Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Untreue, Veruntreuung und Urkundenfälschung – teilweise zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 88/54
Datum
26.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wegen Untreue, Veruntreuung und Urkundenfälschung wurden überwiegend verworfen. Das Urteil des Landgerichts, das den Ehemann wegen fortgesetzter unberechtigter Entnahmen verurteilte, hält rechtlicher Prüfung stand. Mangels sicherer Entscheidung zur Anwendung der neuen Vorschrift über Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n.F.) wurde die Sache hinsichtlich dieser Frage an das Landgericht zurückverwiesen. Sonstige Rechtsfehler wurden nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tateinheit zwischen Untreue (§ 266 StGB) und Veruntreuung/Unterschlagung (§ 246 StGB) ist möglich und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich die Tatbestandsmerkmale überlagern.

2

Untreue setzt voraus, dass der Täter unberechtigt Gelder der ihm anvertrauten Kasse entnimmt und diese sich durch Verbrauch rechtswidrig aneignet; erforderlich ist das Bewusstsein der Nichtberechtigung.

3

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) umfasst die Herstellung und das Gebrauchmachen unechter oder verfälschter Urkunden zum Zweck der Täuschung im Rechtsverkehr; das Erzeugen eines falschen Eindrucks über die Ausstellerin kann diesen Tatbestand erfüllen.

4

Kommt in einer Revision in Betracht, dass eine neu eingeführte strafrechtliche Norm (hier: § 23 StGB n.F.) auf die Strafzumessung einwirken kann und vom Tatrichter nicht geprüft wurde, ist die Sache zur Nachprüfung und gegebenenfalls zur Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Rubrum

In der Strafsache gegen den ██████████████ ████ █ ███ EC-West, ██ ██ ███████, geboren am ████, die Hausfrau Hilde H[REDACTED], geborene ███ aus EC-West, geboren am [REDACTED], wegen Untreue u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Angeklagten Hilde ██ gegen das Urteil des Landgerichts ██ █████ vom [REDACTED] November 1953 wird verworfen. Diese Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Karl █ wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird diese Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██ ist wegen Untreue in Tateinheit mit Veruntreuung und Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und 500 DM Geldstrafe, seine Ehefrau wegen Urkundenfälschung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu 120 DM Geldstrafe verurteilt worden.

Der Ehemann ██ war seit Herbst 1949 Geschäftsführer und seit Oktober 1951 auch Kassierer des Heimkehrer-Kreisverbandes ██████████. Seine Ehefrau half ihm hierbei, erledigte die Schreibarbeiten und führte zum Teil die Kassenbücher. Seit Frühjahr 1950 verging er sich laufend an den Geldern des Vereins, die er teilweise für sich selbst (u. a. zur Begleichung von Zechschulden), zum Teil im Haushalt verbrauchte. Der dem Kreisverband entstandene Gesamtschaden belief sich auf über 5.000 DM.

Die Sachbeschwerde der Angeklagten hat nur beim Ehemann in geringfügigem Umfang Erfolg.

Die rechtliche Würdigung der Strafkammer lässt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß erkennen.

Aus den Darlegungen des Landgerichts ergibt sich, dass der Ehemann die einzelnen Beträge unberechtigt der ihm anvertrauten Kasse entnommen und sich rechtswidrig durch Verbrauch zugeeignet hat. Im Fall 7 sagt die Strafkammer zwar zunächst lediglich: „Er konnte [...] nicht für berechtigt halten, das Geld für sich zu entnehmen“. Anschließend wird jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch im Fall der Entnahme der jeweiligen Beträge von 40 DM wusste, hierzu nicht berechtigt zu sein.

Die Annahme von Tateinheit zwischen Untreue (§ 266 StGB) und Unterschlagung in der erschwerten Form der Veruntreuung (§ 246 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Olshausen, 11. Aufl., Anm. 16 a zu § 266 StGB).

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB), begangen durch Herstellung und Gebrauchmachen von unechten Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr, begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Urteilszusammenhang haben die Angeklagten nicht die Ehefrau als unverheiratet hinstellen, also nur über ihren Personenstand oder ihre Stellung zum angeklagten Ehemann täuschen wollen (vgl. RG JW 1934, 3064 Nr. 13; BGH 2 StR 290/53 vom 9. Oktober 1953). Sie wollten vielmehr, um die unbefugte Entnahme und Verwendung von 40 DM monatlich zu verschleiern, den Eindruck erwecken, dass der Aussteller der Quittungen eine von der wirklichen Ausstellerin – der angeklagten Ehefrau – verschiedene, zusätzliche Hilfskraft namens ███ gewesen sei (vgl. auch BGHSt 1, 117, 121). Dies hat die Strafkammer mit ihren teilweise etwas unscharfen Wendungen ersichtlich gemeint.

Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsverstoß zum Nachteil der Beschwerdeführer. Beim Ehemann ██ hat der Tatrichter jedoch möglicherweise den § 23 StGB n. F. übersehen. Diese Möglichkeit lässt sich nicht ausschließen, da die neue Vorschrift im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkammer erst seit kurzem in Geltung war. Die Sache ist daher insoweit zur Nachholung der Prüfung, ob bei dem Angeklagten Karl ███ etwa eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. hierzu BGH NJW 1954, 522 Nr. 21).

Im Übrigen ist seine Revision und die der Ehefrau in vollem Umfang zu verwerfen.

GroßHilleSeibert
KrummeDr. Augustin

Zitiert (1)