Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertung getilgter Vorverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 87/90
Datum
20.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hält die Sachrüge gegen den Schuldspruch für unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist die im Urteil vorgenommene Verwertung getilgter Vorverurteilungen, die das Verwertungsverbot des BZRG verletzt und die Strafzumessung beeinträchtigen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Getilgte Vorverurteilungen dürfen nicht zu einer dem Angeklagten nachteiligen Würdigung seiner Persönlichkeit herangezogen werden; ihre Verwertung ist durch das Verwertungsverbot des Bundeszentralregistergesetzes ausgeschlossen.

2

Die unzulässige Berücksichtigung getilgter Eintragungen kann die Strafzumessung beeinträchtigen und macht eine neue Bemessung der Strafe erforderlich, soweit eine Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann.

3

Ausnahmen von der Nichtverwertbarkeit richten sich nach den Fällen des § 52 BZRG; außerhalb dieser Fälle ist eine nachteilige Verwendung unzulässig.

4

Hat das Erkenntnis erkennbare Hinweise darauf, dass getilgte Verurteilungen die Beurteilung der Strafwürdigkeit beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 21. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 87/90 in der Strafsache gegen ██████ ██, geboren am ███, Reinhold V. ███, ██████ 1959 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 21. September 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Februar 1990 zu Recht ausgeführt hat. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Rechtsfehler, der Anlass für diese Entscheidung gibt, berührt den Maßregelausspruch nicht; dieser kann deshalb bestehen bleiben.

Das Landgericht hat bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten ausgeführt, diesem seien „Gewaltdelikte nicht fremd.“ Laut früheren Erziehungsregistereintragungen, an deren Verwertung insoweit, also im Rahmen der Beweiswürdigung (anders bei der Strafzumessung), keine Bedenken beständen, sei er „in den Jahren 1975 bis 1978 bereits mehrfach wegen Körperverletzung belangt worden“ (UA 9). Damit hat das Landgericht, was auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist, das gesetzliche Beweisverwertungsverbot des § 63 Abs. 4 BZRG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 BZRG verletzt, das eine dem Angeklagten nachteilige Würdigung seiner Persönlichkeit von den Fällen des § 52 BZRG, die hier nicht vorliegen, abgesehen, verbietet (BGH NJW 1973, 523, 524; Rebmann/Uhlig, Bundeszentralregistergesetz § 51 Rdn. 33; vgl. auch BGHSt 25, 64, 65; 28, 338, 340 und BGH, Beschluss vom 12. Januar 1990 – 3 StR 407/89). Getilgte Vorverurteilungen dürfen deshalb auch nicht als Beweisindiz gegen den Angeklagten verwertet werden (Rebmann/Uhlig aaO Rdn. 40).

Der Senat schließt aus, dass der Rechtsfehler den Schuldspruch beeinflusst hat. Denn nach den Urteilsausführungen stellt der zu beanstandende Hinweis auf getilgte Eintragungen der Vorverurteilungen lediglich eine – überflüssige – Anmerkung zu der bereits abgeschlossenen Beweiswürdigung dar. Er lässt aber besorgen, dass das Landgericht getilgte Verurteilungen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Zwar hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, sie sei sich der Unzulässigkeit einer solchen Verwertung bewusst. Sie hat aber bei der Strafzumessung auf die „Vorbelastungen“ (UA 13) und bei der Prüfung der Frage, ob die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, darauf hingewiesen, der Angeklagte sei „wegen seiner kriminell verharteten Personlichkeit nicht bewährungswürdig“ (UA 14). Da er aber nur geringfügig mit Geldstrafen vorbestraft ist, die zudem vor mehr als fünf Jahren verhängt worden sind, ist naheliegend, dass diese Wertung, beim Angeklagten handele es sich um eine kriminell verhärtete Persönlichkeit, von früheren getilgten Verurteilungen wegen Körperverletzung beeinflusst ist.

Die Strafe muss deshalb neu bemessen werden.

SalgerJahnkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert (1)

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