Aufrechterhaltung der Waffen‑Einziehung bei Neufestsetzung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 87/79
- Datum
- 10.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen, auf die in einer früheren Entscheidung erkannt wurde, nach §55 Abs.2 StGB aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Eine früher angeordnete Einziehung bleibt als fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs für die Einzeltat bestehen und unterliegt damit der Rechtskraft; der bildende Richter darf insoweit nur die Gesetzmäßigkeit der früheren Anordnung prüfen.
Hat das Tatgericht bei neuer Entscheidung eine aufrechtzuerhaltende Nebenfolge nicht ausdrücklich in den Tenor aufgenommen, kann dieses Unterlassen als Versehen angesehen und die Urteilsformel entsprechend ergänzt werden.
Die durch §55 Abs.2 StGB eingeführte Regelung stellt die frühere Praxis, nach der Nebenfolgen mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs entfallen, zugunsten der Aufrechterhaltung früherer Anordnungen zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i.d.OPf., 5. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 87/79 in der Strafsache gegen den Maschinenbauer Reinhold H. ███ aus M.C., geboren am ██ 1943 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Knoblich, Dr. █, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 5. Dezember 1978 wird verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch wie folgt ergänzt: Die unter IV des Urteils vom 22. Dezember 1977 angeordnete Einziehung der Waffen bleibt aufrechterhalten. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten nach vorausgegangenem Revisionsverfahren, das zu einer Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils – soweit der Angeklagte wegen Verkehrsvergehen verurteilt war sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe – geführt hatte, erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer lebenslangen Sperre entzogen. Über die im (früheren) Urteil vom 22. Dezember 1977 wegen eines vom Angeklagten begangenen Vergehens gegen das Waffengesetz erkannte Einziehung von sichergestellten Waffen hat es nicht mehr entschieden; hierzu führt es aus, dass aufgrund der vorangegangenen Revisionsentscheidung des Senats vom 3. August 1978 (4 StR 229/78) die nicht aufgehobenen Schuldspruche des Urteils vom 22. Dezember 1977 samt den zugehörigen Einzelstrafen, „sowie die Einziehung der Waffen in Rechtskraft erwachsen“ seien (UA 4).
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, dass es das Landgericht unterlassen habe, über die Einziehung der Waffen neu zu befinden. Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet.
II. § 76 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 995) bestimmte, dass Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung neben der Gesamtstrafe zu verhängen oder anzuordnen sind. Die Rechtsprechung hat daraus gefolgert, dass die Festsetzung einer Nebenstrafe usw. mit der Aufhebung der Gesamtstrafe in Wegfall kommt. Das Gericht musste deshalb, wenn es über die Gesamtstrafe erneut zu entscheiden hatte, wiederum prüfen, ob es die Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßnahme neben der Gesamtstrafe verhängen wollte, und gegebenenfalls eine entsprechende Anordnung im Urteil treffen (BGHSt 14, 381, 382/383).
Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber in ihrer bisherigen Form nicht mehr in die durch das 1. und 2. StrRG bedingten Neufassungen des StGB übernommen. Er hat lediglich in § 55 Abs. 2 StGB (§ 76 Abs. 2 in der Fassung des 1. StrRG) für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung bestimmt, dass Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, auf die in einer früheren Entscheidung erkannt war, bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe aufrechtzuerhalten sind, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Das geltende Recht weicht mit dieser Regelung, die auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden ist, von der früheren Rechtshandhabung ab, denn eine früher einmal festgesetzte Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßnahme erscheint nunmehr durch die Aufrechterhaltung als fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs für die Einzeltat, die Anlass für ihre Anordnung war, und nicht mehr wie bei der Neufestsetzung nach altem Recht als Bestandteil des Gesamtstrafausspruchs (so zutreffend Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. Rdn. 21 zu § 460). Dem die Gesamtstrafe bildenden Richter ist deshalb in dem Umfang, in dem eine frühere Maßnahme aufrechtzuerhalten ist, ein Eingriff in die Rechtskraft des früheren Urteils verwehrt. Ihm steht nur die Prüfung zu, ob die Maßnahme im früheren Urteil gesetzmäßig verhängt worden ist (Vogler in LK, 10. Aufl. § 55 Rdn. 41).
Die Strafkammer ist daher mit Recht davon ausgegangen, dass die im Urteil des Landgerichts vom 22. Dezember 1977 angeordnete Einziehung der in der Urteilsformel näher bezeichneten Waffen mit dem vom Senat nicht aufgehobenen Einzelstrafausspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz rechtskräftig geworden ist. Unter der insoweit missverständlichen Formulierung auf Seite 12 des Urteils des Senats vom 3. August 1978 (4 StR 229/78), wonach mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs auch die Sicherungsmaßnahme (Entziehung der Fahrerlaubnis) und die Einziehungsanordnung entfallen, war lediglich die Einziehung des Führerscheins zu verstehen. Hierüber hat die Strafkammer im nunmehr angefochtenen Urteil auch zu Recht neu entschieden.
Allerdings hatte die Strafkammer entsprechend § 55 Abs. 2 StGB die Anordnung über die Einziehung der Waffen im Tenor des Gesamtstrafenurteils ausdrücklich aufrechterhalten müssen (vgl. Vogler aaO). Dass sie das unterlassen hat, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Der Senat hat die Urteilsformel insoweit ergänzt.
| Knoblich | Salger | Ruß | |||
| Spiegel | Engelhardt |
Zitiert (1)
Zitiert von (9)
- BGH · 1 StR 26/19 · 28.02.2019Revision: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Aufrechterhaltung von Einziehungsanordnungen
- BGH · 2 StR 606/19 · 23.09.2020Prozessuale Tatidentität: Fahren ohne Fahrerlaubnis bei An-/Abfahrt nicht von Anklage umfasst
- BGH · 3 StR 245/14 · 21.08.2014Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Übertragung auf Beschlussverfahren §§460,462 StPO
- BGH · 3 StR 119/24 · 21.08.2024BGH: Keine Gegenstandslosigkeit früherer § 64-Maßregel bei Freispruch ohne Gesamtstrafenbildung
- BGH · 3 StR 424/23 · 19.12.2023Revisionsbeschränkung, unzulässige Einbeziehung nicht-rechtskräftiger Urteile und fehlerhafte Gesamtstrafenbildung
- BGH · 2 StR 392/23 · 14.02.2024Revision zur Einziehung von Taterträgen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
- BGH · 2 StR 104/80 · 30.04.1980Revision: Aufhebung wegen vorläufiger Einstellung (§154 StPO) in Fällen 15 und 16
- BGH · 5 StR 38/17 · 07.03.2017Handeltreiben (BtM): Einheitliche Bewertung; Vorwegvollzug vor Entziehungsmaßregel aufgehoben
- BGH · 4 StR 334/12 · 26.09.2012Revision verworfen; Aufrechterhaltung eines fünfjährigen Berufsverbots (§ 55 Abs. 2 StGB)