinteresse, kommt eine Bewilligung nicht in Betracht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 8/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Heinz Wilhelm ██████ aus █████████, geboren am █████ 1941 in ███ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Gründe

Der Senat hat das Rechtsmittel der Nebenklägerin mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. In einem solchen Fall kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht; denn es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als offensichtlich unzulässig darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozesskostenhilfe verfolgen zu können (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).

SteindorfSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf

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