Revision: Aufhebung wegen vorläufiger Einstellung (§154 StPO) in Fällen 15 und 16
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 104/80
- Datum
- 30.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Wiederaufnahme eines nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens ist ausschließlich das Gericht zuständig, das die Einstellung ausgesprochen hat.
Eine nach §154 Abs.2 StPO getroffene vorläufige Einstellung ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis und führt gemäß §206a StPO zur Einstellung eines nachfolgenden Verfahrens, das diesem Beschluss nachfolgt.
Die Verbindung eines beim Amtsgericht nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens mit anderen, beim Landgericht anhängigen Verfahren ist unzulässig, wenn das einstellende Gericht die Zuständigkeit zur Wiederaufnahme nicht hat.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann die Aufhebung einer wegen mehrerer Taten verhängten Gesamtstrafe erforderlich machen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die weggefallenen Einzelstrafen die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflusst haben.
Die Anordnung der Führungsaufsicht bleibt von der Aufhebung der Gesamtstrafe unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 13. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 104/80
in der Strafsache gegen die Hausfrau Marlene R ████, geborene ████ aus Koblenz, geboren am ██ 1937 in ███, wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. November 1979
1. in den Fällen 15 und 16 der Urteilsgründe aufgehoben und das dem Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 12. Februar 1979 über die vorläufige Einstellung in diesen Fällen nachfolgende Verfahren eingestellt,
im Übrigen in dem Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Umfang der unter 2. beschlossenen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie nicht vorstehend entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Bandendiebstahls in acht Fällen, versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen (Nr. 15 und 16 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Führungsaufsicht angeordnet.
Die Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Verurteilung in den Fällen 15 und 16 der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 12. Februar 1979 entgegenstand. Durch diesen Beschluss hatte das Amtsgericht das bei ihm anhängige, auf diese beiden Fälle beschränkte Verfahren im Hinblick auf die beim Landgericht wegen der anderen Taten erhobene Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung die beiden Verfahren „zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden“. Hierzu war es nicht befugt. Für die Wiederaufnahme eines nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens ist allein das Gericht zuständig, das die Einstellung ausgesprochen hat (BGH bei Dallinger in MDR 1973, 192 sowie BGH, Beschluss vom 19. November 1974 – 1 StR 349/74 – m.w.N.). Die somit nach wie vor bestehende vorläufige Einstellung des Verfahrens durch den genannten Beschluss des Amtsgerichts ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Es nötigt gemäß § 206a StPO den Senat zur Einstellung des diesem Beschluss nachfolgenden Verfahrens (BGH, Urteil vom 20. März 1980 – 2 StR 5/80 –).
Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 15 und 16 erfordert auch die Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass die in diesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst haben.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die angeordnete Führungsaufsicht wird von der Aufhebung der Gesamtstrafe nicht berührt (BGH, Urteil vom 10. April 1979 – 4 StR 87/79 –).
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