Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin wegen Unzulässigkeit verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 8/91
Datum
06.02.1991
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein. Zentrale Frage war die Zulässigkeit der Revision sowie die Rüge der Nichtanwendung des §174 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig: Nach §400 Abs.1 2. Hs. StPO kann der Nebenkläger nicht auf eine andere Rechtsfolge der Tat zielen, und die Beschränkung nach §154a Abs.2 StPO war wirksam, da die Nebenklägervertretung in der Hauptverhandlung zustimmte; eine Wiedereinbeziehung erfolgte nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist nach § 400 Abs. 1 2. Halbsatz StPO unzulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, eine andere Rechtsfolge der Tat herbeizuführen.

2

Ist die Strafverfolgung wirksam nach § 154a Abs. 2 StPO auf bestimmte Tatbestände beschränkt und hat der Nebenkläger dieser Beschränkung in der Hauptverhandlung zugestimmt, kann der Nebenkläger die Nichtverurteilung wegen nicht verfolgter Tatbestände in der Revision nicht rügen.

3

Eine Wiedereinbeziehung nach § 154a Abs. 3 StPO bedarf grundsätzlich eines Antrags der Staatsanwaltschaft; das Revisionsgericht nimmt eine Wiedereinbeziehung nicht von Amts wegen vor, sofern kein Anlass besteht.

4

Beanstandungen der Strafzumessung durch den Nebenkläger sind unzulässig, wenn sie darauf abzielen, die Rechtsfolgen der Tat außerhalb des nach § 400 Abs. 1 StPO zulässigen Ziels zu ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 8/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Heinz Wilhelm W. ██ ██ aus █████████, geboren am 1941 in [REDACTED],

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 6. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. August 1990 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Nebenklägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig:

Nach § 400 Abs. 1 2. Halbsatz StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Mit den unter II 2. der Revisionsbegründung gemachten Ausführungen, mit denen der Vertreter der Nebenklägerin die Strafzumessung des Landge-

richts beanstandet, kann er somit in der Rechtsmittelinstanz nicht gehört werden.

Aber auch soweit der Nebenklägervertreter die Nichtanwendung des § 174 StGB, also die Verletzung eines Straftatbestandes, die an sich zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO), rügt, ist das Rechtsmittel nicht zulässig. Zwar ist insofern grundsätzlich eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 2. Halbsatz StPO gegeben; hier hatte das Landgericht die Strafverfolgung in der Hauptverhandlung aber gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf das Verfahren nach § 176 StGB beschränkt. Der Wirksamkeit der Beschränkung steht § 397 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen, denn der Nebenklägervertreter hatte in der Hauptverhandlung seine Zustimmung zu dieser Beschränkung der Strafverfolgung ausdrücklich erklärt (Bl. 108 d.A.). Damit ist die Beschränkung wirksam (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 397 Rdn. 13). Dies hat zur Folge, dass die Nichtverurteilung nach § 174 StGB mit der Revision nicht gerügt werden kann. Ein Antrag auf Wiedereinbeziehung dieser (möglichen) Gesetzesverletzung (§ 154a Abs. 3 StPO) ist von der Staatsanwaltschaft nicht gestellt; für eine Wiedereinbeziehung von Amts wegen durch das Revisionsgericht besteht keine Veranlassung.

Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel somit kein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt, muss die Revision als unzulässig verworfen werden.

SalgerMeyer-GoßnerMaatz
SteindorfBasdorf

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