Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzter Eingehungsbetrug: Revision eines Angeklagten verworfen, Mitangeklagte zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 290/53
Datum
09.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Hauptangeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen (Eingehungs-)Betrugs und die Mitangeklagte wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung. Der BGH verwarf die Revision des Hauptangeklagten; eine Verfahrensrüge war mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, die Sachrüge blieb erfolglos. Bei der Mitangeklagten beanstandete der BGH, dass in zwei Fällen die Feststellungen einen vollendeten Betrug nicht tragen, weil ein konkreter Vermögensschaden durch das Absehen von sofortiger Rechtsverfolgung nicht belegt wurde. Zudem bedarf die Annahme einer Urkundenfälschung bei Unterzeichnung mit falschem Namen einer klaren Feststellung, ob eine Identitätstäuschung (unechte Urkunde) oder nur eine Namens-/Eigenschaftsanmaßung vorlag; deshalb wurde ihr Urteil insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn die Revision den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses und die den Mangel begründenden Tatsachen nicht so vollständig vorträgt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründung prüfen kann (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Aus § 244 Abs. 2 StPO folgt eine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung nur, wenn sich dem Tatrichter nach der Beweislage weitere Ermittlungen aufdrängen; die bloße Möglichkeit alternativer Geschehensabläufe genügt hierfür nicht.

3

Beim Eingehungsbetrug kann ein Vermögensschaden bereits darin liegen, dass der Vertragspartner eine Vermögensleistung erbringt, ohne einen wirtschaftlich gleichwertigen Gegenanspruch zu erhalten, wenn der Täter bei Vertragsschluss zur vertragsgemäßen Leistung mangels Mittel objektiv nicht in der Lage ist und dies weiß.

4

Ein vollendeter Betrug durch Veranlassung zum Absehen von sofortiger Rechtsverfolgung setzt voraus, dass durch das Zuwarten tatsächlich ein Vermögensschaden eingetreten ist; hierfür bedarf es Feststellungen, dass bei rechtzeitigem Vorgehen eine realistische Rettungschance bestand, die infolge der Täuschung verloren ging.

5

Die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung bei Unterzeichnung mit falschem Namen hängt entscheidend davon ab, ob der Täter den Anschein erwecken will, die Erklärung stamme von einer anderen Person (Identitätstäuschung/unechte Urkunde), oder ob er lediglich einen falschen Namen bzw. eine nicht zukommende Eigenschaft verwendet.

Vorinstanzen

████████████ ██ ████, 22. November 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den Angeklagten █, geboren am ███, in Untersuchungshaft,

2.) die Angeklagte ██, geboren am ███, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges i. V. m. § 264 StGB

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Foercke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Menges als Beisitzer,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

1.) Die Revision des Angeklagten █ gegen das Urteil des ████████████ ██ ████ vom 22. November 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 22. November 1952 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie auf die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

2.) Auf die Revision der Angeklagten ██ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt:

1.) den Angeklagten █ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus, 10.000 DM Geldstrafe und einem Jahr Ehrverlust; außerdem wird ihm auf die Dauer von fünf Jahren eine selbständige Tätigkeit im Baugewerbe untersagt;

2.) die Angeklagte ██ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu zehn Monaten Gefängnis.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Nur die Revision der Angeklagten ██ ist begründet.

I. Die Revision des Angeklagten █

1. Soweit die Revision als Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO rügt, dass das Landgericht den Beweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen ████ zu Unrecht abgelehnt habe, ist die Rüge nicht ordnungsmäßig erhoben und daher unzulässig. Denn die Revision gibt entgegen dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder, wie erforderlich (BGHSt 3, 213), den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses noch die Tatsachen an, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben.

Hiernach kann unerörtert bleiben, ob das Urteil auf dem vorliegenden, ordnungsgemäß gerügten Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO – Verkennung des Begriffs der offenkundigen Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift – überhaupt beruhen kann.

2. Die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), die die Revision weiter erhebt, ist zwar formgerecht erhoben, jedoch nicht begründet. Die Revision meint, die Urteilsgründe (S. 65, 66 UA), in denen das Landgericht nochmals auf den bereits durch Beschluss abgelehnten Beweisantrag eingeht, ließen erkennen, dass es den zu Ungunsten des Angeklagten gezogenen Schluss als „die logisch einzig mögliche“ Folgerung betrachtet habe, während „ebensogut“ eine andere, dem Angeklagten günstige Möglichkeit bestehe; deshalb sei weitere Aufklärung über die Vorgänge bei der Ausstellung der Ertragsberechnung des Hauses ███████ ███████ durch Vernehmung des ████ notwendig.

Dieses Vorbringen geht fehl. Bei der gegebenen Sachlage drängten die Umstände den Tatrichter nicht dazu, jene Vorgänge von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO) aufzuklären. Er war während der Hauptverhandlung bereit, den Zeugen ████ zu hören, als der Angeklagte in Gegenwart des █████ vorbrachte, dieser habe seinerzeit ohne sein (des Angeklagten) Wissen die unrichtigen Zahlen in die Aufstellung eingesetzt, und hierüber den ████ vernehmen zu lassen oder selbst (§ 240 Abs. 2 StPO) zu befragen. Auch hat das Landgericht den Umstand, dass nach seiner Überzeugung der Angeklagte schon der „Württembergischen Hypotheken-Bank“ ebenso wie Monate später der „Pfälzischen Hypothekenbank“ bewusst eine unrichtige Ertragsberechnung eingereicht hat, als Beweisanzeichen gegen ihn nur im Rahmen einer Hilfserwägung (UA S. 64 bis 66) verwertet. Es wäre daher auch dann, wenn es die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, mit dem es den Beweisantrag auf Vernehmung des ████ abgelehnt hatte, bei der Urteilsberatung erkannt hätte, nicht allein deswegen verpflichtet gewesen, nunmehr von sich aus den ████ als Zeugen zu hören.

II. Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Alle Tatbestandsmerkmale eines fortgesetzten Betrugs sind nach der äußeren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Angriffe, die die Revision hierzu vorbringt, gehen sämtlich ins Leere.

Beachtlich könnte allenfalls der Einwand sein, das Landgericht habe rechtsirrig eine Offenbarungspflicht des Angeklagten gegenüber seinen Vertragsgegnern angenommen (UA S. 63) und jedenfalls nicht festgestellt, dass er sich dieser Offenbarungspflicht bewusst gewesen sei. Der Einwand kann jedoch auf sich beruhen. Denn das Landgericht hat zutreffend eine Täuschungshandlung des Angeklagten auch darin gefunden, dass er in allen Fällen, in denen er „den Mietern Hinzugstermine zusicherte, die er einhalten konnte“, dass er sie nicht selbst wusste (UA S. 67). Er hat also auch durch Tun seinen Vertragsgegnern der Wahrheit zuwider Tatsachen vorgespiegelt und sie dadurch zum Abschluss der Mietverträge bestimmt. Schon hierdurch sind sie aber, was die Revision verkennt, in ihrem Vermögen geschädigt worden: der Verpflichtung zur Zahlung eines Baukostenzuschusses in der jeweils vereinbarten Höhe stand kein ausgleichender Gegenwert gegenüber, da der Angeklagte mangels ausreichender Geldmittel zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung – Fertigstellung und Übergabe der gemieteten Wohnung am vereinbarten Hinzugstermin – jeweils nicht in der Lage war.

Soweit die Revision hierzu vorbringt, das Landgericht habe fehlerhaft „die Unmöglichkeit der Termineinhaltung aus der Unmöglichkeit, die gesamten drei Bauvorhaben fristgemäß fertigzustellen, hergeleitet“, übersieht sie, dass zur Fertigstellung der einzelnen Aufbauwohnungen vertragsgemäß auch die Fertigstellung der Häuser gehörte, in denen die einzelnen Wohnungen liegen sollten. Tatsächlich hat der Angeklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts (UA S. 68) keine einzige der von ihm vermieteten Wohnungen bezugsfertig erstellt.

Auch der innere Tatbestand eines (fortgesetzten) Eingehungsbetrugs ist hinreichend nachgewiesen. Es kam auch zur Feststellung des Betrugsvorsatzes des Angeklagten nicht entscheidend darauf an, ob er „für die Zukunft mit der Gewinnung von Hypothekengeldern gerechnet hat“ (UA S. 64). Seine etwaige bloße Hoffnung darauf, vielleicht doch noch zu einem unbestimmten Zeitpunkt Hypothekengelder zu erhalten und mit ihnen dann die Wohnungen fertigstellen zu können, änderte an seinem betrügerischen Vorsatz nichts. Vom rechtzeitigen Eingang der Gelder hat der Angeklagte, wie das Landgericht in eingehender und widerspruchsfreier Beweiswürdigung feststellt, jedenfalls nicht gerechnet.

Nach alledem ist der Angeklagte zu Recht wegen fortgesetzten Eingehungsbetrugs verurteilt worden.

2. Bedenklich ist nur die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe alle 95 Einzelfälle als Rückfallbetrüger (§§ 263, 264 StGB) verübt. Diese Annahme wird durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Urteil führt von den mehrfachen Vorstrafen des Angeklagten wegen Betrugs nur die nachträglich auf ein Jahr und neun Monate Zuchthaus ermäßigte Strafe an, zu der er am 7. November 1942 vom Sondergericht Köln verurteilt worden ist, und ferner die Bestrafung mit zehn Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe, die das Landgericht Köln gegen ihn am 20. Dezember 1950 ausgesprochen hat. Die Betrügereien, wegen derer der Angeklagte jetzt verurteilt worden ist, sind jedoch zum Teil vor dem 20. Dezember 1950 begangen. Diese Einzelhandlungen hat er daher nach den im Urteil getroffenen Feststellungen nicht unter den straferschwerenden Voraussetzungen des Rückfalls verübt.

Der Fehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Den weitaus größten Teil der Betrügereien hat der Angeklagte nach dem 20. Dezember 1950 begangen. Auch hat das Landgericht ausweislich der Strafzumessungsgründe gegen ihn deshalb auf vier Jahre Zuchthaus erkannt, weil er bereits fünfmal wegen Betrugs, davon zweimal wegen Betrugs im Rückfall, bestraft worden ist. Hiernach muss es als ausgeschlossen gelten, dass der Fehler das Strafmaß beeinflusst haben kann.

Im Übrigen sind die Strafzumessungserwägungen frei von Rechtsirrtum. Auch das Berufsverbot (§ 42 l StGB) ist fehlerfrei begründet.

III. Die Revision der Angeklagten ██

Sie muss Erfolg haben.

Die Angriffe, die die Revision vorträgt, gehen zwar sämtlich fehl.

1. Der Eröffnungsbeschluss legt der Angeklagten nicht mehrere rechtlich selbständige Betrügereien, sondern ebenfalls einen fortgesetzten Betrug zur Last. Ein Freispruch wegen der Einzelfälle (UA S. 93), die das Landgericht für erwiesen erachtet hat, entfiel daher.

2. In den Fällen ██ (5), ███ (21), █████ (20), ██ (25), █████ (34), ███ (53), ██ (54), ███ (46), ██ (49) sind die Vertragsgegner nach den Feststellungen zum Abschluss der Mietverträge und (oder) zur Hergabe der Baukostenzuschüsse (auch) durch die irrigen Vorstellungen bestimmt worden, die die Angeklagte in ihnen durch ihre falschen Erklärungen hervorgerufen hatte.

Der Einwand der Revision, es sei insoweit der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschungshandlung und Vermögensschaden nicht festgestellt, geht daher ins Leere.

3. Es ist auch kein Verstoß gegen die Denkgesetze, wenn das Landgericht annimmt, die Baukostenzuschüsse seien den Angeklagten zugeflossen, obwohl allein der Angeklagte █ der Vertragsgegner war. Nach den Feststellungen lebten beide Angeklagten die ganze Zeit über in wilder Ehe zusammen, und wurde ihr Aufwand ausschließlich aus den vereinnahmten Baukostenzuschüssen bestritten. Schon mit Rücksicht auf diesen Umstand ist die Annahme des Landgerichts (UA S. 90) rechtlich nicht zu beanstanden, wonach die Angeklagte ██ ihre Betrügereien mit Täter- und nicht mit Gehilfenvorsatz verübt hat.

4. Auch die Angriffe, die die Revision gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung erhebt, greifen nicht durch. Nach der bindenden Feststellung des Landgerichts (UA S. 91) sollte der Name ████, mit dem die Angeklagte einzelne Quittungen unterzeichnete, nicht der Name des von ihr etwa vertretenen ██████, sondern ihr eigener angenommener Name „████“ sein, mit dem sie auch sonst Mietverträge und Quittungen unterzeichnete. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 337 StPO).

5. Ebenso wenig sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts von Rechtsirrtum beeinflusst. Das angefochtene Urteil leidet jedoch an einem anderen Fehler.

In den Fällen ██ (5) und ███ (21) wird die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs durch die Feststellungen nicht getragen. In beiden Fällen war die Angeklagte beim Abschluss der Mietverträge und der Einzahlung der Baukostenzuschüsse durch die Mieter nicht zugegen. Vielmehr ist sie erst tätig geworden, als die Mieter nach Überschreitung der ihnen zugesagten Einzugsfristen die Zahlungen von dem Angeklagten █ zurückforderten. Darauf erklärte sie entgegen ihrer wahren Überzeugung, dass sie mit Bestimmtheit in aller Kürze die ihnen zugesagten Wohnungen beziehen könnten. Hierdurch ließen sich die Mieter ██ und ███ täuschen und dazu bestimmen, von dem geplanten klageweisen Vorgehen und der Erstattung einer Strafanzeige gegen den Angeklagten █ abzusehen. Das Landgericht meint auf S. 90 UA, ihre Aussichten seien „unter den gegebenen Umständen“ verschlechtert worden, ihre Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Mietverträge durchzusetzen. Anschließend führt es jedoch aus, ein Vermögensschaden sei den Mietern deshalb erwachsen, weil sie die Verfolgung ihrer Ansprüche gegen █ zu einer Zeit eingestellt hätten, „als diese möglicherweise noch zu einer Schadlosstellung der Mieter hätte führen können“.

Ein vollendeter Betrug lag aber nur vor, wenn ██ und ███ infolge ihres Zuwartens wirklich ein Vermögensschaden entstanden ist. Es hätte daher der Feststellung bedurft, dass die beiden Mieter tatsächlich wenigstens einen Teil ihrer bereits hingegebenen Baukostenzuschüsse gerettet hätten, wenn sie, wie ursprünglich vorgesehen, alsbald gegen den Angeklagten █ vorgegangen wären (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Wenn sich dies nicht feststellen ließ, konnte sich die Angeklagte in den Fällen ██ und ███ je eines versuchten Betrugs schuldig gemacht haben. Dies dann, wenn sie glaubte, ██ und ███ würden bei alsbaldigem klageweisem Vorgehen zu ihrem Geld kommen können.

Der dargelegte Fehler nötigt dazu, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben. Denn die Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob die Angeklagte, die sich „Frau Hanni ████“ oder „Frau ██“ oder „███“ unterzeichnete, den Anschein erwecken wollte, die Urkunden rührten von einer anderen Person her, als der sie in Wahrheit ausgestellt hatte, oder ob sie sich nicht etwa nur einen falschen Namen und eine ihr nicht zukommende Eigenschaft beilegen wollte (vgl. RGSt 43, 117, 124; 48, 240; BGHSt 1, 30). Die Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA S. 91) zu diesem entscheidenden Punkt sind nicht ganz klar. Zunächst verwertet das Landgericht gegen die Angeklagte, dass sie nicht ohne Vorbedacht aus einer für sie „peinlichen Situation heraus“ mit einem falschen Namen unterschrieben hat. Hiernach scheint das Landgericht die Überzeugung davon gewonnen zu haben, dass die Angeklagte sich an Stelle der in Wirklichkeit nicht vorhandenen Ehefrau ███ setzen und diese habe die Urkunden unterschreiben lassen wollen. Anschließend wird jedoch gesagt, die Angeklagte habe mit der Unterschrift als „Ehefrau ██████“ die Bieter „über ihre Stellung zum Angeklagten █“ täuschen wollen. Wäre ihr Vorsatz nur hierauf gerichtet gewesen, so hätte sie den Willen, eine unechte Urkunde herzustellen, nicht gehabt (vgl. RG JW 1934, 3064).

FoerckeDr. SauerDr. Menges
WernerDr. Ludwig
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