Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwertung getilgter Vorverurteilung bei Strafzumessung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 407/89
Datum
12.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision den Strafausspruch wegen versuchten Totschlags an. Streitig war, ob eine nach §46 Abs.1 Nr.1 a BZRG tilgungsreife bzw. getilgte Vorverurteilung in der Strafzumessung berücksichtigt werden darf. Der BGH entschied, dass §51 BZRG die Verwertung auch der Warnfunktion einer solchen Vorverurteilung verbietet; Strafausspruch und Feststellungen wurden aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach §46 Abs.1 Nr.1 a BZRG tilgungsreife oder getilgte Vorverurteilung darf gemäß §51 BZRG nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden.

2

Das Verwertungsverbot des §51 BZRG erstreckt sich nicht nur auf die Tatsache der Vorverurteilung, sondern auch auf die Berücksichtigung ihrer warnenden (Warn-)Funktion bei der Strafzumessung.

3

Beruht der Strafausspruch teilweise auf der unzulässigen Verwertung einer getilgten Vorverurteilung, ist nicht auszuschließen, dass das Strafmaß hiervon beeinflusst wurde; dies rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

4

Eine Verletzung des Berücksichtigungsverbots nach §51 BZRG stellt einen Fehler materiellen Rechts dar, der die Revision des Strafausspruchs begründen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 24. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 407/89

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hasan ██████ aus ███, geboren am 6. ██ 1944 in Naç, Kreis NC, ███, wegen versuchten Totschlags.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. Mai 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

Die Strafkammer hat nach rechtsfehlerfreier Strafrahmenwahl strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte sich auch durch eine frühere Verurteilung nicht hat abhalten lassen, unter Alkoholeinfluss immer wieder gegen seine Lebensgefährtin gewalttätig zu werden (UA S. 50). Sie bezieht sich damit auf einen in den Urteilsgründen mitgeteilten Strafbefehl vom 6. Mai 1980, mit dem gegen den Angeklagten wegen einer Vollrauschtat zum Nachteil seiner Lebensgefährtin eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden war. Wie der Generalbundesanwalt aufgezeigt hat, war diese Vorverurteilung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG nach fünf Jahren zu tilgen und durfte deshalb gemäß § 51 BZRG nicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden. Zwar hat die Strafkammer sich hieran insoweit gehalten, als sie den Angeklagten ausdrücklich als nicht vorbestraft bezeichnet und dies im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten anführt. Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG umfasst aber nicht nur die Tatsache der Vorverurteilung als solche, sondern untersagt auch die Berücksichtigung der Warnfunktion einer früheren – getilgten oder tilgungsreifen – Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten (BGHSt 25, 64, 65; 28, 338, 340).

Da die Strafzumessungserwägungen der von der früheren Verurteilung ausgehenden Warnfunktion gleiches Gewicht beimessen wie den übrigen zu Lasten des Angeklagten gewerteten Umständen, kann der Senat auch nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf der Verwertung der Vorverurteilung beruht.

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